2131 Views | 07.07.2014 | 14:29 Uhr
geschrieben von Thomas B.

Wemax GmbH (Halle)

Widerspruch gegen Zahlungsaufforderung

Folgende Email ging heute, 07.07.2014 an Fa Wemax:

SCHLAGWORTE

Wemax GmbH Parkraummanagement Delitzscher Straße 121, 06116 Halle (Saale) Tel. 0345 2003682

Ihr Zahlungsangebot (durch Überweisungsformular) VS 071267 Kennzeichen B-XXXX Angebliche Überschreitung der Parkdauer auf Lidl-Parkplatz 04.07.2014

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen Ihr Zahlungsangebot in Höhe von 30,00 Euro Widerspruch. Angeblich verursachte der auf mich zugelassene PKW mit dem amtl. Kennzeichen B-XXXX auf dem Parkplatz der Fa. Lidl in 10965 Berlin, Kreuzbergstraße 40, eine Parkdauerüberschreitung.

Durch Ihre (n) Mitarbeiter wurde wohl festgestellt, das o. a. Fahrzeug am Freitag, den 04.07.2014 um 18.20 Uhr sowie um 20.31 Uhr auf dem Kunden-Parkplatz der Fa. Lidl gestanden hat. Wie mir Fahrer nebst bezeugender Beifahrer glaubhaft versicherten, kann dies wohl ohne weiteres möglich sein, da die Fa. Lidl zwecks Lebensmittel-Einkauf an diesem Tag 2 Mal aufgesucht wurde (beim ersten Einkauf wurde etas vergessen). Lidl hat Freitags bekanntlich zwischen 8.00 und 22.00 Uhr durchgehend geöffnet. Des weiteren soll eine Parkscheibe im Fahrzeug entsprechend eingestellt worden sein; die jeweilige, vom Betreiber festgelegte Parkzeit von max. 1 Stunde wurde nach Auskunft von Fahrer und Beifahrer bei den beiden Einkäufen nicht überschritten.

Somit hat ihr Mitarbeiter zwar ggf. korrekt die Zeiten der Anwesenheit festgehalten, aber nicht den Umstand des zweimaligen Besuches incl. Einkaufs bei Lidl. Gegen die Parkordnung wurde somit auch nicht verstossen. Ihrem Wunsch nach Zahlung der 30 Euro "Vertragsstrafe" kann somit nicht Folge geleistet werden, und wird hiermit zurück gewiesen.

Zum anderen ist Ihnen sicherlich auch die Problematik in der Rechtssprechung bekannt, das auf Privatgelände die Halterhaftung für Verstöße im ruhenden Verkehr (die es hier ja nicht gegeben hat) nicht gilt, sondern ggf. der Parkplatz-Nutzungsvertrag (wenn ein solcher zustande gekommen sein sollte), ggf. für den Fahrer des Fahrzeuges gilt. Ich darf Sie somit bitten, Ihr Zahlungsansinnen zurück zu nehmen. Bitte treten Sie ggf. mit mir per Email in Verbindung, Besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen (Name / Email /) Berlin, 07.07.2014

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Meine Forderung an Wemax GmbH: Rücknahme des Zahlungsansinnens


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Kommentare und Trackbacks (2)


31.07.2014 | 19:03
von Thomas B. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Der Widerspruch ging per Email, sowie separat nochmals postalisch an die WEMAX, ohne das ich bis heute (31.07.14) etwas gehört habe.
Ich werde mich in Geduld fassen, und abwarten, ob noch eine Antwort resp. Nachricht mich erreichen wird. Wenn nicht, auch nicht tragisch.


18.08.2014 | 03:02
von Thomas B. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Habed mit Email 13.08.2014 Nachricht von WEMAX erhalten. Sie bestreiten, das es möglich sei, das Fahrzeuge eine "Vertragsstrafe" erhalten könnten, die sich fortbewegt hätten. Fa. WEMAX bietet "als Entgegenkommen und zur Deckung der ihnen entstandenen Kosten" eine reduzierte Vertragsstrafe in Höhe von 15,00 Euro zu bezahlen. Dies wurde von mir mit Rück-Mail 13.08.14 abgelehnt.




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