EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG (Pfalzgrafenweiler)
Schild mit dem Hinweis auf mögliche Taschenkontrolle
Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich war vor einiger Zeit in Ihrer EDEKA-Filiale in Dornstetten, um mir paar Kleinigkeiten zu kaufen. An der Kasse ging der Ärger los, der Gott sei Dank nicht gravierend war.
Die Kassiererin forderte mich auf, meinen Rucksack zu öffnen und hat behauptet, dass sie durchsuchen muss und meinte, dass sie dazu berechtigt ist.
Ich habe selbstverständlich mich geweigert, obwohl ich nichts zu verbergen habe, aber mir geht es ums Prinzip. Ich habe die Kassiererin darauf hingewiesen, dass eine stichprobenartige Taschenkontrolle ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt und das so was nur die Polizei darf, aber nicht das Ladenpersonal, selbst der Ladendetektiv darf das nicht.
Die Kassiererin beruft sich auf das Hausrecht und meinte noch dazu, dass sie dafür sorgen würde, dass ich Hausverbot habe und dass ich zudem 100,- € Fangprämie zahlen darf. Aber ich selber habe die Erfahrung gemacht, dass eine Taschenkontrolle durch das Personal selbst durch das Hausrecht nicht gedeckt ist. Wenn ein Kunde sich weigert, seine Taschen durch die Kassiererin durchsuchen zu lassen, rechtfertigt auch kein Hausverbot. Da nützt auch der Hinweis, dass mit Taschenkontrollen gerechnet werden muss nichts. Das Ganze hat der BGH in den 90er Jahren entschieden.
Außerdem darf bei dem ertappten Ladendieb nur 50 Fangprämie erhoben werden. Auch da gab es ein Urteil, welches die Fangprämie auf 50 € (damals 100,- DM) gedeckt ist. Bei der Konkurrenz wird von den Ladendieben nur 50,- kassiert.
10.10.2011 | 10:12
Abteilung: Digitale Kommunikation
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Außerdem: Was die Taschenkontrolle angeht, der EDEKA-Rentschler missachtet das Urteil des BGH, welches die Taschenkontrolle durch das Personal untersagt hat und dass der Hinweis auf Taschenkontrolle unwirksam ist.