Durch Staples Deutschland gelöste Beschwerde. | 1008 Views | 03.01.2014 | 13:54 Uhr
geschrieben von Jürgen NN

Staples Deutschland GmbH & Co.KG (Hamburg)

STAPLES macht unlautere Werbung mit nicht verfügbaren Angeboten

Hier mal ein Fall, wie man als gutgläubiger Kunde in einen Laden gelockt werden kann: der Büroartikelhändler STAPLES hat nach Weihnachten mit einem Werbeprospekt unter anderem für einen PC "Acer Aspire TC-100" geworben. Dieser PC war gut ausgestattet und mit 349,- € echt preisgünstig. Die Angebote im Werbeprospekt gelten für eine Woche - hier vom 28.12.2013 bis zum 03.01.2014.

SCHLAGWORTE

Nachdem ich am zweiten Tag der Aktion quer durch Frankfurt gefahren bin, um diesen PC zu kaufen, war dieser dort nicht verfügbar. Der herbeigerufene Marktleiter eröffnete mir, dass dieser PC gar nicht geliefert worden sei (trotz der großspurigen Werbung. Tiefpreis-Sensation. Bestpreis Garantie etc.). Nach hartnäckigem Drängen, dass ich das Angebot aus dem Prospekt dennoch kaufen möchte und notfalls später zugesandt bekommen wolle sagte mir der Marktleiter lediglich, dass er mir nicht helfen könne. Als Alternative bot er noch einen schlechter ausgestatteten PC zu einem deutlich höheren Preis an.
Für mich ist das eindeutig ein verbotenes Lockvogelangebot, das nur dazu dient, das Interesse der Kunden zu wecken bzw. Kunden in den Laden zu locken. Also unlauterer Wettbewerb! Also Vorsicht bei Angeboten von Staples - bei Interesse an Angeboten lieber erst mal anrufen und nachfragen. Kundenfreundlich geht anders! Die Verbraucherzentrale wurde bereits informiert.

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Meine Forderung an Staples Deutschland GmbH & Co.KG: Angebot eines zumindest gleichwertigen PCs und kostenlose Zustellung. Entschädigung für die entstandenen Aufwendungen.


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Kommentare und Trackbacks (9)


03.01.2014 | 21:40
von Jürgen NN | Regelverstoß melden
Also für mich ist ein Lockvogelangebot ein Angebot in einem Werbemedium, das aufgrund des Preises oder der Attraktivität Kunden in den Laden "locken" soll. aber in der Realität gar nicht existiert. Wenn der Kunde dieses Angebot nicht kaufen kann, ist er immerhin schon mal im Laden und greift mit großer Wahrscheinlichkeit auf andere, sprich teurere Produkte zurück oder findet andere Produkte.

Woher haben Sie die Information - bzw. wo steht geschrieben, das ein Angebot mit einer Gültigkeitsdauer von einer Woche lediglich 6 Stunden am ersten Tag bereitgehalten werden muss? Dieses Aussage klingt schon fast nach Lobby der Einzel- und Großhandelsverbände?

Um die weiteren Anmerkungen noch zu beantworten: ich hatte Aufwendungen für eine unnötige Anfahrt - sowohl in zeitlicher, wie auch in finanzieller Hinsicht (Stichwort: Fahrtkosten). Wäre das Angebot wie beschrieben vorrätig gewesen, wäre die Anfahrt nicht unnötig gewesen.

03.01.2014 | 22:29
von Corey Taylor | Regelverstoß melden
Die Aussage mit der Vorrätigkeit kommt von der Lobby, die sich Bundesgerichtshof nennt, um dem ersten Kommentar Recht zu geben und Ihre Frage zu beantworten.

Sofern ein Hinweis bestand das der Artikel am ersten Tagausverkauft sein kann, ist rechtlich alles ok.

Und Ihre Forderung nach Erstattung der Fahrtkosten, sorry aber selten so eine Argumentation gelesen.

Aber vielleicht haben Sie ja Glück und dee Händler meldet sich aus Kulanzgründen. Ein Recht hierauf haben sie natürlich nicht.

04.01.2014 | 11:03
von Jürgen NN | Regelverstoß melden
Es ist sehr einfach, mit dubiosen Verweisen auf Google das Thema abzutun. Ihre Kritik hätte ich akzeptiert, hätten Sie das Urteil klar benannt und die Vorwürfe unterlassen. Haben wir hier etwa einen Vertreter der Lobby der Einzel-/Großhändler?

Also bitte um detaillierte Angabe des Urteils. Dies dürfte auch für die übrigen Reclabox-Leser wissenswert sein.

