Durch Kreissparkasse Göppingen gelöste Beschwerde. | 1535 Views | 14.11.2013 | 20:50 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-7222003

Kreissparkasse Göppingen (Göppingen)

Verfassungswidrige Missachtung einer Vollmacht

In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland werden u. a. Justizrechte behandelt. Im Grundgesetz (GG), Art. 103, Abs. 2, wird festgelegt, dass jegliche Entscheidung bzgl. einer Strafbarkeit eines Verhaltens oder Unterlassens – allein dem Gesetzgeber zugewiesen wird.

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Das Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter in Deutschland ist in Deutschland im GG, Art. 101, Abs. 1, Satz 2 und im Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 16, geregelt und schließt explizit andere Gerichtsbarkeiten als gesetzlich bestellte Richter aus.

In BVerfGE 3, 223; 8, 182 stellt das Bundesverfassungsgericht unwiderlegbar klar, dass andere als die Gerichtsbarkeiten des deutschen Staates in der Bundesrepublik Deutschland nicht existieren bzw. nicht anerkannt werden: Andere als die verfassungsgemäßen Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch Grundgesetz (GG), Art. 101, Abs. 1, Satz 1 verboten.

Generalvollmacht: Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlangen in Bezug auf eine Vollmacht – selbst für eine Generalvollmacht – lediglich a) die Schriftform, b) eine eigenhändige Unterschrift der die Vollmacht gewährenden Person, c) eine eindeutige Kennzeichnung der bevollmächtigten Person (z. B. durch Angabe von Adresse oder einen den Bezug zur die Vollmacht gewährenden Person [„meinem einzigen Sohn Peter“], sonst aber keine weitergehenden Dokumente; auch eine besondere Form oder eine einzuhaltende Vorlage existieren nicht. Der Wortlaut ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.

SCHLAGWORTE


Fall: Eine Person ist im Besitz einer solchen, vom Gesetzgeber anerkannten, eindeutig zugeordneten und persönlich unterzeichneten Generalvollmacht. Eine solche Vollmacht umfasst (u. a.) das Recht der Einsicht auf sämtliche Bankkonten der vertretenen Person (wie auch deren gewöhnliche Nutzung, also Überweisungen zu tätigen). Der Inhaber dieser Generalvollmacht hat also aufgrund der geltenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland alle Rechte der Person, deren Rechte er vertritt.

Die Kreissparkasse Göppingen, Außenstelle Geislingen, verweigert diese Einsicht und verletzt damit die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Genauer: Die KSK Göppingen nimmt sich heraus, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zuwider zu handeln, indem sie sich weigert, Anweisungen der Inhaber von Generalvollmachten umzusetzen. Dabei hätten die Personen, die sich hier als befugt bezeichnen, aber offenkundig nicht kompetent sind, nur BGB §§ 181, 676a, 812 studieren müssen: in einem hierauf fußenden Urteil wird das sogenannte „Weigerungsrecht“ einer Bank klar eingeschränkt: Dieses grundsätzlich nur sehr schwache Recht steht einer Bank nur bei "KONKRETEM VERDACHT auf Missbrauch zu Lasten des Kontoinhabers" zu, in jedem anderen Falle bricht sie damit die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Interessant ist jener Urteilsspruch auch, weil ihm zu entnehmen ist, dass es einer Bank nicht zusteht, ihre vertraglichen Regelungen über bestehende Gesetze zu stellen und zusätzlich zu der Generalvollmacht noch andere Dokumente einzufordern: Die Verfassung steht über allen Gesetzen, Gesetze über allen Verträgen; im Widerspruchsfall gilt die übergeordnete Regelung, also: Grundgesetz vor Bundesgesetz, Bundesgesetz vor Landesgesetz, Gesetze vor Verträgen. Kurz: Was nicht mit der Verfassung vereinbar ist, ist nichtig.

Mit ihrem illegalen Verhalten nimmt sich die KSK Göppingen darüber hinaus heraus, jemandem die Legalität seiner Absichten und Handlungen abzustreiten, ohne den hierfür ERFORDERLICHEN Rechtsweg einzuschreiten und vor Gericht zu beweisen, dass die vertretende Person illegal (in diesem Zusammenhang also erkennbar gegen die Willen der vertretenen Person) handelt. Die KSK Göppingen erdreistet sich, ihre Vertragsregeln über das Grundgesetz der Bundesrepublik zu stellen und setzt sich zugleich selbst als Richter ein, fällt ihre Entscheide ohne Verteidigungsmöglichkeit der benachteiligten Person und damit formal in einem explizit untersagten Sondergericht (Siehe GG, Art. 101, Abs. 1, Satz 2 und GVG, § 16.

