mydays GmbH (Deutschland)
Nicht in Anspruch genommene mydays-Gutscheine
Bestell-/Kundennummer: 75394-625
Meine Frau hat für mich nach den AGB von 2008 bei mydays einen Gutschein bei mydays gekauft. Aus persönlichen Gründen konnte ich den Gutschein nicht in Anspruch nehmen.
Nach Auskunft von Mydays ist der Gutschein am 31.12.2011 verjährt.
mydays hat also ca. 100€ ohne Gegenleistung erhalten.
Nach meinem Rechtsempfinden müsste mir mydays allerdings zumindest den Kaufpreis abzüglich des entgangenen Gewinns zurückerstatten. Das wäre immer noch ein gutes Geschaft für mydays.
18.06.2013 | 12:18
Abteilung: Quality & Service Management
Sehr geehrter Kunde,
Nach wie vor tut es uns leid, dass Sie nicht die Gelegenheit gefunden haben, den Gutschein innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einzulösen. Wir bitten dennoch um Ihr Verständnis, dass wir an gewisse Vorschriften der dazu bestehenden gesetzlichen Regelung gebunden sind.
Da Ihre Gutscheine 2008 erworben wurden, ist die Verjährung somit bereits zum 31.12.2011 eingetreten. Bei einer zeitnahen Rückmeldung sind wir gerne zu einer kulanten Regelung bereit, jedoch ist die Verjährung in Ihrem Fall bereits vor über 1,5 Jahren eingetreten, so dass wir die Nutzung der Gutscheine nun nicht mehr gewähren können.
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, alle unsere Kunden bezüglich Einlöse- und Verjährungsfristen fairerweise gleich zu behandeln.
Mit freundlichen grüßen,
Ihr mydays Team!
Gutscheine sind 3 Jahre gültig. So hat es der Gesetzgeber geregelt.
Danach liegt es im Ermessen der Firma ihnen entgegenzukommen.
Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre). Danach kann sich der Beschenkte den Wert des Gutscheins abzüglich eines Schadenersatzes für die verlorene Gewinnmarge auszahlen lassen.
Möglich ist aber mit der Rechtsprechung durchaus, eine kürzere "Gültigkeit" dergestalt mit dem Gutschein zu verbinden, dass nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr die Leistung, wohl aber der gezahlte Betrag verlangt werden kann. [ www.ferner-alsdorf.de/2010/12/wann-verjaehren-gutscheine/]
Der Herausgeber des Gutscheins kann nach der Verjährung die gezahlte Umsatzsteuer, die er an das Finanzamt für den Gutschein abführen musste, zurückfordern. [ www.rhein-main-treuhand.de/aktuelles/201208-vergabe-von-gutscheinen.html]