Durch NOTEBOOKSBILLIGER.DE gelöste Beschwerde. | 1372 Views | 19.11.2012 | 14:00 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1743632

NOTEBOOKSBILLIGER.DE AG (SARSTEDT)

Verweigerung der Gewährleistung

Bestell-/Kundennummer: 335227

Im Oktober 2012 ging im laufenden Betrieb mein Ende 2010 bei notebooksbilliger.de gekaufter Mini-PC Marke Zotac einfach aus. Das Gerät ließ sich nicht mehr starten, keine Lampen leuchteten mehr, kein BIOS-Screen wurde angezeigt.

SCHLAGWORTE

Das Gerät wurde also zum Verkäufer notebooksbilliger.de geschickt, nachdem per Webformular eine Service-Anfrage mit Verweis auf die 24 Monate Gewährleistungspflicht gestellt worden ist. Bereits in der Antwort der Serviceanfrage wurde auf den Ablauf der Herstellergarantie nach 6 Monaten hingewiesen (für Gewährleistungsansprüche irrelevant) und eine Gebühr für die Überprüfung angedroht (rechtlich fragwürdig).

Nach 2 Wochen kam als Antwort der Serviceabteilung folgender Wortlaut: "Uns liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, das der Mangel bereits bei Auslieferung des Gerätes bestand, eine Bearbeitung Ihrer Reklamation kann daher nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgen. " Diese Zurückweisung meiner Gewährleistungsansprüche konnte von notebooksbilliger.de nicht mit einem Überprüfungs- / Ursachenprotokoll belegt werden. Einzig die lapidare Aussage, man hätte keine Hinweise auf einen bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung vorliegenden Mangel, sollte als Begründung der Zurückweisung meiner Ansprüche genügen.

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Weiterhin bietet der Händler an, das Gerät kostenpflichtig an den Hersteller zur Reparatur, oder kostenfrei ohne Reparatur an mich zurückzuschicken. Seiner Gewährleistungspflicht will der Händler nicht nachkommen, und versucht mit pauschalen Aussagen den Kunden abzuschrecken. Das ist natürlich völlig inakzeptabel. Wenn ein technischer Defekt innerhalb eines Gerätes vorliegt auf das man als Nutzer überhaupt keinen Einfluß hat, an das man nicht einmal herangelangt (Siegel alle unversehrt), ist ein Vorliegen des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs offensichtlich. Der Händler versucht sich jedoch weiter rauszureden und verweigert sich jeglicher Form der Nacherfüllung.

Fazit: Ich habe es noch nie erlebt, dass ein Händler sich so dreist und pauschal um seine Gewährleistungspflicht zu drücken versucht. Ich befürchte, dass ich den Rechtweg einlegen muss.

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Kommentare und Trackbacks (11)


19.11.2012 | 14:17
von ReclaBoxler-9421325 | Regelverstoß melden
Nur weil es sich hierbei um ein versiegeltes Gerät handelt, heißt dies nicht, dass ein Schaden im inneren des Geräts bereits bei Auslieferung vorhanden gewesen sein muss. Es kann z. B. problemlos durch die Lüfter Staub oder Rauch ins Gehäuse eindringen und einen Defekt verursachen oder bei Dauerbetrieb durch Überhitzung ein Schaden enstehen. Als Nutzer kann man durch sein Verhalten sehr wohl einen Schaden im Gerät verursachen auch ohne es aufzuschrauben.

Da die 6 Monatsfrist in Ihrem Fall rum ist, müssen Sie nun beweisen, dass der Defekt bereits bei Auslieferung gegeben war. Je nach Defekt ist dies schwer bis unmöglich.

19.11.2012 | 15:16
von ReclaBoxler-9294731 | Regelverstoß melden
Wie bereits geschrieben, sind Sie hier in der Nachweispflicht. Der Händler bietet an, das Gerät für Sie einzuschicken, erspart Ihnen also diese Arbeit, womit er in meinen Augen seiner Pflicht nachkommt.
Den Nachweis der Schadensursache für Sie zu erbringen (sofern überhaupt möglich) wäre zwar überdurchschnittlicher Service, dies oder gar die Übernahme der Reparaturkosten, wäre allerdings recht viel verlangt. Solange es keine Rückrufaktionen, bekannte Probleme o. Ä. zum Produkt gibt, dürfte es schwierig werden.

