Von bonprix beantwortete Beschwerde. | 2939 Views | 23.12.2015 | 10:14 Uhr
geschrieben von Familie Janoth

bonprix Handelsgesellschaft mbH (Hamburg)

Überhöhte Mahnkosten für unwirksame Mahnkosten

Bestell-/Kundennummer: 85895732

Folgendes Mahnschreiben erhielten wir am 14.12.2015:

SCHLAGWORTE

"Mahnung

Sehr geehrter Herr Janoth,

Wir haben Ihre Zahlung verbucht. Wie Sie wissen, und wie dieser Kontoauszug zeigt, weist Ihr Konto trotz dieser Zahlung einen Rückstand von EUR 24,00 auf. Zusammen mit der inzwischen neu fälligen Rate haben Sie also insgesamt EUR 24,00 zu zahlen. Hierin enthalten sind EUR 9,00, die wir Ihnen für diese Rate berechnen.

Wir bitten Sie dringend, diesen Betrag umgehend zu überweisen. Sie ersparen uns damit weitere Maßnahmen und sich selbst unnötige Kosten.

Wenn Sie mit dem ausgewiesenen Betrag nicht übereinstimmen, rufen Sie uns bitte an oder nutzen Sie den Vordruck auf der Rückseite dieses Kontoauszuges. Bitte vermeiden Sie in der Zukunft erneute Rückstände und beachten Sie die nächsten fälligen Beträge und Zahlungstermine.

Diese Mahnung ist natürlich gegenstandslos, wenn Sie den fälligen Betrag inzwischen überwiesen haben sollten.

Bitte verwenden Sie für Ihre Einzahlungen nur den von uns im Anhang vorbereiteten Einzahlungsbeleg und achten Sie auf die Angabe Ihrer Kundennummer als Verwendungszweck.

Mit freundlichen Grüßen

bonprix-Mahnabteilung"

Daraufhin schrieben wir am 18.12.2015:

"Zurückweisung Ihrer überhöhten Mahngebühren (Kundennummer: 85895732)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Angebot vom 14.12.2015 haben wir erhalten. Wie Sie wissen und wie auch diese Kopien zeigen, weist Ihre Forderung trotz Ihrer Mitteilung eine ungerechtfertigte Höhe von EUR 24,00 auf. Zusammen mit der inzwischen neu geforderten Mahngebühr erdreisteten Sie sich, insgesamt EUR 24,00 als Mahnkosten zu deklarieren. Darin enthalten sind EUR 6,00 für die erste Zahlungserinnerung sowie jeweils EUR 9,00 für zwei weitere Mahnschreiben.

Wir bitten Sie dringend, diese Forderung umgehend zu überdenken. Sie ersparen uns damit weitere Maßnahmen und sich selbst unnötigen Arbeitsaufwand.

Die ursprünglichen Rechnungsbeträge aus zwei Bestellungen haben wir bereits vor Monaten überwiesen und die nicht einbehaltene Ware als Retoure an Sie geschickt. Dabei kam es durch familieninterne Missverständnisse dazu, dass die Versandkosten übersehen und dann leider vergessen wurden. Da dies ein Verschulden unsererseits war, sind wir zur Zahlung von angemessenen Mahngebühren bereit – jedoch werden die von Ihnen geforderten Mahngebühren nicht akzeptiert, da selbige durch die Höhe juristisch unzulässig sind und somit einer Rechtsgrundlage entbehren.

Wie Sie wissen, dürfen Mahngebühren erst dann verlangt werden, wenn sich ein Schuldner in Verzug befindet, was erst durch die zweite Zahlungsaufforderung der Fall ist. Eine vorherige Erhebung von Mahngebühren ist laut geltender Rechtsprechung nicht zulässig, wodurch Ihre erste Forderung mal ganz abgesehen von der Höhe über EUR 6,00 bereits per se gegenstandslos wird.

Darüber hinaus sind Mahnkostenpauschalen unwirksam, wenn die Pauschale den zu erwartenden Schaden übersteigt (OLG München vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13). In diesem Zusammenhang bleibt es derzeit rein spekulativ, inwiefern denn der Bonprix Handelsgesellschaft mbH durch die wiederholt unwirksame Anmahnung von Mahnkosten überhaupt ein Schaden entstanden sein kann.

