Durch Urlaubstours gelöste Beschwerde. | 1159 Views | 02.03.2016 | 18:04 Uhr
geschrieben von Bernhard Michelsen

Urlaubstours GmbH (Leipzig)

Urlaubstours verstößt mit 80% Anzahlung gegen geltendes Recht

Bestell-/Kundennummer: 100646968

Während meines Buchungsvorgangs (über das zum gleichen Firmenverbund gehörend Portal ab-in-den-urlaub) am 28.1.2016 wurde zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass Urlaubstours die zulässige Anzahlungshöhe drastisch überschreiten wollte.

SCHLAGWORTE

Dabei wurde mit den BGH-Urteilen X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13 (alle vom 09.12.2014) die Grenze für Pauschalreise-Anzahlungen generell auf 20% gedeckelt. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen UND mit nachvollziehbarer Begründung gestattet.

Erst nach meiner erfolgten Buchung erhielt ich zeitnah

1.) die folgende Bestätigung von ab-in-den-Urlaub mit folgender Info:
"In der Regel wird bei Pauschalreisen eine Anzahlung in Höhe von 20-40% sofort fällig, der Restbetrag ca. 3 bis 4 Wochen vor Reiseantritt. "

2.) eine Rechnung von Urlaubstours über stolze 80% Anzahlung, die innerhalb weniger Tage per Lastschrift eingezogen wurden. Eine Begründung gab es nicht, nur ZUM ERSTEN MAL einen kleinen Hinweis, dass es sich um eine "Reise der Kategorie B" handelt, und man weiteres dazu in den AGB findet.

Nun steht unter 2.2.1 dieser AGB

www.vidado.com/booking/agb.php3?KID=625602&vacode=ULT_sommer

tatsächlich, dass Kategorie B mit 80% Anzahlung um 300% über der BGH-zulässigen Grenze liegt. Es fehlt jedoch eine Begründung. Warum Kategorie B? Warum diese Willkür? Warum diese böse Überraschung erst NACH der Buchung? Klar, weil 80% niemand akzeptieren würde, erst recht nicht, wenn er aufgrund dieser Anzahlungshöhe Nachforschungen über die Urlaubstours und seinen Geschäftsführer anstellt und auf die weiter unten genannten Ergebnisse stößt. Dann muss man die Geldgeber eben arglistig täuschen, wenn man unbedingt 80% Anzahlung benötigt, aber die persönliche Bonität dazu nicht geeignet ist.

In den AGBs listet Urlaubstours bewusst nur einen nichtssagenden Firlefanz von Kategorien nach Buchstaben auf, die einer Anzahlungshöhe zwischen 20 und 100% zugeordnet sind. Für den Kunden ist aber nirgendwo ersichtlich, weder in den AGB noch im Buchungsvorgang, welcher Kategorie sein Hotel zugeordnet ist.

Urlaubstours GmbH verstößt in seinen AGB bewusst gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, um eine Kategorisierung der Reise erst NACH erfolgter Buchung vorzunehmen und damit den Kunden erst NACH der Buchung mit einer maßlos überhöhten Reiseanzahlung zu überrumpeln.

In meinem Fall mit 80% des Gesamtpreises. Eine derart hohe Anzahlung sollte man

1.) nachvollziehbar und stichhaltig begründen (siehe BGH) und

2.) VOR der Reisebuchung erwähnen, damit der Kunde rechtzeitig davon Abstand nehmen kann.

Der weitere Verlauf:

- Eine Stellungnahme zur Höhe der Anzahlung, die ich umgehend erbat, blieb bis heute aus.

- Mit Einschreiben (per Rückschein) vom 10.2.2016 erklärte ich Herrn Thomas Wagner (Geschäftsführer von Urlaubstours und ab-in-den-urlaub) die Nichtigkeit des Vertrags wegen Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung und ließ die Anzahlungslastschrift zurückgehen.

- Bis heute erfolgte keinerlei Stellungnahme zum Sachverhalt. Thomas Wagner lässt jedoch fleißig Mahnungen von Urlaubstours schreiben (anonymisiert) und drohte heute gar mit gerichtlichen Schritten.

