784 Views | 07.08.2013 | 12:03 Uhr
geschrieben von Fritz Hummer

SOFORT Bank (Grünwald)

Überfordertes Bankpersonal - geht nicht ans Telefon

Die Firma Sofortbank Ag ist, wenn es mal nicht um den normalen online Überweisungsbereich im Internbanking, der Softwarebestimmt läuft, nicht fähig oder gewillt, den Bankbetrieb aufrechtzuerhalten. Sehr schlechte Erreichbarkeit unter der Kundenhotline: 089-2020889-100 während der Geschäftszeiten. Ich musste teilweise fünf Mal anrufen, bis eine Angestellte Frau G. sich meldete.

SCHLAGWORTE

Dann bearbeitet das Personal nicht die gesendeten Emails nach Deutschem Recht ab. Die Sofortbank, bzw die Mitarbeiter stellen sich dem Kunden Quer in seinen Wünschen, z. B bei einer Kontosperrung durch Pfändung Teilbeträge an den Gläubiger zu zahlen. Dies ist sehr wohl möglich, es muss nicht der ganze Betrag gezahlt werden. Seitens der Sofortbank wird dann empfohlen, sich erst mit dem Pfänder in Verbindung zu setzen, damit der Betrag gestundet wird. Dies dauert dann wieder ein bis zwei Wochen.

Nebenbei bekommt man dann noch ein Kündigungsschreiben, dass die Geschäftsbeziehung beendet wird.

Alles in allen, scheint es mir so, dass die Sofortbank nur reibungslosen Onlinebetrieb will, da sie durch mehr Aufwand sofort Kündigungsschreiben versenden.

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Meine Forderung an SOFORT Bank: Nicht gutzumachen, ich werde mir einfach eine andere Bank suchen


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Kommentare und Trackbacks (1)


10.08.2013 | 17:16
von ReclaBoxler-7551123 | Regelverstoß melden
Warum sollte Ihnen die Bank als Drittschuldner eine Teilzahlung an den Gläubiger verbieten bzw. diese verhindern? Muss Sie diese als Drittschuldner doch nach 4 Wochen sogar selbst vornehmen.

Jedoch müssen Sie hinsichtlich der geschilderten Teilzahlung (en) auch berücksichtigen, dass eine Teilzahlung an dem grundsätzlichen Problem der Kontosperrung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Ihrer Gläubiger nichts ändert; das Konto bleibt bis zur Aufhebung/Aussetzung des PfÜb durch den GLÄUBIGER gesperrt.

Die Bank ist nicht berechtigt die Kontosperrung ohne Freigabe des Gläubigers aufzuheben und/oder Zahlungen an andere Parteien (außer dem Gläubiger) vorzunehmen (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1). In Ausnahmefällen kann die Bank dies eventuell aus Kulanzjedoch nur bei VOLLSTÄNDIGER Erledigung der Pfändung ggf. schon vor Erhalt eines Freigabeschreibens tun.

Insoweit ist der Hinweis / die Empfehlung Ihrer Bank sich wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung bzw. bezüglich der geleisteten Teilzahlung (en) an den Gläubiger zu wenden, damit dieser den PfÜb ggf. einstweilen zurücknimmt / aussetzt nicht falsch und eigentlich auch nicht beschwerdewürdig.

Die Pflichten der Bank als Drittschuldner bei einer Kontopfändung sind im Wesentlichen nur:
- Sperre des Kontos (vgl. § 829 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO)
- Ausstellung einer Drittschuldnererklärung binnen 14 Tagen nach Zustellung des PfÜb (vgl. § 840 ZPO)
- Auszahlung des gepfändeten Guthabens 4 Wochen nach der Zustellung des PfÜb (vgl. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO)

Vielleicht sollten Sie Ihre (öffentliche) Beschwerde deshalb nochmals genau überdenken, Herr K?



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