Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bonn)
Wie prüft die Bundesnetzagentur Stromlieferanten nach §5 EnWG?
Gemäß §5 des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Energieanbieter ihre Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur anzeigen und u. a. folgende Daten vorliegen:
"3) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen."
Die Bundesnetzagentur kann bei fehlen der Voraussetzungen handeln:
"4) Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist."
Unter den vier am häufigsten bei der ReclaBox angesprochenen Unternehmen sind drei Energielieferanten (TelDaFax, FlexStrom und Stromio).
Es stellt sich die Fragen, welche Daten diese Unternehmen bei ihrer Anzeige an die Bundesnetzagentur vorgelegt haben, ob diese Daten korrekt waren und warum die Bundesnetzagentur weder direkt bei der Anzeige noch im Nachhinein gemäß Satz 4) eingeschritten ist.
(Wenn z. B. sehr viele Stromio-Kunden über mangelnde Erreichbarkeit und mangelnde Reaktionen auf Anfragen klagen, sieht das nicht so aus, als wäre die Voraussetzung "personelle Leistungsfähigkeit" gegeben.)
- siehe meinen Beitrag über Stromendabrechnung und Vorgehensweise der SÜWAG diesbezüglich, dessen letzter "Handlung" in einer Beschwerde der SÜWAG gipfelte, weil die SÜWAG die Strom-Endabrechnung zwar nach einem halben Jahr nun berichtigte und eine Gutschrift errechnete, sich aber nun beschwerte und mich aufforderte, eine Überweisung an die SÜWAG zu tätigen - wohlgemerkt, es handelt sich um eine Gutschrift von der SÜWAG an den Endverbraucher (die Gutschrift), konnte nicht vom Konto des Endverbrauchers ABGEBUCHT werden.
Weder wurden meine Widersprüche noch meine Faxe oder Briefe beantwortet.
Mag ja sein, dass die BNA nur einschreitet, wenn die Leitungskosten nicht beglichen werden.
Wenn man das EnWG anschaut, hat die BNA weitere Rechte (gegenüber unfähigen Anbietern) und v. a. auch Pflichten (nämlich die Anbieter zu prüfen).
Dass die BNA seit zwei Wochen nicht antwortet, spricht vermutlich für sich.
www.derwesten.de/nachrichten/wirtschaft-und-finanzen/Teldafax-Pleite-war-Behoerden-wohl-lange-bekannt-id5081410.html
Schade.
Gerade die Teldafax-Pleite sollte doch dazu animieren, die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Verbraucher zukünftig besser vor zwielichtigen Anbietern zu schützen.