Sollte dieses Bankinstitut bei seinem rechtswidrigen Entscheid bleiben, wird sich ein Gericht damit befassen müssen.

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Meine Forderung an Kreissparkasse Göppingen: 1. Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 2. Unverzügliche Erteilung der geforderten Auskünfte und Ausführung der Anweisungen.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
29.11.2013 | 18:38
Firmen-Antwort von: Kreissparkasse Göppingen
Abteilung: Vorstandssekretariat

Lieber Kunde,

vielen Dank für Ihre offenen Worte und den Beitrag zum Thema "Generalvollmacht".

Aufgrund fehlender Informationen lässt sich der Fall für uns leider nicht nachvollziehen. Uns liegt jedoch viel daran, die Situation zu klären. Dies ist uns aufgrund von Bankgeheimnis und Datenschutz auf dieser Plattform nicht möglich.

Gerne möchten wir Sie deshalb zu einem persönlichen Gespräch einladen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit Herrn Tassilo Scheible, Regionaldirektor Geislingen, unter tassilo.scheible spider monkey ksk-gp.de oder Telefon 07331/2008-14050 auf.

Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße

Ihre Kreissparkasse Göppingen

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Kommentare und Trackbacks (6)


15.11.2013 | 10:00
von ReclaBoxler-1744843 | Regelverstoß melden
Es gibt zwar eine Rechtsprechung, nach der derartige Vollmachten von Banken zumindest bei notarieller Beurkundung grundsätzlich akzeptiert werden müssen, praktisch gesehen bestehen Banken jedoch aus Haftungsgründen oftmals darauf, dass zuvor über ein bankeigenes Verfahren eine Kontovollmacht hinterlegt wurde.

16.11.2013 | 03:38
von Peer Oscziewycz | Regelverstoß melden
Sie schmeißen mit Paragraphen um sich, als seien Sie gelernter Jurist - jedoch fehlen Ihnen leider ein paar Grundlagen.

Ein Unternehmen kann überhaupt nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, da dieses ausschließlich den Staat als solchen und seine Organe bindet. Jede nicht-staatliche juristische Person kann nach Gutdünken ohne jede Konsequenz "gegen das Grundgesetz verstoßen", solange sie dabei nicht gegen anwendbare Strafgesetze oder Zivilrecht verstößt. Letzteres ist für Ihren Fall das einzig relevante.

Mit Gerichtsbarkeit hat Ihr Problem also auch nullkommanichts zu tun.

Auch das von Ihnen zitierte Urteil hat keinerlei Bezug zu Ihrem Problem, denn es bezieht sich auf eine Handlung durch eine von der Bank bereits anerkannte Vertretungsperson. Es ging also um die Legitimität der Handlung, nicht die Legtimation der Person.

So verständlich und ärgerlich Ihr Anliegen ja auch ist, Ihre Herangehensweise ist grundsätzlich falsch. Persönlich sehe ich keine rechtliche Handhabe gegen die Bank, solange nicht eine notariell beglaubigte Vollmacht vorliegt. Zur Klärung der Angelegenheit sollten Sie jedoch besser einen ausgebildeten Juristen zu Rate ziehen - eigenmächtig im Paragraphendschungel zu stochern führt offensichtlich zu nichts.

29.11.2013 | 18:07
von ReclaBoxler-7222003 | Regelverstoß melden
 spider monkey P. Oscziewycz

Schmeißen: nein. Gesetze zu zitieren, hat mit Werfen oder Schmeißen nichts zu tun; dafür sind sie - im Unterschied zu Bällen - zu wertvoll. Man wendet sie an.

Gelernter Jurist: Wahrscheinlich ist Ihnen bekannt, dass juristische Befugnis durch ein mit Staatsexamen abgeschlossenes Studium erlangt wird, nicht hingegen durch eine Lehre?

Ihre Aussage, ein Unternehmen könne überhaupt nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, ist - mit Verlaub - schlicht Unfug. Jede (-r), die / der durch ihr / sein Handeln beispielsweise gegen die im Grundgesetzten Rechte Dritter vorgeht, verletzt das Grundgesetz, ob dies nun eine Privatperson tut oder ob er oder sie es im Auftrag eines Unternehmens tut.

