Durch Müller Großhandels gelöste Beschwerde. | 1352 Views | 15.05.2014 | 22:51 Uhr
geschrieben von Natalie Kloos

Müller Großhandels Ltd. & Co. KG (Nürnberg)

Beschwerde von Natalie Kloos

SCHLAGWORTE

Hiermit möchte ich Natalie Kloos mich bei Ihnen beschweren, als ich am 15.05.2014 im Müller in Langwasser, Nürnberg einkaufen war, wurde ich von Detektiven aufgehalten. Die dachten ich hätte Parfüm geklaut. Bei der Durchsuche wurde nichts gefunden, da ich auch nichts genommen habe. Ich wurde von dem Detektiven angemotzt und beleidigt. Er hat bei mir paar Krümmel von den Salzstangen gesehen, als ich meine Tasche ausgeleert habe, und meinte das ich dreckig bin. Ob wohl ich mit meinem Kind, der im Kinderwagen saß, da war. Ich sagte ihm, das es eigentlich normal ist, wenn man zwei Kinder hat. Ich finde es eine Frechheit mir, ob wohl bei mir nichts gefunden wurde, trotzdem ein Hausverbot zu geben. Der müsste sich eigentlich bei mir noch entschuldigen, das er mich aufgehalten hat. Es ist einfach Unverschämt, wie man mit Stammkunden umgeht. Da ich monatlich bestimmt für 100-200 Euro bei Euch einkaufe, da ich zwei kleine Kinder habe. Ich erwarte eine Entschuldigung und bitte Hausverbot zurück ziehen. Danke Mit freundlichen Grüßen Natalie Kloos

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Meine Forderung an Müller Großhandels Ltd. & Co. KG: Ich erwarte eine Entschuldigung und bitte Hausverbot zurück ziehen.


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Kommentare und Trackbacks (3)


16.05.2014 | 09:42
von DD | Regelverstoß melden
Sie hätten die Polizei rufen sollen denn wenn sie sicher sinid darf der Detektiv nichts machen ohne ihr EinverständnissUnd ich würde eine Gegenanzeige stellen wegen Falschbeschuldigung und Beleidigung

Einzelhändler müssen im Kampf gegen Ladendiebe ihre rechtlichen Grenzen genau beachten. So untersagte der Bundesgerichtshof dem Betreiber einer Einzelhandelskette, dessen Kunden die Durchsuchung der mitgebrachten Einkaufstaschen an der Kasse per Hinweistafeln anzudrohen.

Ohne begründeten Verdacht sind Taschenkontrollen verboten. Sie stellen eine Vorverurteilung und Diskriminierung dar. Es dürfen dem Kunden auch keine Sanktionen angedroht werden, wenn er sich weigert, seine Tasche zu öffnen. Taschenkontrollen sind ausschließlich bei einem wirklich konkreten Verdacht auf einen Diebstahl zulässig, so der BGH (Az: VII ZR 221/95). Und nur dann darf der Hausdetektiv oder das Personal den Betreffenden bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Ausschließlich der Polizei ist es gestattet, Tasche und Person nach Diebstahlsgut zu durchsuchen.

16.05.2014 | 20:37
von S. Heinzelmann | Regelverstoß melden
Aber in der Praxis sieht es so aus, das einige Einzelhändler immer noch darauf pochen, das die Taschenkontrollen an den Kassen oder durch die Detektive immer noch vom Hausrecht gedeckt ist.

Das ist mir 2012 auch so ergangen und habe mich auch hier Beschwert.

Selbst wenn ein Schild ansatzweise darauf Hinweist, das mit Taschenkontrollen zu rechnen ist. Das Personal, der Filialleiter und Ladendetektive haben an den Taschen nicht herumzulinsen.

12.06.2014 | 13:44
von Natalie Kloos gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Es wurde nicht geklärt keiner hat sich bei mir gemeldet.




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