Durch National Inkasso gelöste Beschwerde. | 4021 Views | 07.04.2014 | 15:08 Uhr
geschrieben von Hartmut Willy Schliefkowitz

National Inkasso GmbH (Düsseldorf)

Inkassodienst handelt völlig ungesetzlich

Bestell-/Kundennummer: Inkassozeichen: 915016

Berlin, den 05.04.2014

SCHLAGWORTE

National-Inkasso-GmbH

Harffstr. 43

40591 Düsseldorf

E-Mail: info spider monkey national-inkasso.de

An die Geschäftsführung!

Sie scheinen es einfach nicht zu begreifen!

Bei der von Ihnen angegebenen Adresse des Forderungsstellers handelt es sich nicht um eine ladungsfähige Anschrift. Solange Sie Ihre Mandantin bzw. den ursprünglichen Forderungssteller nicht gegenüber mir als rechtsfähige, bestimmbare Partei identifizieren, bestreite ich schon Ihre Aktivlegitimation zur Beitreibung der Forderung.

Voraussetzung für jedes Inkasso und für das Entstehen von Inkassokosten, ist überhaupt erst das Bestehen einer berechtigten Hauptforderung! Hierin fehlt es!

Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Bevollmächtigung im Original seitens Ihres Mandanten für den Inkassoauftrag gem. § 174 BGB nicht beilag.

Ich habe die Forderung bereits mehrfach bestritten. Das hätte beim sogenannten “Gläubiger” dazu führen müssen, zur Klärung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. In solch einem Fall ist es rechtlich völlig widersinnig, auch noch ein Inkassobüro einzuschalten und eine strittige Summe willkürlich in die Höhe zu treiben.

Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass Inkassobüros ausschließlich unbestrittene Forderungen eintreiben dürfen. Niemand der berechtigt eine Geldforderung bestreitet, muss außergerichtliche Inkassokosten tragen. Die Schadensminderungspflicht hätte zuvor zu einer gerichtlichen Klärung führen müssen.

Und Sie machen nun aus der bestrittenen Forderung von 4,99 Euro, 246,42 Euro! Eine Hauptforderung von 100,00 Euro, wie Sie die verlangen, hat es nie gegeben. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen. Von weiteren Mahnschreiben an meine Adresse ist Abstand zu nehmen. Die bei unseriösen Inkassobüros übliche Taktik, mit fortwährenden Mahnbelästigungen die Zahlung eines ungerechtfertigten Anspruchs zu erreichen, verfängt bei mir nicht. Was Sie mir da alles so schreiben, ist für mich völlig unerheblich. Mit Ihnen habe ich absolut gar nichts zu tun, außer, dass Sie mich immer wieder belästigen, obwohl ich Sie bereits schriftlich aufgefordert habe, das zu unterlassen! Wenn Sie es schon erreicht haben, als GmbH einen Inkassodienst zu eröffnen, dann sollten Sie auch sehr vorsichtig mit der Zulassung umgehen.

Von den gesetzlichen Bestimmungen dürften Sie Kenntnis haben, jedenfalls unterliegen Sie der Informationspflicht. Von daher gehe ich davon aus, dass Sie Ihre Forderung gegen mich (und wahrscheinlich auch gegen andere!) im Sinne einer Übertöpelungsabsicht gestellt haben, also in betrügerischer Absicht und werde hierzu auch einen Strafantrag stellen wenn das nicht ab sofort unterbleibt.

Ich warne unter Hinweis auf § 28a BDSG eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA oder andere Datenbanken. Eine solche ungerechtfertigte Maßnahme werde ich mit einstweiliger Verfügung sowie ggf. Schadenersatzforderungen aus § 824 BGB sowie mit Beschwerde an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten beantworten.

Sie haben mir den Zugang des Schreibens sowie die Unterlassung weiterer Mahnschreiben in dieser Sache zu bestätigen. Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum 19.04.2014 notiert. Andernfalls erfolgt umgehend Beschwerde bei der für Ihre Zulassung zuständigen Stelle.

Mit angemessenen Grüßen

Hartmut Schliefkowitz

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Meine Forderung an National Inkasso GmbH: Öffentliche Stellungsnahme und Entschuldigung für das unrechtmäßige Vorgehen.


Firma hat geantwortet nach mehr als 1 Jahr nach mehr als 1 Jahr
18.11.2015 | 12:57
Firmen-Antwort von: National Inkasso GmbH
Abteilung: Sachbearbeitung

Sehr geehrte (r) Herr/Frau Schliefkowitz,

wir nehmen Bezug auf Ihre Schreiben vom 05.04.2014 bezüglich der Forderung unseres Auftraggebers Direct2Solutions GmbH und der Anmeldung auf der Internetseite www.loomin.de.

Die ladungsfähige Anschrift, sowie die uns erteilte Vollmacht können Sie jederzeit, wie bereits auf unserem ersten Schreiben beschrieben, auf unserer Internetseite www.national-inkasso.de abrufen. Es besteht derzeit keine Verpflichtung diese unaufgefordert mitzuteilen.