- Zeitgleich ließ er noch zwei anonyme Briefe über ab-in-den-urlaub schreiben, mit denen er mich in die Rücktrittsfalle locken wollte und mich aufforderte, einen kostenpflichtigen Rücktritt mit 60% Kostenverpflichtung zu erklären, da er die Buchung sonst aufrecht erhalten wollte. Ein schäbiger Versuch. Schämt sich dieser Wagner denn überhaupt nicht?
Aufgrund der Vertragsanfechtung wegen ARGLISITIGER TÄUSCHUNG gemäß §123 Abs. 1 BGB ist unser Reisevertrag gemäß §142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Somit existieren auch keinerlei Forderungen seitens des Reiseveranstalters. Nach welchen Gesetzen lebt dieser Thomas Wagner eigentlich? Glaubt er wirklich, er könnte mit schlampig formulierten AGBs den BGH an der Nase herumführen und das BGB aushebeln?

Bei meinen Recherchen über Thomas Wagner und seine Unister GmbHs musste ich entsetzt feststellen, dass auch die finanzielle Lage diverser GmbHs von Thomas Wagner erheblichen Anlass zur Sorge geben. Da springt mir regelrecht die Frage ins Gesicht, wofür die 80% Anzahlung wirklich gebraucht werden, und ob nicht sogar schon 20% zu riskant sind? Nachfolgend ein paar empfehlenswerte Links, die man sich unbedingt anschauen sollte, bevor man bei ab-in-den-urlaub oder Urlaubstours bucht.

Brisant ist vor allem, dass es demnächst vermutlich zu einem Strafprozess gegen Thomas Wagner kommen wird, und eigenen Angaben zufolge durch die Ermittlungen (also nicht etwa, weil er vielleicht gegen Gesetze verstoßen haben könnte, zu teure Autos fährt oder ein zu hohes Gehalt bezieht) bereits über 40 Millionen Schaden entstanden sind.

www.gruenderszene.de/allgemein/unister-thomas-wagner-prozess

und dass die Firmen von Thomas Wagner sich in finanziell außerordentlich angespannter Lage befinden, nach Angeben des eigenen Anwalts die Unister-Gruppe
sogar in ihrer Existenz gefährdet ist:

www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/unister-gruender-thomas-wagner-droht-freiheitsstrafe-a-1077639-2.html

Mögliche Investoren wie eventim sind abgesprungen und Dienstleister Concardis hat den Vertrag gekündigt.

t.lvz.de/Mitteldeutschland/Wirtschaft/Bezahlungsdienstleister-Concardis-kuendigt-Vertrag-mit-Unister

Da darf man sich als kleiner Verbraucher schon mal die Frage stellen: Warum soll ausgerechnet ich einem von Thomas Wagner geführten Unternehmen vertrauen, wenn es selbst die Profis nicht machen? Vor allem die 80% Anzahlung 7 Monate vor Reisebeginn bekommen da einen ziemlich ranzigen Geruch. Mich erinnert das unweigerlich an die Insolvenzverschleppung bei Teldafax, wo man auf die finanzielle Schieflage mit hohen Kundenvorauszahlungen reagierte.

Ich fürchte, dass es sich bei mir um keinen Einzellfall handelt, und dass man ein solch kundenfeindliches Verhalten strikt unterbinden sollte. Wer ein ähnliches Problem mit diesem Reiseveranstalter hat oder hatte, darf sich daher gerne dieser Beschwerde anschließen.

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Meine Forderung an Urlaubstours GmbH: Stellungnahme zur arglistigen Täuschung durch GF Thomas Wagner und Bestätigung der erfolgreichen Vertragsanfechtung


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Kommentare und Trackbacks (8)


03.03.2016 | 13:43
von Bernhard Michelsen | Regelverstoß melden
WICHTIGER UPDATE:

Beim ausgiebigen Überprüfen der kompletten Websites von Urlaubstours und ab-in-den-urlaub fand ich mittlerweile heraus, dass bei ab-in-den-urlaub die AGB der Schwesterfirma Urlaubstours innerhalb des Buchungsvorgangs vorübergehend manipuliert wird.

Nur in diesen kurzzeitig manipulierten AGB ist eine Anzahlungshöhe ersichtlich. Nicht jedoch in den Original-AGB von Urlaubstours, die über diverse Links erreichbar sind.

