Löwenzahn Energie GmbH (Berlin)
Löwenzahn weigert sich, fristgerechte Kündigung anzuerkennen
Bestell-/Kundennummer: 20000015938
Ich habe am 19.11.12 ein Stromliefer-Angebot von Löwenzahn im Internet bestellt.
Ihren AGB nach beginnt die Widerspruchsfrist.
AGB:1.2. Der Vertrag kommt mit Bestätigung in Textform durch Löwenzahn zustande (Vertragsbestätigung), welche innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Angebots bei Löwenzahn erfolgt.
Ich erhielt die Vertragsbestätigung am 26.11.12 mit einer unverständlichen und nicht mit den Angaben im Vergleichsportal übereinstimmender Rechnung. Plus einer Zahlungsaufforderung bis zum 7.12.12. Die Vertragsbestätigung war zudem noch um vier Tage vordatiert. Da meine Rückfragen nicht beantwortet wurden, habe ich fristgerecht (innerhalb von 14Tagen) am 4.12.12 gekündigt. Angeblich hätte ich bis zum 3.12. kündigen müssen! Hätten sie mir die Vertragsbestätigung erst am 3.12. (also innerhalb von 2Wochen - AGB) zugeschickt, hätte ich ja auch keine Zeit mehr zum Widerspruch gehabt. Also können sie den 19.11. gar nicht zur Grundlage der Frist machen. Erst nach dem Erhalt, kann ich doch überprüfen und Widersprüche zum Angebot erkennen. Selbst wenn ich ihre Vordatierungsdatum zur Grundlage nehme, habe ich innerhalb der frist reagiert!
Das sind erbärmliche Methoden, wie ich finde, auch das mit der "Vordatierung", um mir schon mal 4Tage von meiner Einspruchsfrist zu nehmen!
Erst nachfast sieben Wochen, und zwischenzeitlichen Mahnungen, mit Androhung von Gerichts und Inkassoverfahren, bekam ich die Mitteilung, dass ich einen Tag verspätet gekündigt hätte. Nur haben sie entgegen ihren AGB, den Tag meiner Bestellung zur Grundlage der Kündigungsfrist gemacht.
Wiederum regieren sie jetzt wieder nicht mehr auf Schreiben oder E-Mails. Nur aus den Standard-Kurzantworten entnehme ich immer wieder, "wenn ich weitere Fragen hätte, solle ich Schreiben". das hilft mir nur nicht weiter, wenn ich sieben Wochen auf eine Antwort warten muss.
Zwischenzeitlich habe ich bei meinem alten Anbieter einen Vertrag unterschrieben, den Löwenzahn behindert, weil ich angeblich einen Vertrag mit ihnen habe.!
Immer wieder hört man über die gleiche Vorgehensweise dieses Anbieters.
am 19.11.12 wollten Sie Strom "sparen" und sind dann nach "gründlicher Recherche" bei Löwenzahn/FlexStrom/Gebrüder Mundt "gelandet".
Mein Gott: denen geht der Ar. sch auf Grundeis! Ohne Neukunden-Gewinnung wäre das Mundt'sche "FlexStrom-Geschäftsmodell" schon längst pleite / ala TelDaFax!
www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/stromanbieter-flexstrom-geraet-immer-staerker-unter-druck/7678180.html
Verbraucher wie Sie, die vor Abschluss eines neuen Strom/Gas-Liefervertrags - "im Internet bestellt" - nicht VORHER 10 Minuten "Internet-Recherche" über ihren zukünftigen, neuen Strom/Gas-Vertragspartner bereit sind zu "investieren", denen kann wirklich nicht mehr geholfen werden! Selbst schuld, einen Vertrag mit einem "Partner" abzuschließen, der einen mehr als zweifelhaften Ruf genießt!
Das Netz ist voll damit und warnt ausreichend vor FlexStrom, ExtraEnergie, Almado, Stromio, etc.
