ALDI Einkauf GmbH & Co. oHG - Unternehmensgruppe Süd (Mülheim)
Rucksackkontrolle ohne Anlass
Gestern war ich in einem Aldi Markt in Aschaffenburg Würzburger Straße. Da ich Fußgängerin bin, hatte ich meinen hochwertigen City-Rucksack auf dem Rücken und habe ihn während des gesamten Einkaufs auch nicht von den Schultern genommen.
An der Kasse fragte mich die Kassiererin, ob sie in meinen Rucksack schauen kann. Ich fragte sie, ob sie das ernst meine. Sie sagte, dass aufgrund der hohen Verlustzahlen durch Ladendiebstahl sie die Anweisung von der Geschäftsführung habe, dieses zu tun. "Wir müssen das machen."
Ich war so verdattert, dass ich die wirklich freundliche Dame in meinen Rucksack habe schauen lassen. Während des Vorgangs sagte sie mir noch, dass ich das "Nachschauen" auch verweigern kann. Da wars aber schon passiert. In der Schlange hinter mir fand sich natürlich staunendes Publikum, die, da außer Hörweite stehend, sich ihre eigene Interpretation machen konnten.
Prinzipiell steht man also bei Aldi unter Generalverdacht. Ich empfand das genauso, als wollte man meine Manteltaschen durchsuchen, bloß weil der Mantel Taschen hat. Das geht gar nicht! In einem solchen Geschäft kaufe ich nicht mehr ein, das bezieht sich auf alle Filialen, meine Beschwerde richtet sich gegen die Firmenpolitik. Wie gesagt, die Kassiererin hat sich sehr freundlich benommen und ich wollte sie auch nicht in Schwierigkeiten bringen, wenn sie einer Anweisung nicht folgt. Natürlich kann man sich fragen, was für eine Personalpolitik da betrieben wird!
Darüber hinaus gibt es keine Adresse im Internet, wo man sich mit einer Kritik direkt an ALDI wenden könnte. Das zeugt von einem Desinteresse, das ALDI für mich nun vollkommen indiskutabel ist.
Unternehmensgruppe ALDI SÜD
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45476 Mülheim an der Ruhr
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E-Mail mailaldi-sued.de (Kontaktformular)
https://www.aldi-sued.de/de/html/contact.php?view=contact_form
www.aldi-sued.de/de/html/impressum.htm
www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-22195_BGH-zur-hoeflichen-Bitte-einer-Taschenkontrolle-im-Supermarkt.news6197.htm
Die Frage war wohl auch nur theoretisch gemeint, mit einer Antwort rechnet hier sowieso keiner.
Einfach albern diese Beschwerden hier. Als wenn es sonstr keine wahren Probleme gibt.
Natürlich ist die BF als Kundin nicht weisungsgebunden gegenüber der Geschäftsführung. Die Kassiererin aber schon, deshalb hätte es eben einer Verweigerung der BF bedurft.
Im übrigen ist sogar eine "Fangprämie" die von erwischten Dieben angeblich zu zahlen ist (lt. Aushang in diversen Geschäften), unwirksam!
Sybille
Taschen- oder Körperkontrollen sind wahre Probleme, da diese einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen darstellen (wo würden wir denn hinkommen, wenn Schmidt Meyer ermächtigen kann, Lorentz mal eben zu durchsuchen? ) Deshalb dürfen sie lt. Gesetzgeber auch nur von der Polizei durchgeführt werden, wobei selbst die Polizei hier Reglementierungen unterliegt.
Ihr Fall mit dem Jahresabo liegt doch ganz anders, das kann man auch ohne Rechtsgeschichtekenntnisse erkennen. Falls Sie den Unterschied nicht von alleine sehen, haben Sie entweder ein wahres Problem oder zuviel Zeit in ihrem Leben mit dem Lesen von Albernheiten verbracht.
Mit etwas Nachdenken hätten Sie darauf kommen können, dass sich der Vergleich mit der Fahrkartenkontrolle auf die Aussage bezog, bei Aldi unter Generalverdacht zu stehen.
Oder sind Sie der Meinung, dass mit der Fahrkartenkontrolle die Bahn alle Fahrgäste unter den Generalverdacht des Schwarzfahrens stellt?
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Und mal ganz ehrlich, wer stehlen will, wird es versuchen. Ob mit oder ohne Rucksack. Das wird jede/r Verkäufer/in bestätigen können
Hier wird schon deutlich: Wenn selbst die Polizei nur unter hohen Anforderungen Taschen, Jacken oder Einkaufstüten durchsuchen darf, dann steht Privatpersonen ein Durchsuchungsrecht allenfalls unter ähnlich hohen Anforderungen zu. Im Wege der Besitzkehr darf ein Detektiv eine gestohlene Sache sich aus der Tasche wieder herausnehmen. Allerdings nur, wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht, er also den Kunden „auf frischer Tat“ beim Einstecken angetroffen hat –verdächtiges Verhalten des Kunden reicht nicht.
Sehr wohl darf der Kaufhausdetektiv – sowie jede andere Person auch – einen Tatverdächtigen festhalten bis die Polizei eintrifft. Auch dann muss er den Kunden aber auf „frischer Tat“ erwischt haben. Besteht kein solcher Tatverdacht, z. B. weil der Kunde für sich ausschließen kann, dass er definitiv nichts eingesteckt hat, dann braucht er sich die genannten Maßnahmen nicht gefallen zu lassen und darf sich sogar zur Wehr setzen.