D. h. man hält zwei unterschiedlich AGB-Versionen vor, um den Kunden überrumpeln zu können.

Das lässt sich wie folgt nachweisen:

- Die echten AGB findet man unter
www.vidado.com/booking/agb.php3?KID=625602&vacode=ULT_sommer

- Um die manipulierten AGB zu erhalten, sucht man bei ab-in-den-urlaub eine Pauschalreise aus, wählt unter den vielen Angeboten den Veanstalter Urlaubstours und klickt sich durch bis zur Buchungsmaske. Dort steht ganz unten die Klausel für die allgemeinen Infos:
"Ja, ich habe alle oben stehenden Daten und Eingaben überprüft und bin mit der Geltung der AGB und den Hinweisen des Reiseveranstalters und -mittlers, den Geld-zurück-Gutschein-Bedingungen, sowie der Sicherheitshinweise einverstanden. "

- Wenn man hier auf "Reiseveranstalter" klickt, um die AGB zu erhalten, sehen diese plötzlich anders aus als üblich, nämlich mit einer vorangestellten Leistungsbeschreibung und der Kategoriebenennung, woraus sich dann tatsächlich die Anzahlung gemäß AGB 2.2.1 ableiten ließe.

Es ist die erste und einzige Gelegenheit, etwas über die geplante Anzahlungshöhe zu erfahren. Denn vor und während des Buchungsvorgangs, also beim Auflisten der gewählten Leistungen und Hoteldetails wird jeglicher Hinweis zur Anzahlungshöhe oder zur relevanten Kategorie verschwiegen.
Es gibt noch nicht mal einen Hinweis darauf, dass die AGB die Höhe der Rücktrittskosten beschreiben (das tun sie ja auch nicht wirklich, es sei denn sie sind vorübergehend manipuliert). Da wird mittels automatisierter AGB-Manipulation die Intransparenz auf die Spitze getrieben, um den Kunden zu überrumpeln.

Erst mit der Bestätigung der sogenannten "verbindlichen" Buchung wird dann auf Transparenz umgeschaltet. Erstmalig wird offen und ehrlich die Kategorie und Anzahlungshöhe genannt und auf die AGB verwiesen. Diese AGB sind dann natürlich wieder die echten, die Unverbastelten, denn man muss ja nun nichts mehr verstecken.

Ich hatte leider schon längst vor der Buchung die echten AGB des Reiseveranstalters gelesen und wäre im Traum nicht darauf gekommen, dass diese sich ganz plötzlich und nur temporär verändern. Dem vagen Spielraum zwischen 20% und 100% Anzahlung hatte ich nicht viel Bedeutung zugemessen, da ich mangels eindeutiger Erklärung bzw. Zuordnung davon ausging, dass die Kategorisierung wohl abhängig ist vom Zeitraum zwischen Buchung und Abreise, und dass bei 7 Monaten Abstand diesbezüglich eigentlich alles klar sein sollte. Deswegen hatte ich die entsprechenden AGB an dieser Stelle nicht mehr angeklickt. Diese vorübergehende Manipulation der AGB dient ausschließlich dem Verstecken wichtiger Informationen, nach denen ich vergeblich gesucht hatte, und die nirgendwo sonst zu finden sind.

Es ist schon unangenehm, dass Urlaubstours nach Belieben und mittels beliebiger Buchstabenkategorisierung ein Vielfaches der vom BGH festgelegten Anzahlung verlangt, und dies sogar ohne Nachweis oder Begründung.

Wenn aber zusätzlich auch noch die AGB quasi für ein virtuelles Hütchenspiel missbraucht werden, um gravierende Nachteile für den Verbraucher bis zum Vertragsabschluss zu verschleiern und zu vertuschen, könnte ich mir vorstellen, dass hiervon auch die die Paragraphen 307 und speziell der § 305 c des BGB betroffen sind.

"Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. "

03.03.2016 | 15:19
von Bernhard Michelsen | Regelverstoß melden
Eine juristische Einschätzung der Situation liegt mir nun vor.
Ich kann an dieser Stelle nur jedem raten, sich bei Ärger mit Urlaubstours, ab-in-den-Urlaub, Unister und diesen restlichen GmbH, bei denen Thomas Wagner noch immer Geschäftsführer ist, sofort an die Verbraucherzentrale zu wenden. Eine ausführliche Beratung per E-Mail geschieht innerhalb weniger Tage und ist wirklich nicht teuer.

Das Verlangen einer die Zahlung von 80 Prozent des Reisepreises unmittelbar nach der Buchung ist unzulässig
(siehe BGH (Bundesgerichtshof) am 09.12.2014 (TC Touristik: Az X ZR 13/14; Urlaubstours: Az X ZR 85/12; TUI: Az X ZR 147/13) )
Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent des Reisepreises darf nur in Ausnahmefällen verlangt werden, wenn nämlich der Veranstalter eine detaillierte, überprüfbare Aufstellung bzw. einen Nachweis über die ihm sofort entstehenden Kosten vorlegt, die diese Höhe rechtfertigen.