Die Firmenanschrift ist die einer GmbH in Deutschland, was daran nicht ladungsfähig ist ist für uns nicht erkennbar.

Ferner wurde uns versichert, dass eine berechtigte Forderung besteht und Sie mit der Zahlung im Verzug sind, dies wiederholt. Folglich ist auch unsere Beauftragung rechtmäßig.

Wir sind nicht verpflichtet eine Originalvollmacht vorzulegen. § 410 BGB betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung abgetreten worden ist, was nicht per se bei Inkassounternehmen der Fall ist, so auch bei uns nicht. Nur im Falle einer tatsächlichen Abtretung kann unter Hinweis auf § 410 BGB die Vorlage der Abtretungsurkunde, also des Originals, verlangt werden. Wie bereits erwähnt können Sie du uns erteilte Vollmacht jederzeit mit den Ihnen übermittelten Logindaten abrufen.

Bezüglich des Vorbringens zum bestritten sein der Forderung gilt folgendes zu sagen:

Der Gläubiger verstößt selbst dann nicht mehr gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sich mit einer bestrittenen Forderung oder einer Forderung deren Schuldner voraussichtlich zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, an einen Inkassounternehmer wendet.

Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 20. 2. 2002 - 1 BvR 423 / 99 und Urteil vom 14. 8. 2004 - 1 BvR 725 / 03) ist es dem Gläubiger erlaubt, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, dass grundsätzlich umfassend und vollwertig die Beratung des Rechtssuchenden vornehmen darf.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts übernehmen Inkassounternehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung von Forderungen. Sie übernehmen nicht nur die schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit oder eine kaufmännische Hilfstätigkeit. Sie dürfen vielmehr auf die »Rechtslage hinweisen, die den zahlungsunwilligen Schuldner zum außergerichtlichen Einlenken bewegen soll«. Inkassounternehmen dürfen laut Bundesverfassungsgericht Ansprüche geltend machen, zu deren Durchsetzung rechtliche Argumente erforderlich sind. Inkassounternehmen dürfen auch bei Zahlungsverweigerung und Zahlungsunfähigkeit beauftragt werden.

Inkassounternehmen sind daher grundsätzlich - auch bezüglich bestrittener Forderungen in gleichem Umfang wie Anwälte - berechtigt sich um den Einzug der Forderung - im Rahmen ihrer Zulassung - zu bemühen. Bestrittene Forderungen dürfen ebenso übernommen werden, wie Forderungen gegenüber zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Schuldnern.

Anscheinend verwechseln Sie auch hier Forderungen. Sie schreiben in Ihrem Schreiben von einer Hauptforderung von 4,99€. Die hier gegenständliche Hauptforderung beläuft sich jedoch, wie der Forderungsaufstellung auch deutlich zu entnehmen war, auf 100€.

Sie haben sich am 13.02.2010 um 09:07 h auf der Seite angemeldet und am 15.02.2010 einen Zugang (loomin Sparpaket) für 20€ gebucht. Dieser Beitrag wurde auch zunächst ordnungsgemäß von dem angegebenen Konto abgebucht. Der Folgebeitrag vom 17.03.2010 wurde jedoch am 20.03.2010 per Rücklastschrift zurückgebucht, ebenso wie die weiteren Abbuchungsversuche.

Den Vorwurf des Betruges und der Nötigung weisen wir mit aller Entschiedenheit zurück. Als zugelassenes Inkassounternehmen ist ein derartiger Vorwurf für uns untragbar. Wir werden prüfen, ob es sich hierbei um eine Formalbeleidigung handelt oder um üble Nachrede. Das Einleiten von entsprechenden rechtlichen Schritten behalten wir uns ausdrücklich vor.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

National Inkasso GmbH

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Kommentare und Trackbacks (7)


07.04.2014 | 16:58
von Jürgen Risse | Regelverstoß melden
Einfach mal googlen - Diese zeitgenossen sind nicht ernst zu nehmen

Die wahrscheinlichkeit das Ozzy Osbourne heilig gesprochen wird ist höher als eine Klage des Forderungsinhabers bzw National I) nkasso

Außerdem ist die Rechtsprechung ohnehin sehr inkassounfreundlich

07.04.2014 | 19:35
von Flash Erase | Regelverstoß melden
 spider monkey Hartmut Willy Schliefkowitz

Vielen Dank für diesen hervorragenden Musterbrief. Diesen würde ich mit Ihrer Erlaubnis gern in entsprechend angepaßter Form bei ähnlich gelagerten Forderungen diverser Abzock-Büros verwenden.

07.04.2014 | 20:18
von Flash Erase | Regelverstoß melden
 spider monkey 3547973

Danke auch an Sie.

08.04.2014 | 09:36
von Hagen Von Ohrtloff | Regelverstoß melden
Klasse, Danke Willy Schliefkowitz.