Sie entblöden sich noch nicht einmal, eklatant hohe Pauschalen für Mahnkosten in Höhe von sogar jeweils EUR 9,00 berechnen zu wollen, denn wie Sie einfach wissen müssen, dürfen nur jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die durch die Erstellung von Mahnungen tatsächlich angefallen sind. Es dürfen keine Kosten für Buchhaltung, Verarbeitung, Personal oder Technik enthalten sein, die indirekt auf Kunden umgelegt werden sollen. Einen Nachweis über die Zusammensetzung der Kosten haben Sie bisher nicht erbracht – wie Sie wissen!

In der Vergangenheit haben Gerichte für Mahnungen per Briefpost Kosten von maximal 2,50 € als „gerade noch zulässig“ angesehen. Bedenkt man das aktuell gültige Briefporto von 0,62 € für einen Standardbrief und veranschlagt man dazu großzügig bemessene Pauschalen von 0,12 € für Papierbögen/Umschläge sowie von 0,16 € für Strom/Druckertinte, so kommt man auf einen Betrag von 0,90 €, an dem Sie sich schon mehr als schadlos halten könnten.

Angesichts des Missverhältnisses zwischen diesem Ergebnis und Ihrer eigenen Pauschale mit dem Multiplikator 10 bleibt es offenbar ganz der Fantasie des jeweiligen Zuhörers überlassen, wie und wodurch Ihrerseits Mahnkosten in Höhe von 6,00 €, geschweige denn von 9,00 € entstanden sein könnten.

Als Zeichen unseres in der Adventszeit besonders guten Willens haben wir bereits den gerichtlich als gerade noch zulässig eingestuften Höchstbetrag von 2,50 € für Ihre zweite Zahlungsaufforderung überweisen. Ihr drittes Mahnschreiben mit Gebühren in Höhe von 9,00 € ist natürlich ebenfalls gegenstandslos, da es schon einen Betrugsversuch nach dem StGB darstellen dürfte, wiederholt juristisch unwirksame Mahnkosten für Mahnkosten in widerrechtlicher Höhe zu verlangen, um dadurch allmählich künstlich einen Gesamtbetrag zu erzeugen, der Inkassounternehmen zur Annahme Ihres Auftrages verleiten würde.

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Wenn Sie mit dem ausgewiesenen Betrag nicht übereinstimmen, dann geben wir Ihnen gerne die Gelegenheit, sowohl uns als auch den zahlreichen Usern und Besuchern auf einer Internet-Plattform für Verbraucherschutz die detaillierte Zusammensetzung Ihrer Pauschalen zu erläutern, welche Ihrer Meinung nach die Höhe Ihrer Mahngebühren rechtfertigen kann. Sollte sich dabei herausstellen, dass Ihre Forderungen berechtigt sind, dann wird der entsprechende Betrag natürlich unverzüglich beglichen. Seitens der Verbraucherzentrale ist man allerdings bereits erstaunt darüber, „dass Anbieter es immer noch wagen, den Verbrauchern so hohe Mahngebühren in Rechnung zu stellen“. Die meisten Kunden würden entweder aus Unwissenheit oder aus Angst vor den Drohungen in der Mahnung fast jeden Betrag bezahlen, was die Unternehmen nebenher als einträgliche Einnahmequelle schamlos ausnutzen würden.

Wir teilen Ihnen höflichst mit, dass wir ein derartiges Geschäftsgebaren als höchst verwerflich aufnehmen. Den Gedanken daran, wie Sie die Menschen mit solchen unlauteren Methoden unter Druck setzen und ihnen ihr sauer verdientes Geld abzupressen trachten, empfinden wir als unerträglich. Am meisten bringt uns in Rage, dass dabei auch noch wehrlose Rentner geängstigt und ihre mageren Altersversorgungen geschmälert werden, wenn sie sich bei der Konfrontation mit solchen Praktiken nicht zu helfen wissen.

Wegen der Vielzahl der Betroffenen gibt es erheblichen Aufklärungsbedarf. Darum werden wir diesen Vorgang mit Ihnen am selben Tag online stellen, an dem wir diese Antwort als Einschreiben mit Rückschein absenden. Ihren Ausführungen im Internet wird zweifellos ein reges Interesse zuteil werden. Sicherlich wird es in der dunklen, kalten Jahreszeit so kurz vor Weihnachten die Herzen der Menschen ebenso mit wohliger Wärme erfüllen, wie es auch bei uns selbst der Fall gewesen ist, als uns eine derart rührige Kundenfreundlichkeit wie bei Ihnen direkt oder in Berichten begegnete. Von besonderem Interesse für uns wäre Ihr Versuch, wie Sie den Leuten die entstandene Reibungshitze nachträglich als Nestwärme verkaufen wollen, als sie von Ihnen über den Tisch gezogen wurden.

