Durch Conrad Electronic gelöste Beschwerde. | 1780 Views | 09.12.2011 | 11:56 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1788941

Conrad Electronic SE (Hirschau)

Digitaler Bilderrahmen / Rückgabe nur mit Strafkosten bei Conrad?

Nachdem ich bei meiner letzten Bestellung einen digitalen Bilderrahmen von Renkforce erhielt, testete ich diesen, in dem ich ihn aus der Verpackung nahm, mit Strom versorgte und ein paar Funktionen testete. Die Auflösung des Rahmens erschien mir schnell zu gering, worauf ich den Bilderrahmen direkt wieder ordnungsgemäß einpackte.

SCHLAGWORTE

Nun besuchte ich gestern (08.12.2011, ca 17 Uhr) die ortsnahe Filiale von Conrad (Bremen Habenhausen) und wollte den Rahmen innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist zurückgeben. Man schickte mich in die entsprechende Abteilung, wo das Disaster dann begann:

Der zuständige Verkäufer der Computerabteilung packte den Rahmen aus und schaute ihn sich argwöhnisch an. Seiner Meinung nach war dieser auf der Vorderseite - Zitat: "völlig zerkrazt und für ihn absolut unverkäuflich" - was er sofort auf mich als Kunden und auf völlig unsachgemäße Handhabung schob.

Ich erklärte mich ihm, indem ich darauf hinwies, dass ich den Rahmen lediglich ein einziges Mal aus der Packung nahm und einige Funktionen testete, worauf ich den Rahmen sofort wieder verpackte. Des weiteren wies ich darauf hin, dass es sich hier wohl mehr um Staub und Fingerabdrücke als um Kratzer handelte und ich keine Handschuhe anhatte, was er sofort abblockte. Wiederholt und unfreundlich jammerte er 3-4x über den "miserablen" Zustand und zwang mich in eine längere Diskussion.

Wiederholt wies ich auf den vorsichtigen Umgang meinerseits beim Test des Rahmens hin, worauf nun vom Verkäufer das "Angebot" kam, er würde mir 5. - Euro vom Rückerstattungsbetrag abziehen und sich den Rahmen ausnahmsweise als reduziertes Ausstellungsstück in den Laden stellen.

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Solch eine Praxis ist mir bei Conrad in all den Jahren noch nicht untergekommen und ich war dementsprechend erbost. Ich behandele jegliche Ware mit Respekt und Vorsicht, selten tausche ich etwas um. Nachdem der Verkäufer meine Unzufriedenheit deutlich zu spüren bekam, versuchte er mir als Alternative einen teureren Rahmen anzuschwatzen, NUR DANN könne er den vollen Kaufpreis anrechnen lassen. Unglaublich! Hier kommt deutlich der Eindruck zu Tage, der Verkäufer will nur auf Zwang etwas an den Mann bringen, offensichtlicher geht es ja kaum.

Ich glaube kaum, dass ich mich als Kunde so gängeln lassen muss. Um weiteren Diskussionen aus dem Weg zu gehen (auch im Sinne der noch wartenden anderen Kunden mit Gesprächsbedarf), ließ ich mir den teureren Rahmen zeigen und nahm nun diesen mit, um den vollen Kaufpreis des Renkforce Rahmens wenigstens erstattet bekommen zu können.

Ich bin dermaßen unzufrieden mit dem Ablauf gestern in der Conrad Filliale, dass ich mir überlege, künftig nichts mehr bei Conrad zu kaufen und meine Erfahrungen auch öffentlich weiterzugeben.

Eine zeitnahe Stellungnahme von Conrad wäre jetzt angebracht und ich möchte zumindest die Möglichkeit eingeräumt bekommen, den nun teuer erstandenen neuen Rahmen kostenfrei UND OHNE ABZUG gegen den vollen Kaufpreis zurückgeben zu können. Eine Rückgabe nehme ich auch gerne per Postsendung vor, wenn Conrad in diesem Fall die Rücksendekosten übernimmt. Ich denke, dass dies das Mindeste ist.

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Meine Forderung an Conrad Electronic SE: Kostenfreie Rücksendung des neuen Rahmens und volle Erstattung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
12.12.2011 | 12:25
Firmen-Antwort von: Conrad Electronic SE
Abteilung: Servicemanagement

Hallo und vielen Dank, dass Sie sich trotz der nicht so positiven Erfahrung mit uns die Zeit genommen haben ein Feedback zu geben. Denn vor allem mit der Hilfe unserer Kunden ist es möglich an uns zu arbeiten und uns stetig zu verbessern. Selbstverständlich haben wir den von Ihnen beschriebenen Vorgang umgehend zur Überprüfung weitergeleitet. Mit unserer Filiale wird sich zu diesem Thema in Verbindung gesetzt und eventuell weitere Maßnahmen eingeleitet. Sie haben recht, das ist nicht der Ablauf, den wir uns für unsere Kunden wünschen. Hier haben wir noch Verbesserungsbedarf.

Selbstverständlich können Sie neu erworbenen digitalen Bilderrahmen mit einer Kopie des Kaufbeleges unfrei zurück senden an:

Conrad Electronic SE

Kundendienst

Klaus-Conrad-Str. 1

92240 Hirschau

Sofern am Artikel noch alles in Ordnung ist, wird Ihnen eine Gutschrift über den Kaufbetrag erstellt, welche Ihnen dann umgehend zurück erstattet wird.

Ich hoffe Sie geben uns die Chance Ihnen Conrad Electronic von der gewohnten kundenfreundlichen Seite zu präsentieren. Lassen Sie uns beweisen, dass es auch anders geht.

Mit vorweihnachtlichen Grüssen aus der Oberpfalz

Ihr Conrad Electronic Team

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Kommentare und Trackbacks (5)


11.12.2011 | 21:58
von Fred | Regelverstoß melden
Mailen Sie die Beschwerde zusätzlich doch noch an:

servicemanagement spider monkey conrad.de
kundenbetreuung spider monkey conrad.de
webmaster spider monkey conrad.de

12.12.2011 | 09:13
von ReclaBoxler-6716514 | Regelverstoß melden
Habe die Beschwerde gleihzeitig auch an den Kundenservice geschickt, doch die halten es bisher nicht für nötig zu antworten

28.12.2011 | 19:24
von ReclaBoxler-1788941 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Habe Antwort von Conrad erhalten, Rücksendung erfolgte, Porto wurde zum Kaufpreis hinzugerechnet und mit erstattet.


29.01.2012 | 19:11
von Freddy Freddchen | Regelverstoß melden
Immer diese Beschwerden! Es gibt KEINE Gesetzlich eingeräumte Rückgabefrist in Deutschland! Mann/Frau sollte sich doch mal vorher Informieren bevor man sich beschwert!

17.08.2012 | 19:22
von Fehl Information | Regelverstoß melden
Auch wenn der letzte Beitrag schon älter ist - Fehlinformation sollte nicht so stehen gelassen werden. Also:

Es war die Sprache von einer Bestellung, sprich vermutlich ein Kauf über Internet (Fernabsetzvertrag) der in Deutschland 14 tägiges Widerrufsrecht gewährt inkl kostenfreier Rücksendung ab einem Warenwert von 40€ insofern der Verkäufer von dieser 40€ Regelung gebrauch macht. (BGB § 355; § 312b; BGB § 312d; BGB § 357; EuGH, Urteil vom 15. 4. 2010, Az. C-511/08)

Die Aussage es gäbe keine gesetzliche Rückgabefrist ist somit nicht richtig.



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