Durch sipgate gelöste Beschwerde. | 625 Views | 09.12.2011 | 09:35 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-3468941

sipgate GmbH (Düsseldorf)

Rückerstattung bei Kündigung/Auflösung

Sipgate verwendet ein sehr umständliches Verfahren der Guthabenrückzahlung bei Kontoauflösung, das ich schon als Schikane bezeichnen würde.

Schon nach AGB ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der mit Kopie der Ausweispapiere versehen sein muss. Dazu wird noch eine Bearbeitungspauschale abgezogen.

Im Falle eines verstorbenen Accountinhabers verlangt Sipgate sogar den Erbschein. Dabei geht es bei mir gerade mal um 16 EUR! (Das ist eigentlich kaum den Aufwand wert, aber bei solcher Bürokratie werde ich zum Prinzipienreiter.)

Hier sollte mal gründlich überlegt werden, die bei anderen Anbietern gängige Praxis einzuführen, dass Restguthaben grundsätzlich an die Einzahlungskonten zurückerstattet werden.

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Meine Forderung an sipgate GmbH: Rückerstattung des Restguthabens auf Einzahlungskonto


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Kommentare und Trackbacks (8)


09.12.2011 | 23:00
von RS | Regelverstoß melden
Was soll diese Beschwerde? Wenn Ihnen die AGB des Anbieters nicht passen, warum schließen Sie dann trotzdem einen Vertrag ab?
Vorher nachdenken erspart hinterher das Jammern.

10.12.2011 | 12:03
von ReclaBoxler-3468941 | Regelverstoß melden
Was das soll?
Vorschlag zum Bürokratieabbau, der beim Callcenter-Mitarbeiter ungehört/ungelesen verpufft.
Unter Beschwerde fasse ich nunmal nicht nur das Melden von offensichtlichen Fehlern, sondern auch konstruktive Kritik.
Ich hoffe doch, dieses Portal ist auch so gemeint.

Ansonsten hat mein Vorschreiber ja schon präzisiert. ;-)

10.12.2011 | 16:15
von RS | Regelverstoß melden
 spider monkey Wilhelm Koch
Rüge angekommen und angenommen. Dann hat der Verstorbene die AGB akzeptiert. Pech für die Erben.

10.12.2011 | 16:28
von RS | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-3468941
Konstruktive Kritik: Vor Abschluss eines Vertrages AGB lesen und Firmen meiden, die mit den AGB bürokratische Fallen stellen.
Das erspart hier manche Beschwerde.

10.12.2011 | 18:25
von ReclaBoxler-3468941 | Regelverstoß melden
So ein Quatsch.
Es gibt immer Dinge, die man bei Auftreten von Problemen ändern kann.
Wenn diese Dinge niemand benennt, werden sie auch nie geändert.
Nennt man Fatalismus.

Ansonsten können Sie gleich mal Ihren Vater aufsuchen und ihm ausrichten, welche Verräge er kündigen soll, damit Sie keinen Ärger haben, falls er stirbt. Wäre die einzige Konsequenz aus Ihren Aussagen.

12.12.2011 | 11:46
von Roman Walter | Regelverstoß melden
Die AGB gelten für verstorbene und nicht verstorbene.
Geld an ein Konto einfach zurück zu überweisen, welches bereits aufgelöst sein könnte, da Inhaber verstorben, wäre quatsch und führt eh zur Frage, wer ist denn nun berechtigt das Geld zu bekommen und dann muss der Erbschein klären, wohin das Geld geht und dabei wird dann neue Bankverbindung geklärt.

12.12.2011 | 13:36
von RS | Regelverstoß melden
 spider monkey Roman Walter
So ist es, der Beschwerdeführer wird's aber nicht verstehen.

16.12.2011 | 22:42
von ReclaBoxler-3468941 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Das Problem konnte durch einen einfachen Antrag auf Rückerstattung gelöst werden.
Ein Erbschein war nun doch nicht nötig.




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