SCOOTER CENTER GmbH (Bergheim - Glessen)
Helm bei Scooter Center GMBH bestellt, Beschwerde!
Bestell-/Kundennummer: 192187
Heute möchte ich mich über die Scooter Center GMBH in Bergheim-Glessen beschweren!
Ich hatte dort letzte Woche einen Helm für 49,00€ zzgl. Versand bestellt. Das Geld wurde zügig abgebucht und mir entstanden insgesamt Kosten von 53,90€
Als ich den Helm probierte, stellte ich fest, dass dieser nicht passt und habe ihn daher Retoure geschickt, das ganze ging auch sehr schnell, nicht mal einen Tag hat es gedauert.
Heute erhalte ich die Mitteilung, dass ich von den 53,90€ nur 49,00€ erstattet bekomme, es ist nicht viel Geld, aber ich finde das nicht sehr seriös.
Ich wollte das daraufhin gleich per Telefon klären, doch nach über 45 Minuten (!) in der Warteschlange und das kurz vor 12:00 verging mir die Lust. Und nun schreibe ich hier eine Beschwerde.
Ich hoffe damit, die Firma zur Vernunft zu bringen. Wieso sollte ich etwas Online kaufen, wenn ich jeder Zeit damit rechnen muss, hier und dort Geld zu lassen?
27.03.2012 | 13:14
Abteilung: Reklamation
Sehr geehrter Herr Wirth,
Sehr geehrte ReclaBoxler,
Natürlich werden die Portokosten von uns erstattet - so ist die gesetzliche Grundlage und so wird es von uns auch immer gehandhabt.
Dieses Problem ist durch einen plötzlichen Krankheitsfall eingetreten und die Vertretung war noch nicht 100% eingearbeitet.
Ich habe soeben eine Gutschrift veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Kluger
Geschäftsführer Scooter Center GmbH
Beispiel: Sie fahren in die Stadt, Bahnkosten 5 €, sie gehen in ein Geschäft, sie kaufen was und geben es tags darauf zurück, weil es nicht passt. Zahlt Ihnen dann das Geschäft die 5 Euro?
Also: Ab mit der Beschwerde in den Mülleimer!
www.onlinekosten.de/news/artikel/39898/0/BGH-Keine-Versandkosten-bei-Widerruf-einer-Ware
Nach dem Fernabsatzgesetz hat der Käufer das Recht die Ware innerhalb von 14 Tage ohne Angaben von Gründen zurückzuschicken.
Der Verkäufer ist ab einem Warenwert dazu verpflichtet die Hin- und auch Rücksendeversandkosten zu erstatten.
So ist das nunmal wenn man im Internet Ware anbietet.
AUSZUG:
EuGH-Urteil zum Fernabsatz: Hinsendekosten müssen dem Verbraucher erstattet werden
Online- und Versandhändler müssen sich auf höhere Portokosten einstellen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil gefällt, das Tausende von Versandhändlern betrifft und die in Deutschland bislang mögliche Regelung untersagt, den Kunden beim Widerruf mit den Kosten der Zusendung zu belasten (Entscheidung vom 15.04.2010 - C-511/08).
Das Urteil besagt, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften auch die Kosten des Hinversands zu erstatten sind. Der Verbraucher ist insoweit bei einem Widerruf so zu stellen, wie er ohne Vertragsschluss stünde.
Nach Art. 6 Abs. 2 der "Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. In Deutschland gilt das jedoch nur,
* wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und
* wenn es einzelvertraglich vereinbart worden ist und
* wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 – nicht übersteigt oder wenn bei einem Preis über 40 – der Verbraucher noch keine (An-) Zahlung geleistet hat.
Fraglich war bisher, ob dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung der Ware erstattet werden müssen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet. Diese Frage legte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2008 dem EuGH zur Entscheidung vor.
Im Urteil des EuGH heißt es, dass die Richtlinie "einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. "
Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Widerrufsfolgen eindeutig zum Ziel haben, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Diesem Ziel würde es aber zuwider laufen, wenn es den Mitgliedsstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass dem Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Hinsendung auferlegt werden dürfen. Außerdem hält der Gerichtshof es für einen ausgewogenen Risikoausgleich, wenn der Händler die Hinsendekosten tragen muss, der Verbraucher dafür die Rücksendekosten. Die Auferlegung auch noch der Hinsendekosten, so der EuGH, würden den Verbraucher zu sehr belasten, da er dann Hin- und Rücksendekosten tragen müsse.
Das bedeutet für Online- und Versandhändler in Deutschland, dass diese sowohl mit den Hin- als auch mit den Rücksendekosten belastet sein können. Unklar ist derzeit, ob als Folge des EuGH-Urteils auch die Widerrufsbelehrung geändert werden muss und was bei einem Teilwiderruf gilt.
ALSO MÜNCHNER: Lassen Sie solche unqualifizierten Aussagen und verstecken lieber SIE sich in einer Mülltonne!
Seit wann bekommt man die Versandkosten erstattet? Eine solche Forderung ist mehr als dreist!
9516225 - > beschäftigen Sie sich lieber mit ihren Kenntnissen als mit der Rechschreibung anderer.
Rechtslage:
www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/bgh-urteil-keine-versandkosten-bei-ruecksendung-von-katalogware/3483616.html
www.telemedicus.info/article/1818-Volltext-BGH-folgt-bei-den-Hinsendekosten-dem-EuGH.html