Ebenso ist Ihre Behauptung unzutreffend, dass das Grundgesetz angeblich 'ausschließlich den Staat als solchen und seine Organe binden' würde. Das Grundgesetz bindet uneingeschränkt und uneinschränkbar alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb seines Geltungsbereiches, sprich: dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, handeln, oder strenger: sich dort aufhalten. Dies schließt die Staatsorgane mit ein, aber weder Personen noch Firmen aus.

Ihre "Folgerung", 'nicht-staatliche juristische Person' [könnten] 'nach Gutdünken ohne jede Konsequenz "gegen das Grundgesetz verstoßen"', würde ich an Ihrer Stelle lieber nicht testen, denn das Grundgesetz zu verletzen, ist unmöglich, ohne dabei in strafrechtlich relevanter Weise zu handeln: Handlungen, die z. B. die aus dem Grundgesetz ableitbaren oder dort direkt verankerten Rechte von Dritten verletzen, können strafrechtlich verfolgt werden.

Weiter: Auch Zivilrecht bzw. dessen Verletzung wird in der Bundesrepublik Deutschland vor Gerichten verhandelt; auch in diesem Falle wäre also, um den von Ihnen gewählten Begriff der "Gerichtsbarkeit" zu erwähnen, eine solche gegeben.

Ob bzw. in wieweit das zitierte Urteil Bezug auf den hier geschilderten Fall Bezug hat, das zu entscheiden, überlasse ich eben jenem Gericht, das sich mit dem Fall befassen wird, wenn die zuvor eingeleiteten Maßnahmen nicht zum gewünschten Resultat führen. In beiden Fällen geht es darum, ob eine Bank eine bestehende Vollmacht - habe sie diese nun bereits mal anerkannt oder nicht (was ihr eben aufgrund der zitierten Verfassungsartikel nicht zusteht) irgendwann - von Anfang an oder im späteren Verlauf - nach ihrem eigenen Ermessen für ungültig erklären darf oder nicht, ob sie also die Legitimation einer Person, die im Besitz einer Vollmacht ist, mal nach Lust und Laune negieren darf.

Meine Herangehensweise, nämlich (u. a.) diese Beschwere einzureichen, ist keineswegs falsch, wie zum einen das rege Lese-Interesse und zum anderen auch Ihre umfangreiche Reaktion zeigt, die auffällig deutlich versucht, das verfassungswidrige Fehlverhalten einer Bank zu relativieren. Vollends klar wird Ihre Position durch ein kleines Detail in einer Ihrer Formulierungen, das, um es mal freundlich zu formulieren, einen "gewissen Bezug zwischen Ihrer Person und der betroffenen Bank" offenbart.

Ihrem Ratschlag, 'zur Klärung der Angelegenheit [. ] besser einen ausgebildeten Juristen zu Rate [zu] ziehen', habe ich, wie Ihnen eventuell ja schon bekannt, längst umgesetzt; dieser wird meine Interessen vor Gericht vertreten, und er wird wahrscheinlich mehr tun, als, wie Sie zu formulieren vorzogen, 'im Paragraphendschungel zu stochern'. Zu was seine Arbeit dann letztendlich führt, wird sich zeigen; ich sehe dem gelassen entgegen.

29.11.2013 | 18:25
von ReclaBoxler-7222003 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nein. Während die KSK Geislingen / Göppingen zunächst telefonisch verlauten ließ, sie werde in Schriftform Stellung nehmen und ihre Ablehnung begründen, verweigert sie nun sogar dies - womit klar wird, dass den Verantwortlichen schon ziemlich flau im Bauch geworden ist; sie versuchen nun, keine vor Gericht gegen sie verwendbaren Beweise zu liefern. als ob aufzeieichnete Telefongespräche nicht Beweis genug wären.


03.12.2013 | 12:16
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.


03.12.2013 | 12:17
von ReclaBoxler-7222003 | Regelverstoß melden
Beschwerde wird einvernehmlich gelöst (bzw. auf dem Weg der Lösung).

Daher: Ende der Diskussion.

03.12.2013 | 13:26
von ReclaBoxler-7222003 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Beschwerde wird einvernehmlich gelöst bzw. ist auf dem Weg der Lösung.




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