04.01.2014 | 11:31
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
Hallo Jürgen NN,

da der Markleiter Ihnen sagte, dass "gar nicht geliefert" worden sei, ist diese Werbung meiner Meinung nach verboten, da ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vorliegt. Nur: Sie persönlich haben davon nichts und können aus diesem Verstoß auch keine Ansprüche ableiten, denn nur Unternehmen und Verbraucherschutzverbände können abmahnen und auf Unterlassung dieser Werbung klagen.

04.01.2014 | 11:54
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
Hallo Jürgen NN,
wahrscheinlich ist dieses Urteil gemeint:

juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20183/09&nr=55146

Da liegt der Fall aber etwas anders, siehe auch mein vorheriger Kom. Aber vielleicht liest ja die userin Mandy Laurent mit. Frau Dr. Laurent ist auf Wettbewerbsrecht spezialisiert.

04.01.2014 | 12:01
von ReclaBoxler-1547413 | Regelverstoß melden
Hallo Jürgen,

Sie können sich ja mal diese Artikel hier durchlesen:

www.kostenlose-urteile.de/LG-Wiesbaden_7-O-37304_Supermarktangebote-Ware-muss-mindestens-zwei-Tage-vorraetig-sein.news9748.htm
www.refrago.de/Lockvogelangebote_Wie_lange_muss_ein_Supermarkt_oder_ein_Kaufhaus_ein_beworbenes_Produkt_vorraetig_haben.frage124.html
www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/bgh-urteil-lockvogelangebote-muessen-wirklich-vorraetig-sein/3830110.html
www.vz-nrw.de/Lockvogelangebote-Umsonst-ins-Geschaeft-gelockt
www.focus.de/finanzen/recht/lidl-lockvogel-angebote-duerfen-nicht-direkt-weg-sein_aid_599050.html
www.vz-nrw.de/link321952A

Wenn Sie mehr brauchen, dann einfach nach Lockvogelangebot+Urteile googlen.
Allerdings ist ja in diesem Fall überhaupt keine Ware geliefert worden. Und die Urteile behandeln meist den Fall, daß Ware bereits nach kurzer Zeit vergriffen war!

Der Grund, daß überhaupt nicht geliefert worden ist, kann auch einfach höhere Gewalt sein, wie Lieferschwierigkeiten beim Fabrikanten etc. Und dafür kann auch der Händler nichts!

Und wie Ein Kunde bereits kommentiert hat, können Sie selbst überhaupt nichts tun!

05.01.2014 | 16:29
von Phönix | Regelverstoß melden
Natürlich kann es passieren, dass beworbene Ware nicht geliefert wird. Wenn das allerdings öfter vorkommt, dann nennt man das Irreführung bzw. Lockangebot. Hier wäre dann eine Mitteilung bei der örtlichen Verbraucherzentrale bzw. beim Ordnungsamt nötig.

Ansonsten ist der Händler verpflichtet, beworbene Aktionsware in einer ausreichenden Anzahl bereitzustellen. Wenn dann z. B. Computer schon am ersten Tag um 09:00 Uhr ausverkauft sind, wäre das nicht in Ordnung. Hier ist der Händler in der Pflicht ausreichend Ware vorzuhalten. Er riskiert sonst ein empfindliches Bußgeld.

09.01.2014 | 14:59
von Jürgen NN | Regelverstoß melden
Hier noch mein Abschlußkommentar zu meiner Beschwerde. Staples hat sich bei mir per E-Mail gemeldet, nachdem ich ein Beschwerdeformular auf der Homepage ausgefüllt- und verschickt hatte. Offenbar wird hier mit Kundenbeschwerden doch sensibler umgegangen. Mir wurde die Nachlieferung des beworbenen Computers zugesagt sowie eine telefonische Information, sobald die Ware am Lager sei.
So habe ich also nach mehr als einer Woche doch noch den Computer zum beworbenen Preis erhalten. Ob evtl. andere Interessenten leer ausgegangen sind, vermag ich nicht zu beurteilen.

Zu den Kommentaren in Sachen "hätten Sie gegoogelt - dann hätten Sie Urteile im Netz gefunden" kann ich abschließend nur bemerken, daß mir in der aktuellen Situation keines der Urteile geholfen hätte, weil ganz andere Situationen beschrieben bzw. entschieden worden sind. Meine Beschwerde inkl. des weiteren Vorgehens und des Resultats war sicher nützlich für die Reclaboxler. Vielen Dank an die Reclaboxler, die hier verschiedene interessante Urteile aufgelistet haben.

09.01.2014 | 15:02
von Jürgen NN gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Beworbene Ware wurde nach meiner Beschwerde nachgeliefert, obwohl dies angeblich gar nicht möglich gewesen wäre. Insofern möchte ich meine Beschwerde als "gelöst" kennzeichnen.


09.01.2014 | 15:03
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