Von Jochen Schweizer beantwortete Beschwerde. | 4225 Views | 14.04.2015 | 08:28 Uhr
geschrieben von KatharinaF

Jochen Schweizer GmbH (München)

Jochen Schweizer Gutschein 140 EUR verfallen!

Ich habe meinem Vater vor 3 Jahren zu Weihnachten einen teuren Dinner in the Dark Gutschein geschenkt, den er bis heute nicht geschafft hat einzuloesen. Als wir nun endlich buchen wollten, sehen wir, dass der Gutschein am 31.12.2014 abgelaufen ist. Am Telefon mit Jochen Schweizer wurde mir mitgeteilt, dass der Gutschein wertlos sei. Da es ja nur ein paar Monate drüber sind verstehe ich nicht, wieso Jochen Schweizer hier nicht Kulanz zeigt und uns entgegenkommt. Ich habe für diesen Gutschein mein letztes Geld zusammengekratzt und ärgere mich tierisch, wenn er einfach so verfällt.

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Meine Forderung an Jochen Schweizer GmbH: Verlängerung des Gutscheins um 6 Monate, damit wir ihn jetzt einlösen können


Firma hat geantwortet nach 21 Tage nach 21 Tage
20.05.2015 | 11:00
Firmen-Antwort von: Jochen Schweizer GmbH
Abteilung: CRM

Guten Tag,

bitte schicken Sie mir zur Überprüfung Ihren Gutschein-Code und Ihr Anliegen an trustpilot spider monkey jochen-schweizer.de. Vielleicht können wir hier noch etwas machen.

Viele Grüße

Raphael vom Jochen Schweizer Team

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Kommentare und Trackbacks (9)


14.04.2015 | 09:26
von ReclaBoxler-9217255 | Regelverstoß melden
Hallo, ich hatte das gleiche Problem mit Jochen Schweizer und einem Segelfluggutschein, ist wohl eine Masche von Jochen Schweizer und rechtlich in der "grauzone" denn schließlich hat man ja eine Leistung gekauft und es liegt ein Leistungstausch vor. Ich gehe ja auch nicht zum Bäcker und bezahle das Brot, welches dann aber in der Auslage liegen bleibt.
Jedenfalls, NIENIENIE wieder Jochen Schweizer!

14.04.2015 | 09:34
von E. L. | Regelverstoß melden
Ein Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus § 812 BGB. Keine Ware, aber das Geld kannst du zurückfordern. Freundlicher Hinweis drauf an die Hotline, wenn nicht, zum RA.

Der Verkäufer darf seinen entgangenen Gewinn vom Gutscheinwert abziehen, meist zwischen 15 und 25 Prozent.

14.04.2015 | 12:22
von E. L. | Regelverstoß melden
 spider monkey Averell Dalton

Gesetze lesen und verstehen!

Ist die Einlösefrist für einen Gutschein abgelaufen, so verfällt der Gutschein nicht vollständig. Auch wenn sich Jochen Schweizer weigern sollte, den Gutschein noch einzulösen. Derjenige, der den Gutschein erworben hat, hat einen Anspruch auf die Auszahlung des Geldbetrags, da in diesem Fall der Aussteller gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt um diesen Betrag bereichert ist!

Achtung: Der Anspruch steht nur dem Ersterwerber des Gutscheins zu, nicht jedoch dem Beschenkten (er kann diesen Anspruch aber an den Beschenkten abtreten). Etwas Ahnung habe ich von der Materie schon, im Gegensatz zu ihnen!

www.verbraucherurteile.de/kauf/faqgutscheincontent.html

14.04.2015 | 14:52
von E. L. | Regelverstoß melden
Sie kapieren den 812er nicht, gelle?

Kurzform:

Nach Ablauf der Verjährung kann der Verkäufer die Leistung verweigern. Punkt! Aber der Käufer hat einen Erstattungsanspruch nach Abzug eines entgangenen Gewinns. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus 812. Der von mir dargestellte Link war als einfache Hilfe ohne Juristendeutsch gedacht.

14.04.2015 | 18:39
von E. L. | Regelverstoß melden
Das habe ich bereits. Es besteht nach der dreijährigen Verjährung kein Anspruch mehr auf Leistung. Dann kommt der 812er BGB ins Spiel. Sie wollen oder können es nicht verstehen.

Ich kann darüber auch gern ein Gutachten schreiben, aber das bezahlt ja keiner

Wenn sie meinen, das sie recht haben, dann ist auch in Ordnung. Ich vertrete eine andere und das eurde auch mehrmals durch Gericht bestätigt

15.04.2015 | 11:33
von E. L. | Regelverstoß melden
Ob sie es glauben oder nicht, ist mir eigentlich egal. Unabhängig von der Verjährung des Gutscheines besteht weiterhin der Erstattungsanspruch gem. § 812 (1) BGB.

Einfach weil es zu keiner Leistungserbringung kommt. Der Erwerber des Gutscheins hat daher noch ein Erstattungsanspruch.

Egal ob es ihnen passt oder nicht. Zumal hier u. U. allerdings noch ein anderes Problem der Unmöglichkeit der Leistung mit dabei sein könnte. Ich sage bewußt "könnte", da nicht gesagt wurde, ob der Gutschein einem bestimmten Lokal zugeordnet werden könnte und ob überhaupt noch diese Diner angeboten werden.

Googeln sie doch einfach mal etwas. Ansonsten langweilen sie gerade mit ihrem Posting, da eigentlich keine Argumente kommen.

15.04.2015 | 17:13
von E. L. | Regelverstoß melden
Mann, lesen sie endlich mal die Kommentierungen oder holen sie sich meinetwegen das alte Skript zum Thema Bereicherungsrecht vor!

Bin raus. Ich hoffe, sie betreuen in dem Bereich keine Mandanten, dann freut sich garantiert Ihre Berufshaftpflicht!

15.04.2015 | 18:34
von E. L. | Regelverstoß melden
Wieso Gegenargumente bringen, wenn ich mit einer Wand rede. Ich warte auf ihre Argumentationskette (ich weiß aber auch, worauf ihr Wissen aufbaut.

Tritt die Verjährung des Gutscheins tatsächlich ein, hat dies zur Folge, dass der Gutscheinaussteller die Leistung verweigern kann.

Das ist unstreitig!

Allerdings hat der Kunde dann einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Allerdings kann der Händler den entgangenen Gewinn, den er bei Einlösung des Gutscheins gemacht hat, einbehalten. (siehe hierzu auch § 812 (1) BGB. Insofern auch die entsprechenden Kommentare zum Bereicherungsrecht. Dies ergibt sich eindeutig aus der einschlägigen Fachliteratur, die hier nicht nur zur Deko im Büro steht.

Und weiterhin wäre zu beachten, dass ein Ausschluss dieser Erstattung in den AGBs sogar nichtig sein könnte. Händler sind teilweise sehr erfinderisch den Betrag nicht auszuzahlen.

Da der Text zu lang ist, hier einmal das notwendige Basiswissen!

www.juraindividuell.de/artikel/agl-bereicherungsrecht/

15.04.2015 | 19:24
von E. L. | Regelverstoß melden
Und nun sollten sie sich mal mit dem Thema Verjährungsfristen beschäftigen. Aber egal, sie haben ihre und ich meine Meinung. Bin endgültig raus, da ich mich doch lieber mit ein paar Anfechtungen beschäftige.



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