Jakob GmbH (Bayreuth)
Verleihshop löscht mein Guthaben in Höhe von 26€
Bestell-/Kundennummer: 0613792
In Mai habe ich für 9€ bei DailyDeal einen Gutschein für Verleihshop.de mit einen Wert von 26€ gekauft. Laut Kondition muss der Gutschein bis zum 15.07.12 eingelöst werden. Eingelöst habe ich den Gutschein Ende Mai auf Verleihshop.de und mir wurde ein Guthaben in Höhe von 26€ gutgeschrieben.
Soweit so gut. Als ich mir am 17.07 etwas leihen wollte, bemerkte ich das mein Guthaben auf 0€ gesetzt wurde. Ich habe denn Suport angeschrieben und um klärung gebeten. Mir wurde geschrieben das ich bis zum 15.07.12 das Guthaben hätte verbrauchen müssen. Dies wäre angeblich klar und deutlich in der Kondition erkennbar gewesen. Für mich ist aber nur erkennbar, dass ich denn Gutschein bis zum 15.07.12 einlösen muss. Dies habe ich wie schon geschrieben Ende Mai getan. Nach langen hin und her wurde mir ein Guthaben in Höhe von 9€ gutgeschrieben. Ich möchte aber wieder meine 26€ wiederhaben.
Eher ist der Shop zu fragen, was an der deutschen Rechtssprechung, nach der Gutscheine/Guthaben nicht derartig kurzfristig verfallen dürfen, nicht verstanden hat.
www.kostenlose-urteile.de/OLG-Muenchen_29-U-319307_Amazon-muss-Gutscheine-drei-Jahre-lang-einloesen.news5453.htm
Aber anderseits hätte ich unter "Gutschein einlösen bis" nicht verstanden, den Gutschein zu "aktivieren", sondern das Guthaben zu "verbrauchen".
Was Sie (Frau Meifert) gemacht haben, ist eine "Aktivierung", deshalb wurde Ihnen das Guthaben auf Ihr Kundenkonto gebucht. Das Einlösen ist mit "verbrauchen" gleichzusetzen, zumindest nach meinem Verständnis.
Und noch was. Sie möchten "Ihre" 26 € wiederhaben, haben aber nur 9 € bezahlt - interessante Logik.
Die Angabe von zu kurzen Fristen ist nicht nur ungültig, sondern sogar abmahnfähig.
www.damm-legal.de/olg-muenchen-gueltigkeit-von-gutscheinen-darf-nicht-per-agb-auf-ein-jahr-beschraenkt-werden
Lesen Sie auch das was sie verlinken:
'Sofern dies zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart wurde, dürften nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit keine Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Befristung bestehen.
Meist findet sich die Befristung aber als vorformulierte Klausel auf dem Gutschein aufgedruckt. Es handelt sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle unterzogen werden müssen. '
'Die entscheidende Frage ist jedoch, wie lange eine solche Befristung sein darf. Hier war das Landgericht München I der Ansicht, das zehn Monate zu kurz seien, das Oberlandesgericht Hamburg hielt eine Befristung von unter zwei Jahren bei einem Kinogutschein für zu kurz. '
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Die Vertragsfreiheit bezieht sich auf eine _individuelle_ Vereinbarung, welche in einem Vertrag unterzeichnet werden muss.
AGB und Aufdrucke sind keine individuelle sondern eine allgemeine Vereinbarung.
Und wie es weiter geht:
'Eine zu knapp bemessene Befristung ist allerdings unwirksam, so dass auch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheines verlangt werden kann. Die Frage, welche Frist als angemessen anzusehen ist, wurde und wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. So finden sich zum Beispiel Urteile, die eine Befristung von 6 bis 10 Monaten als zu knapp erachten. '
Bringen Sie ein Urteil mit 2 Monaten, sonst bleibt der Vorwurf der Leseschwäche aufrecht.
Wenn der Laden sich dennoch weiter querstellt, können sie hier den Wettbewerbsverstoß melden:
wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/
genau das ist ein wirklich guter Ratschlag von Ihnen!