14.04.2014 | 16:33
von Hartmut Willy Schliefkowitz noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Dieser Inkassodienst hat mir prompt geantwortet und mir versichert, den Fall während der 21 Tage ruhen zu lassen.
Diese Sachbearbeiter haben offensichtlich nicht ihre Hausaufgaben gemacht.
Die haben solche „Fälle“ die gar keine sind, gar nicht erst zu bearbeiten, weil das illegal ist.
Ich werde nun die Inkasso-Aufsicht verständigen und würde das wohl gerne über Euch hier machen, um damit Leidensgenossen zu erreichen.

Generell gilt: Ohne Gerichtstitel, keine Inkassokosten!

Abschrift:
„National Inkasso
Aktenzeichen: 915016
Auftraggeber: Datingportale (RE-Inkasso)
07.04.2014
Ihre Anfrage
Schuldner: Hartmut Schliefkowitz

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben. Leider stehen uns zur Beantwortung Ihres Schreibens nicht ausreichend Informationen seitens unseres Auftraggebers zur Verfügung.
Als beauftragtes Inkassounternehmen haben wir Ihr Schreiben nun an unseren Auftraggeber, Datingportale (RE-Inkasso) weitergeleitet.
Dieser wird sich mit Ihnen innerhalb der nächsten 21 Tage in Verbindung setzen. Wie bitten um etwas Geduld.
Wir werden in dieser Zeit keine weitere Bearbeitung an dem Fall vornehmen.
Sollten Sie zwischenzeitlich noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.
Mit freundlichen Grüßen
National Inkasso GmbH „


30.05.2014 | 18:44
von Hartmut Willy Schliefkowitz gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nachdem mir Das NationalInkasso stereotyp nochmals mitgeteilt hatte, dass die Forderung gegen mich zu Recht besteht, habe ich folgendermaßen geantwortet:
"Sehr geehrte Sachbearbeiter!

Mit Ihrem Schreiben vom 06.05.2014 haben Sie nicht wirklich den Vorgang abgeklärt. Durch Ihre Wiederholungen von bekannten Argumentationen, Ihres Auftraggebers, gewinnt die Angelegenheit keineswegs an Wahrheitsgehalt.

In der Sache war vor Ihnen schon ein Inkasso-Anwalt tätig. Davon haben Sie eine Kopie von mir erhalten. Ich hatte ein Testangebot zu 4,99 Euro! Nichts sonst!

Nun ist es ja keineswegs so, dass ich beweispflichtig wäre. Ihre Zusicherungen, Ihr Auftraggeber habe Ihnen versichert, seine Forderung bestünde zu Recht, ist ein Vorgang zwischen Ihnen und dem Auftraggeber. Er tangiert weder die Rechtslage noch sagt er etwas über die Praktiken Ihres Auftraggebers aus. Wer Profile ehemaliger Kunden nicht löscht und damit bei Neukunden den Eindruck erweckt, das seien potentiell aktuelle Kontakte, der täuscht dem Kunden. Ich zähle mich zu den potentiellen Opfern. Danach hätte ich ohnehin jedes Recht auf meiner Seite, solch ein Gebaren als Vertragsbruch zu werten und meine Zahlungen zurückzufordern.

Hier ein Beispiel: Mein damaliges Profil für das Testabo, (ohne Foto!) wird immer noch auf der Seite angeboten und schreibt der Neukunde einen Text an diesen “Kapau2007” aus welchem Grund auch immer, so wird er auf die Anmeldeseite geschaltet und es wird angemerkt: “Jetzt Premium-Mitglied werden und unseren geilsten Mitgliedern Nachrichten zu senden! ” Mein längst gegenstandsloses Profil wird also zur Animation benutzt, ein kostenpflichtiges Abo zu buchen. Was ist das in Ihren Augen? In Ihrem Bericht an Ihre Auftragsgeberin, zur erfolglosen Beitreibung, vermerken Sie diese Tatsache, dass ich loomin bereits abgemahnt hatte, mein Profil weiterhin zu nutzen oder gar zu veröffentlichen. Ich werde das einem Anwalt zur Prüfung vorlegen, inwieweit da Schmerzensgeld wegen der Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte einforderbar ist, wenn die mich nicht endlich in Ruhe lassen. "

Unter dem 21.05.2014 antwortete mit NationalInkasso:

Nach Rücksprache mit unserem Auftraggeber können wir Ihnen mitteilen, dass wir die Bearbeitung des oben genannten Falles eingestellt haben.
Wir haben den Vorgang an unseren Auftraggeber zurückgegeben. Die Angelegenheit ist somit in unserem Hause erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
National Inkasso GmbH


18.11.2015 | 13:12
von Da Papa | Regelverstoß melden
Nach 1,5 Jahren als Firma zu antworten und nach dies Zeit sich auch noch rechtliche Schritte vorzubehalten ist mehr als peinlich und extrem lächerlich😂



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