Verlassen Sie sich nicht auf die Bundesnetzagentur; dieser zahnlosen Behörde wird es gelingen - wie nach den über 700.000 TDF-Geschädigten - die nächsten zigtausend deutschen Strom/Gas-Kunden bei den kommenden "Strom-Pleite-Firmen" erneut einen zigMillionen-Schaden bei den deutschen Stromkunden anzurichten!
Bin gespannt, wer von diesen Strom-Abzockern in 2013 in Insolvenz geht?
Sofortige fristlose Kündigung des Flexstromvertrages und Ankündigung meiner Schadenersatzforderung!
Werte Flexstrom-Aktiengesellschaft!
Hiermit kündige ich Ihnen Fristlos den Flexstromvertrag: D.
aus wichtigem Grund!
Sie haben mehrfach die Bedingungen des vorhandenen Stromliefervertrages
gebrochen und folglich wird dieser von mir FRISTLOS GEKÜNDIGT!
Ein Neuvertrag zum 01.02.2013 ist nicht mehr zu stande gekommen!
Einer Weiterbelieferung oder Fortführung des vorhanden gewesenen Vertrages
gegen meinen Willen wiederspreche ich hiermit ausdrücklich!
Ebenso wiederspreche ich hiermit nochmals gegen jegliche Mahnungen oder
eventuell kommenden Inkassoforderungen, einschließlich Mahngebühren,
da Sie das zweite Jahr in Folge keine Rechnung zum neuen Vertragsjahr,
sonndern gleich eine Mahnung ohne ersichtlichen Jahrespaketpreis oder
für mich nachvollziehbarer Zusammensetzung des von Ihnen geforderten
Jahresbetrages versand haben!
Dem endsprechend wird bei Ihnen auch kein Geld mehr für ein neues
Jahrespaket eingehen, denn das gewünschte und mehrfach rechtzeitig gebuchte
neue Jahrespaket mit mehr KW, haben Sie jedes mal abgelehnt!
Dies stellt einen Vertragsbruch dar!
Für die mir durch Ihr Verhalten verursachten finaziellen Mehraufwendungen
und Folgekosten, die durch eine Akzeptierung des von mir bestellten neuen
Jahrespaketes ausgeblieben wäre, mache ich Sie hiermit in
vollem Umpfang Schadenersatzpflichtig!
Ein Vertrag kann nicht einseitig zu ungunsten des Kunden geändert werden.
Ein Wechsel in einen anderes Tarifpaket darf mir als Kundin absolut nicht
verweigert werden. Ich beziehe mich hierbei zulezt auf meine bei Ihnen rechtzeitig neu beantragten und von Ihnen beide abgelehnten Paketwechselanträge vom 30.10.2012
sowie 30.01.2013 für das zustande kommen eines neuen Vertragsjahres das wieder
am 01.02.2013 neu begonnen hätte!
Dieses erneute Vertragsjahr ist nun durch Ihr Kundenfeindliches Geschäftsgebaren
nicht mehr zu stande gekommen, weswegen ich den Auftrag für
dieses Jahr zur Strombelieferung einem anderem Stromlieferanten zugeteilt und rechtskräftig beauftragt habe!
Mit freundkichem Gruß: . .!
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Wechsel-des-Stromanbieters/Rechtliche-Fragen__2165/
unter anderem Zitat:
". Wer den Strom- oder Gasanbieter über das Internet oder brieflich gewechselt hat, kann sich über seine besonders komfortable rechtliche Position freuen, denn für ihn gelten die verbraucherfreundlichen Widerrufsrechte des Fernabsatzrechts. Bei einer Energielieferung handelt es sich um eine Warenlieferung und nicht um eine Dienstleistung.
Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen
beginnt erst zu laufen, wenn die Lieferung einsetzt (!)
und wenn das Unternehmen seinen Kunden schriftlich, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe informiert hat. Ist die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen oder noch keine Lieferung erfolgt, kann der Verbraucher den Liefervertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung widerrufen. .. "
www.vz-nrw.de/stromanbieter--aufgepasst-bei-billiganbietern
Beschwerde ist gelöst