19.11.2012 | 15:38
von ReclaBoxler-4521712 | Regelverstoß melden
Interessante Kommentare. Gleicher Schreibstil, gleiche inhaltliche Aussage. Erinnert mich doch verdächtig an die Mails der notebooksbilliger-Serviceabteilung. Ein Schelm wer böses dabei denkt ;-)

19.11.2012 | 15:46
von ReclaBoxler-6957702 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-4521712 = ReclaBoxler-1743632 (BF)?

Weil sie einfach nur die Wahrheit sagen? Man sollte sich vor einer Veröffentlichung in diesen Portal auch etwas mit geltenden Recht befassen!

19.11.2012 | 17:00
von ReclaBoxler-2426420 | Regelverstoß melden
Der Verkäufer hat Recht. Innerhalb von 6 Monaten gilt die Garantie. In dieser Zeit muß der Verkäufer die defekte Ware instandsetzen. Nach 6 Monaten beginnt die 18 monatige Gewährleistungspflicht. Sollten in dieser Zeit Schäden an der Ware auftraten, ist der Käufer beweispflichtig, das der Schaden bereits bei Kauf vorhanden war. Dürfte in diesem Fall sehr schwer fallen, da das Gerät fast 2 Jahre lief. Von daher würde ich meinen, das der Verkäufer im Recht ist und der Käufer die Kosten zu tragen hat, wenn er eine Reparatur wünscht. Näheres auch unter
www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/221.html
www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/76.html

19.11.2012 | 20:05
von ReclaBoxler-5287787 | Regelverstoß melden
Die Garantie wurde auf 6 Monate verkürzt, die 2 Jahre Gewährleistung kann nur ganz selten in Anspruch genommen werden. und das wurde uns vor einigen Jahren als Erfolg für den Verbraucherschutz verkauft.

20.11.2012 | 02:58
von Micha2 | Regelverstoß melden
An diesem Vorgang ist nichts außergewöhnliches zu finden. Wenn Sie der Meinung sind, dass es offensichtlich ist, dass der Fehler bei Gefahrenübergang vorlag, dann können Sie doch einen Gutachter beauftragen der dies bestätigt. Dann bekommen Sie die Reparatur auch kostenlos. So ist nun einmal das Gesetz. Alles andere wäre absolute Kulanz des Shops. Nur warum soll der Shop zahlen, wenn der Hersteller eigentlich für die Produktion verantwortlich ist und sich nach 6 monatiger Garantie davonstiehlt? Schreiben Sie dem doch lieber mal eine böse Mail, vielleicht macht dieser was aus Kulanz.

Stellen Sie sich mal vor Sie hätten so einen Shop. Sie bekommen jeden Tag sagen wir 20 solcher Reklamationen. Würden Sie die alle auf Ihre Kosten reparieren, weil Sie annehmen, dass der Fehler bestimmt schon bei Gefahrenübergang schon vorlag?

Ich finde das mit dem 14-Tage Rückgaberecht und 6 monatiger Gewährleistung (zugunsten des Kunden) schon vollkommen ausreichend. Wenn man mehr möchte, muss man eben bei einem Hersteller kaufen der eine längere Garantie bietet. Aber dafür muss man dann eben auch mehr bezahlen. Wenn das alle Kunden so machen, würden alle Hersteller freiwillig 24 Monate vollständige Garantie geben.

20.11.2012 | 08:46
von ReclaBoxler-4521712 | Regelverstoß melden
Falsch. Wenn auf dem Mainboard z. B. ein Kondensator geplatzt oder ein Spannungswandler durchgebrannt ist, muss der Händler Nachbessern (Stichwort Versteckte Mängel). Das hat mit dem Hersteller nichts zu tun. Bei einem solchen Fall hat Amazon bei mir auch schon ohne Probleme getauscht. Viele Händler versuchen sich immer wieder aus der Verantwortung zu ziehen und verweisen auf die Herstellergarantie (siehe hier: www.n-tv.de/ratgeber/Haendler-ignorieren-ihre-Pflichten-article7298406.html).
Als Verbraucher hat man da fast immer schlechte Karten.

20.11.2012 | 13:16
von ReclaBoxler-9421325 | Regelverstoß melden
Diese Kaffeesatzleserei bringt hier nichts. Fakt ist, dass hier die Beweisumkehr greift. Wenn der Kunde für die Reparatur nicht zahlen möchte, kann er sich das Gerät auch zurückschicken lassen und bei einem Sachverständigen überprüfen lassen. Wenn sich hierbei herausstellt, dass der Mangel bereits bei Auslieferung gegeben war, kann der Kunde eine kostenfreie Reparatur beim Händler verlangen.

Hier können noch so viele Leute Gegenbeispiele bringen, wo andere Händler anders reagiert haben, daraus läßt sich aber keine Regel bzw. ein Gesetz ableiten.

