594 Views | 08.03.2013 | 11:17 Uhr
geschrieben von Bierbaum

B & W Handelsgesellschaft mbH (Kamenz)

Verweigerung der Abwicklung des gesetzlichen Gewährleistung

Ich habe im Juni 2012 über Amazon Marketplace ein Ladegerät bei B&W Handelsgesellschaft mbH gekauft.

Dies hat nun nach ca. 8 Monaten seinen Geist aufgegeben und funktioniert nicht mehr. Also ein klassischer Fall der 24 monatigen gesetzlichen Gewährleistung.

Meine Anfrage zur Abwicklung der Gewährleistung wurde mit den Hinweis abgewiesen, dass ich nach 6 Monaten in der Beweispflicht bin.

Daraufhin habe ich Fotos eingesendet aus den klar hervorgeht, dass das Gerät äußerlich unbeschädigt ist (nicht durch Hinfallen beschädigt) und auch nicht geöffnet wurde.

Nach mehreren unqualifizierten Antworten, die überhaupt nicht auf meine Beweisführung eingehen, sondern immer nur wieder darauf verweisen, dass ich in der Beweislast bin, habe ich nun die Abweisung meiner Anfrage bekommen mit der Antwort: „Ihrer Argumentation folgen wir nicht. “

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Kommentare und Trackbacks (3)


08.03.2013 | 12:09
von Rudi Ratlos | Regelverstoß melden
Der Händler hat doch Recht, Sie müssen beweisen das besagtes Ladegerät schon bei Übergabe defekt war.
Insofern verweigert der Händler garnichts.

Gewährleistung

Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Gewährleistung bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden.

Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand.

Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d. h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

oder einfach mal unter de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung nachlesen

Auch ein Blick in das BGB §433 ff. hilft vielleicht in Ihrem Fall

08.03.2013 | 23:17
von Bierbaum | Regelverstoß melden
 spider monkey Rudi Ratlos: In Wikipedia ist es meine Erachtens nach auf den Punkt gebracht. Zitat: "Die große Problematik bei der Beweislast ist, dass es dem Käufer – insb. dem Verbraucher – nicht möglich ist, ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war. Die Rechtsprechung sollte daher in solchen Fällen immer berücksichtigen, dass ein Schadensereignis in der Regel aus sich heraus darauf verweist, dass der Mangel eben von Anfang an vorhanden war, da andere Güter dieser Gattung eben diesen Schadensverlauf nicht aufweisen und ansonsten nicht zu erkennen ist, inwiefern der Kunde diesen Schaden verursacht haben sollte. "Es handelt sich hier um ein Ladegerät für Akkus (meiner Digitalkamera). Hier ist eine fehlerhafte Nutzung ziemlich unmöglich. Damit ist es aus meiner Sicht eindeutig, dass der Schaden offensichtlich durch ein oder mehrere Bauteile, die falsch dimensioniert oder außerhalb der Toleranz waren, verursacht wurde. Diesen versteckten Mangel (der bereits bei Übergabe vorlag) konnte bei der Übergabe nicht entdeckt werden.

Zugegeben, wenn man sich die Rechtslage genau durchliest reichen die Fotos nicht und ich müsste hier tatsächlich ein Gutachten für mehrere Hundert Euro erstellen lassen, um dies zu beweisen, was natürlich Unsinn ist, beim Kaufpreis für das Ladegerät.

29.03.2013 | 14:28
von Bierbaum noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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