1079 Views | 24.06.2014 | 19:24 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-8276724

Familienkasse Neuwied (Neuwied)

Nichtbearbeitung Folgeantrag Kinderzuschlag/ Rückforderung

Bestell-/Kundennummer: 547FK114972

SCHLAGWORTE

Im Dezember 2013 stellten wir einen Folgeantrag auf Kinderzuschlag für unsere drei Kinder bei der Familienkasse Neuwied (alle geforderten Unterlagen plus Überprüfungsantrag wurden vollständig eingereicht). Im Februar (04.02.2014) bekamen wir den Bescheid, Kinderzuschlag zu Unrecht für einige Monate des abgelaufenen Zeitraumes bezogen zu haben und eine Zahlungsaufforderung über eine nicht nachzuvollziehende Summe, zahlbar bis zum 04.02.2014 (!). Während der fraglichen Zeitraumes war mein Mann aufgrund seiner schweren Krankheit teilweise wegen OP im Krankenhaus und danach arbeitsunfähig zuhause und im Krankengeldbezug, was der Familienkasse mitgeteilt wurde. Da Krankengeld IMMER rückwirkend gezahlt wird bzw. nach Einreichen des Auszahlscheines, wandte die Familienkasse unbeirrt das Zuflussprinzip an, wonach im Monat der letzten Lohnzahlung bzw der Lohnfortzahlung (welche im Folgemonat gezahlt wurde) das Krankengeld mit dem Lohn zusammengefasst wurde. Im darauffolgenden Monat befand sich der Arzt für zwei Wochen im Urlaub und um nicht ganz ohne Geld dazustehen, wurde der Auszahlschein VOR Urlaubsantritt ausgefüllt und eingereicht, sodass in diesem Monat natürlich weniger Geld ausgezahlt wurde. Der Rest konnte erst nach der Rückkehr des Arztes beantragt werden, was die Familienkasse zum Anlass nahm, den Anspruch wegen zu geringem Einkommen zu verweigern. Da der Vertrag meines Mannes aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht verlängert wurde, bekam er dann sechs Wochen nach Auslaufen des Vertrages sein gesamtes Urlaubsgeld ausgezahlt, da er den Urlaub aufgrund seiner Krankheit nicht nehmen konnte. Auch diese Sonderzahlung nahm die Familienkasse aufgrund des Zuflussprinzipes zum Anlass, den Anspruch für diesen Monat für nichtig zu erklären- obwohl Sonderzahlungen auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt werden MÜSSEN, genauso wie bei schwankendem Einkommen ein Durchschnitt errechnet werden MUSS. Dies alles brachten wir in unserem schriftlichen Widerspruch vom 09.02.2014 vor und verlangten die Berechnungsgrundlagen für die fraglichen Monate, welche uns am 27.02.2014 zugesandt wurden. Diese Berechnungen waren nicht nachvollziehbar und offensichtlich fehlerhaft. Doch ein telefonischer Klärungsversuch mit der zuständigen Sachbearbeiterin endete mit dem Tenor: " Dann gehen Sie doch zur Arge und beantragen Sie Hartz IV", sodass wir uns an einen Rechtsanwalt wandten. Dieser nahm sich der Sache an, erhielt aber trotz Fristsetzung und Hinweise auf die Gesetzeslage und Verweis auf unbillige Härte auf seine Schreiben vom 24.03. und 05.05. keinerlei Rückantwort.Am 18.06.2014 bekamen wir die Widerspruchsentscheidung, worin der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde und das " zu Unrecht gezahlte" Geld zu erstatten ist. Wozu gibt es Härtefallregelungen, wenn sie doch nicht angewandt werden? Das Gesetz sieht die Zahlung von Kinderzuschlag vor, um geringverdienende Eltern mit Kindern zu unterstützen. Ziel ist es, diesen den Bezug von Arbeitslosengeld II mit seinen negativen Auswirkungen zu ersparen sowie zugleich den Arbeitsanreiz für die Eltern zu erhöhen. Statt dessen wird man von vorneherein unter Generalverdacht gestellt, sich Leistungen zu erschleichen. Statt dessen kann man gegen diesen Bescheid beim Souialgericht Klage einreichen- wem hilft das bitte? Wieviele Klagen soll man einreichen, wenn aus einem Bescheid gleich drei Aktenzeichen für die verschiedenen Rückforderungen gemacht werden? Dahinter steckt doch Methode!

Im Übrigen ist auch der Folgeantrag ab März 2014 noch immer nicht bearbeitet- Unterlagen, die schon im Dezember eingereicht wurden, sollten nun noch einmal eingereicht werden, da man den Anspruch ab März sonst nicht berechnen könne. Da der komplette Bewilligungszeitraum noch immer nicht bearbeitet wurde, bekamen wir auch keinen Folgeantrag zugeschickt, den ich erst telefonisch anfordern musste und der - natürlich- nicht alle benötigten Formulare enthielt. Also wird sich die Sache wohl noch weiter hinziehen. Wobei: ein Überprüfungsantrag für den vorherigen (wohlgemerkt noch nicht bearbeiteten Zeitraum!) war dabei. Was soll überprüft werden, wenn gar keine Leistung ergangen ist?

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Meine Forderung an Familienkasse Neuwied: Sofortige Bearbeitung des Antrages, Überprüfung der Widerspruchsentscheidung


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Kommentare und Trackbacks (1)


02.07.2014 | 07:54
von ReclaBoxler-8276724 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bis jetzt gab es- wie erwartet- keinerlei Reaktion auf die Beschwerde. Die verlangten Unterlagen für die endgültige Berechnung ab März sollten die Familienkasse erreicht haben, warten wir also weiter auf die Dinge, die da kommen sollten. Die leidigen Bearbeitungszeiten, man kennt das ja als "Kunde". Die Unterlagen für den Folgeantrag und die Überprüfung des letzten (noch nicht berechneten) Bewilligungszeitraum gehen heute per Post raus. Am Montag (30.06., Einschreiben- nur zur Sicherheit) ging die schriftliche Beschwerde an das Kundenreaktionsmanagement der BA in Nürnberg- wer weiss, ob sich nicht dort jemand für das Treiben in den Familienkassen interessiert.




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