20.11.2012 | 14:28
von ReclaBoxler-2534106 | Regelverstoß melden
Hallo,

laut dem BF (Threadersteller) behauptet ja der Händler, das
die HERSTELLERGarantie bei Zotac nach 6 Monaten ABGELAUFEN
ist. Der Händler selber bringt also Garantie und Gewährleistung
"durcheinander", bzw. lügt den Kunden an.

Denn laut der Zotac-HP gibt es bei dehnen bis zu FÜNF JAHRE
GARANTIE.

Im übrigen ist es ja so, das persönliche Meinungen der
Mitarbeiter NICHT zählen. Der Händler hat in seinen AGB
auf die (möglichen) gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.

In der Regel wird dieses Problem bei anderen Händlern
auch eher ausformuliert. Dann muss der Kunde nicht selber
nach den Bestimmungen googeln.

Davon ließt man aber bei "notebooksbilliger" im AGB-bereich
nix, denn da steht, ZITAT der HP des Händlers (in Fettdruck);

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

DIE GEWÄHRLEISTUNG RICHTET SICH NACH DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN SOWIE DEN NACHSTEHENDEN REGELUNGEN.
1. HANDELT DER KUNDE ALS VERBRAUCHER, BETRÄGT DIE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST BEI GEBRAUCHTEN SACHEN 1 JAHR AB LIEFERUNG DER SACHE. HANDELT DER KUNDE ALS UNTERNEHMER UND ERFOLGT DIE BESTELLTE LEISTUNG DURCH SEINEN GEWERBEBETRIEB, SO VERJÄHREN SEINE ANSPRÜCHE BEI MÄNGELN MIT ABLAUF VON EINEM JAHR AB ERHALT DER WARE.
2. SCHÄDEN, DIE DURCH UNSACHGEMÄßE ODER VERTRAGSWIDRIGE MAßNAHMEN DES KUNDEN BEI AUFSTELLUNG, VERWENDUNG, ANSCHLUSS, BEDIENUNG ODER LAGERUNG HERVORGERUFEN WERDEN, BEGRÜNDEN KEINEN ANSPRUCH GEGEN UNS. DIE UNSACHGEMÄßHEIT UND VERTRAGSWIDRIGKEIT BESTIMMT SICH INSBESONDERE NACH DEN ANGABEN DES HERSTELLERS.
3. FÜR DATENVERLUST HAFTEN WIR NICHT, ES SEI DENN, DIESER BERUHT AUF VORSATZ ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT VON NOTEBOOKSBILLIGER.DE AG. BEI EINSENDUNG VON MANGELHAFTER WARE HAT DER KÄUFER AUF EIGENE KOSTEN UND AUF EIGENES RISIKO EINE DATENSICHERUNG VORZUNEHMEN.
4. FÜR UNTERNEHMER GILT: DIE GEWÄHRLEISTUNG FÜR GEBRAUCHTE SACHEN IST AUSGESCHLOSSEN. DIES GILT NICHT, SOBALD DER GEWÄHRLEISTUNGSANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ GERICHTET IST UND AUF GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ ODER DER VERLETZUNG WESENTLICHER VERTRAGSPFLICHTEN, D. H. PFLICHTEN, DEREN ERFÜLLUNG DIE ORDNUNGSGEMÄßE DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGS ÜBERHAUPT ERST ERMÖGLICHEN UND AUF DEREN EINHALTUNG DER VERTRAGSPARTNER REGELMÄßIG VERTRAUEN DARF, DURCH NOTEBOOKSBILLIGER.DE AG ODER DEREN ERFÜLLUNGSGEHILFEN BERUHT. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN DER VERLETZUNG VON LEBEN, KÖRPER ODER GESUNDHEIT ODER AUFGRUND DES PRODUKTHAFTUNGSGESETZES BLEIBEN EBENFALLS UNBERÜHRT. GLEICHES GILT FÜR PFLICHTVERLETZUNGEN UNSERER ERFÜLLUNGSGEHILFEN. BEI DER VERLETZUNG WESENTLICHER VERTRAGSPFLICHTEN IST DIE HAFTUNG IN FÄLLEN EINFACHER FAHRLÄSSIGKEIT AUF DIE SCHÄDEN, DIE IN TYPISCHER WEISE MIT DEM VERTRAG VERBUNDEN UND VORHERSEHBAR SIND, BESCHRÄNKT.

ZITAT (HP notebooksbilliger ENDE)

Gruss

02.01.2013 | 17:18
von ReclaBoxler-1743632 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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