sipgate GmbH (Düsseldorf)
Rückerstattung bei Kündigung/Auflösung
Sipgate verwendet ein sehr umständliches Verfahren der Guthabenrückzahlung bei Kontoauflösung, das ich schon als Schikane bezeichnen würde.
Schon nach AGB ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der mit Kopie der Ausweispapiere versehen sein muss. Dazu wird noch eine Bearbeitungspauschale abgezogen.
Im Falle eines verstorbenen Accountinhabers verlangt Sipgate sogar den Erbschein. Dabei geht es bei mir gerade mal um 16 EUR! (Das ist eigentlich kaum den Aufwand wert, aber bei solcher Bürokratie werde ich zum Prinzipienreiter.)
Hier sollte mal gründlich überlegt werden, die bei anderen Anbietern gängige Praxis einzuführen, dass Restguthaben grundsätzlich an die Einzahlungskonten zurückerstattet werden.
Vorher nachdenken erspart hinterher das Jammern.
Vorschlag zum Bürokratieabbau, der beim Callcenter-Mitarbeiter ungehört/ungelesen verpufft.
Unter Beschwerde fasse ich nunmal nicht nur das Melden von offensichtlichen Fehlern, sondern auch konstruktive Kritik.
Ich hoffe doch, dieses Portal ist auch so gemeint.
Ansonsten hat mein Vorschreiber ja schon präzisiert. ;-)
Rüge angekommen und angenommen. Dann hat der Verstorbene die AGB akzeptiert. Pech für die Erben.
Konstruktive Kritik: Vor Abschluss eines Vertrages AGB lesen und Firmen meiden, die mit den AGB bürokratische Fallen stellen.
Das erspart hier manche Beschwerde.
Es gibt immer Dinge, die man bei Auftreten von Problemen ändern kann.
Wenn diese Dinge niemand benennt, werden sie auch nie geändert.
Nennt man Fatalismus.
Ansonsten können Sie gleich mal Ihren Vater aufsuchen und ihm ausrichten, welche Verräge er kündigen soll, damit Sie keinen Ärger haben, falls er stirbt. Wäre die einzige Konsequenz aus Ihren Aussagen.
Geld an ein Konto einfach zurück zu überweisen, welches bereits aufgelöst sein könnte, da Inhaber verstorben, wäre quatsch und führt eh zur Frage, wer ist denn nun berechtigt das Geld zu bekommen und dann muss der Erbschein klären, wohin das Geld geht und dabei wird dann neue Bankverbindung geklärt.
So ist es, der Beschwerdeführer wird's aber nicht verstehen.
Ein Erbschein war nun doch nicht nötig.