Hertz Autovermietung GmbH (Eschborn)
Belastung der Kreditkarte durch angeblichen Schaden
Bestell-/Kundennummer: WPT 16000014813
Sehr geehrte Damen und Herren,
für eine Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Vom 26.4.2013 - 29.4.2013 hatte ich einen Wagen mit dem amtlichen Kennzeichen DN-AA2974 bei der Firma Hertz (Mietvertragsnummer 298284081) über den ADAC gemietet. Die Vermietung wurde bei Abholung auf unsere Tochter Flora Gärtner umgeschrieben, weil sie die Kosten mit ihrer Kreditkarte bezahlt hat. Wir haben den Wagen dann zu dritt unbeschädigt bereits am 28.4.2013 gegen 19 Uhr auf dem Gelände der Firma Hertz abgestellt und den Schlüssel in den vorgesehenen Sicherheitsbriefkasten eingeworfen.
Zwei Tage später habe ich einen Anruf der Firma Hertz erhalten, in dem sie uns für mindestens einen der drei Schäden haftbar machen wollte, die nach der ordnungsgemäßen Abstellung auf dem Firmengelände entstanden sind. Es handelte sich eindeutig um keine Unfallspuren, sondern um mutwillige Beschädigungen. Ob es diese Schäden überhaupt gegeben hat, ist für mich nicht erkennbar.
Die Firma Hertz hat uns gegenüber diese Schäden (Schadennummer WPT6000014813) in keiner Weise oder in irgendeiner Form nachgewiesen. Sie hat noch nicht einmal Strafanzeige erstattet. Lediglich einige Fotos sind uns vor einigen Tagen zur Verfügung gestellt worden, die kleine Macken auf der Motorhaube zeigen. Die Kreditkarte meiner Tochter wurde anschließend mit 180,00 € belastet.
Nachdem ein Widerspruch gegen die Belastung beim kontoführenden Kreditinstitut erhoben und die Firma Hertz zur Stellungnahme aufgefordert wurde, hat diese sich auf den abgeschlossenen Mietvertrag berufen, der eine Selbstbeteiligung vorsieht.
In der Folgezeit habe ich diverse Emails und Schreiben an die Firma Hertz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Juristischen Zentrale des ADAC München geschickt, wonach der Mieter eines Mietfahrzeuges nur für Schäden haftet, die er selber verschuldet hat. Hierzu liegen Grundsatzurteile des LG Baden-Baden vom 12.6.2007 (5 S 19/06), sowie LG Berlin vom 18.11.2011 (56 S 36/11) vor, wonach der Mieter nicht für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug haftet. Die Autovermietung muss dem Mieter nachweisen, dass er den Schaden selbst verursacht hat. Leider habe ich bis heute keinerlei Reaktion darauf erhalten.
Die bisherige Vorgehensweise der Firma Hertz erfüllt somit durch den Einzug über die Kreditkarte den strafrechtlichen Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn nicht sogar den Tatbestand des Betruges.
Danke