1210 Views | 08.04.2014 | 21:26 Uhr
geschrieben von Klaus P. Schmidt

WittCall GmbH & Co. KG (Feldberger Seenlandschaft)

Gesetzlich verbotene Werbeanrufe

Am 13.02.2014, 16:55 Uhr, 07.03.2014, 18:50 Uhr und 10.03.2014, 17:42 Uhr rief mich diese Firma, ein Callcenter, an, meine Telefonnummer wurde - angeblich - vom Computer generiert.

SCHLAGWORTE

Daraufhin rief ich am 08.03.2014 um 10:35 Uhr in diesem Callcenter an, erklärte unmissverständlich, dass ich deren Anrufe als unerlaubte Werbung werte, nie mein Einverständnis dazu gegeben habe, angerufen zu werden. Ich untersagte in diesem Gespräch ab sofort alle Versuche, mich anzurufen. Ein Herr R. sagte mir zu, dass er meine Telefonnummern, die ich ihm in dem Telefonat nannte, sperren lässt und ich nicht weiter belästigt werde.

Trotzdem und unter Missachtung meiner Untersagung wurde ich von diesem Unternehmen am 10.03.2014 um 17:42 Uhr wieder angerufen. Eine Frau Sch. und eine Frau B. versuchten beide, mir vorzutäuschen, dass es sich bei den Anrufen angeblich um "Marktforschung" handele. Ich widersprach dem, die Anrufe sind ein illegales Eindringen in die Privatsphäre und werden in Gerichtsurteilen durchweg als Werbung erkannt. Sämtliche Anrufe sind übrigens dokumentiert.

Der Tenor bei entsprechenden Gerichtsurteilen (z. B. LG Hamburg, LG Berlin, OLG Oldenburg usw.) geht ausnahmslos dahin, dass Anrufe von Callcentern bzw. im Auftrag von Marktforschungsinstituten als unerlaubte Werbung gewertet werden und in jedem Fall einen Verstoß gegen die gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten Privatsphäre darstellen.

(Angebliche) Marktforschung dient regelmäßig der Absatzförderung (und zwar sowohl der des Marktforschers wie auch der seines Auftraggebers) und stellt damit gesetzwidriges Wettbewerbsverhalten dar. Da § 7 Abs. 2 UWG keine abschließende Aufzählung vornimmt („insbesondere"), kommt es für die Frage einer „wettbewerbswidrigen unzumutbaren Belästigung" auch nicht darauf an, ob Anrufe zur Marktforschung direkte „Werbeanrufe" i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind. In jedem Fall sind sie ein illegales Eindringen in die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre.

Dieses Unternehmen hielt sich offensichtlich auch nicht an seine Zusage, keine Anrufe mehr zu tätigen. Deshalb fordere ich vom Geschäftsführer, Herrn Roland Nicklas, eine persönliche strafbewehrte Unterlassungserklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass er für jeden weiteren Telefonanruf, egal welche meiner Telefonnummern von diesem Unternehmen benutzt wird, eine Strafe von 5.000,00 € an mich bezahlt. Für diese Unterlassungserklärung setzte ich Ihm eine Frist bis zum 29.03.2014, sie wurde nicht eingehalten, das Unternehmen reagiert überhaupt nicht.

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Meine Forderung an WittCall GmbH & Co. KG: Unterlassung jeder Nutzung meiner Telekommunikationseinrichtungen und schriftliche Unterlassungserklärung


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Kommentare und Trackbacks (1)


15.04.2014 | 22:19
von Klaus P. Schmidt noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher erfolgte keine Reaktion von Wittcall GmbH




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