Sollten Sie aus offenkundigen Gründen den Schritt ins Licht der Öffentlichkeit scheuen und trotzdem noch Mahngebühren bei uns eintreiben wollen, wenden Sie sich bitte mit der Darlegung des Sachverhaltes an einen Richter Ihres Vertrauens, um die Grenzen seiner richterlichen Fantasie bei der Eruierung der Gründe für die Höhe Ihrer Mahnkosten auszuloten. Bitte vermeiden Sie in der Zukunft erneute Mahnschreiben, denn Zahlungen für angeblich entstandene Mahnkosten werden Sie von uns nicht erhalten.

Der Fortgang der Angelegenheit obliegt nun ganz Ihnen. Sollten Sie weiterhin auf einen Ausgleich von unrechtmäßig hohen, juristisch unwirksamen Mahngebühren bestehen, so werden wir Ihnen unsererseits eine Rechnung über die entstandenen Kosten für bereits vorhandene und zukünftig noch entstehende Korrespondenz ausstellen. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, von Ihnen die komplette Löschung aller Kundendaten von uns gemäß § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzufordern, selbstverständlich inklusive einer schriftlichen, rechtsverbindlichen Zusicherung über die Vollständigkeit der Datenvernichtung, da wir in diesem Fall niemals wieder Ware bei Ihnen zu bestellen gedenken.

In der Hoffnung auf in Zukunft angenehmere Geschäftsbeziehungen verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Familie Janoth

P. S.: Netter Versuch, aber diesmal bei der falschen Adresse …"

Wir sind der Meinung, dass es nicht länger stillschweigend geduldet werden kann und darf, wie Firmen wider jedes Recht den Menschen ihren Willen aufok­t­ro­y­ie­ren.

Unserem Rechtsempfinden nach müssen solche untragbaren Zustände aufhören – und zwar sofort!

Videos bei Youtube:

https://www.youtube.com/watch?v=bxgViWYsaQE

https://www.youtube.com/watch?v=3bAztXHpnRk

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Meine Forderung an bonprix Handelsgesellschaft mbH: Unverzüglicher Rücktritt von sämtlichen Forderungen an uns, rechtsverbindliche Erklärung zur Anpassung der Mahnkosten an gerichtliche Bestimmungen + Nennung Fixtermin


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
26.12.2015 | 12:34
Firmen-Antwort von: bonprix Handelsgesellschaft mbH
Abteilung: Kundenservice

Guten Tag Familie Janoth,

vielen Dank für Ihre Beschwerde.

Gern teilen wir Ihnen mit, dass die genannten Mahngebühren - aus Oktober, November und Dezember 2015 - Ihrem Kundenkonto bereits am 20.12.2015 entlastet wurden. Wenn Sie Ihr Kundenkonto registriert haben, können SIe dies auch online, unter "Mein Konto" einsehen.

Nun ist, durch Ihre Zahlung, ein Guthaben in Höhe von 2,50 € entstanden.

Wenn Sie eine Rückzahlung wünschen, senden Sie bitte eine kurze Info an social spider monkey bonprix.net, wir werden den zuständigen Fachbereich am Montag dann entsprechend informieren. Selbstverständlich kann der Betrag auch auf dem Kundenkonto (zinslos) verbleiben und Sie ziehen den Betrag, bei einer kommenden Bestellung, von der Rechnung ab.

Wir wünschen Ihnen einen schönen 2. Weihnachtstag und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches, zufriedenes Jahr 2016.

Viele Grüße

Ihr bonprix SocialMedia-Team

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Kommentare und Trackbacks (1)


02.01.2016 | 00:53
von Zyon71 | Regelverstoß melden
Wie wahr wie wahr St. Weber, was immer alles der andere nicht darf da wissen wir mit Google wissen mehr, aber wenn bonprix das so in den AGB'S hat dann steht es ja frei dies anzunehmen. Vor allem ein Tag vor Weihnachten nichts besseres zu tun? Vor allen war es 3 Tage vorher schon gelöst!



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