Von Urlaubstours gibt es trotz mittlerweile 2 Einschreibebriefen bisher kein Lebenszeichen, keine Angaben zum Sachverhalte, nur eine Mahnung nach der anderen, zuzügl. Mahngebühren und Androhung gerichtlicher Schritte.

Dazu passt auch, dass nicht alle gebuchten Leistungen (konkret die Gepäckoption für 69,98) in der Reisebestätigung bzw. Rechnung des Veranstalters enthalten sind und trotz meiner nachweislicher Reklamation nicht bestätigt werden. Lediglich der um 69,98 erhöhte Reisepreisgesamtpreis zeugt davon, dass wir zusätzlich zu den von Urlaubstours garantierten 5 kg Handgepäck auch je einen Koffer mitnehmen möchten.
Möglicherweise mauert Urlaubstours diesbeuzüglich, weil hinsichtlich des erst nach Buchung berechneten Gepäcks ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt:

Zitat meiner Rechtsberatung (Verbraucherzentrale Bayern) :

"Der Gesamtpreis einer Pauschalreise muss auch den Gepäckpreis beinhalten. Das Fehlen eines Endpreises stellt zunächst einmal immer einen Verstoß gegen die sogenannte Preisangabenverordnung dar. . Vielmehr macht sich das Unternehmen Ihnen gegenüber Schadensersatzpflichtig, so dass Sie die verlangten Mehrkosten für das Gepäck von dem Unternehmen zurück verlangen können. "

Natürlich gibt es hinsichtlich der AGB Gestaltungsfreiheit. Jedoch kann in dieser Regelung eine überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB gesehen werden.

Nichts desto trotz habe ich nun schriftlich gegenüber dem Veranstalter auf meine Vertrags-Anfechtung verzichtet, die er offensichtlich auch gar nicht annahmen will (aber im Grunde genommen wollen wir ja gerne im Herbst nach Portugal).

Ich beschränke mich auf die gravierendsten Punkte und bestehe daher nach wie vor

- auf einer Anzahlungshöhe von 20% gemäß BGH-Urteil, solange Urlaubstours keine detaillierte, überprüfbare Aufstellung bzw. keinen Nachweis über die sofort entstehenden Kosten vorlegt, die eine höhere Anzahlung rechtfertigen.

- auf eine Korrektur der Rechnung, damit entweder der Gesamtpreis dem tatsächlich gebuchten und beworbenen Preis entspricht, oder die preiserhöhende Gepäckoption (2 Personen mit je 15 kg Koffer) zumindest bestätigt wird. Es kann ja wohl nicht sein, dass man wichtige Details teuer berechnet, aber definitiv nicht bereit ist, den Erwerb dieser Leistungen, die erst in einem halben Jahr erbracht werden (sollten), diese zu bestätigen. Darin sehe ich eine kriminelle Energie und werde bei weiterer Weigerung prüfen lassen, inwieweit hierzu auch eine Strafanzeige wegen (versuchten) Betrugs in Betracht kommt. Aber auch im Falle einer Bestätigung bleibt es - ungeachtet des weiteren Reiseverlaufs - "nur" bei meiner Schadensersatzforderung über 69,98 EURO.

Mal sehen, ob diese Dinge wirklich gerichtlicher Klärung bedürfen. Aber watt mutt, datt mutt. Die erneute Mahnung per heute mit weiteren Gebühren wirkt auf mich, als hätte Urlaubstours sein Geschäftsmodell geändert: Statt Reiseveranstaltungen mit geringen Margen lässt sich mit gezielter Provokation von Reiserücktritten aufgrund überzogener Rücktrittsgebühren viel mehr Gewinn erzielen. Zumindest solange der genervte Kunde sich nicht traut, sein Recht mit richterlicher Hilfe durchzusetzen.

04.03.2016 | 21:28
von Klaus Kühnel | Regelverstoß melden
Hallo, ich habe storniert und Lastschrift zurückgezogen und zahle nichts. Auf Mahnung cool bleiben und immer Nachweis Höhe stornokosten verlangen, also Rechnung, Zahlungsnachweis + AGB Hotel + Fluglinie. Und das bei jeder Mahnung neu fordern. Mahnbescheid widersprechen. Dann bleibt urlaunszours mur klage vor Gericht. Und dann Gegenanzeige wehen betrug stellen. Dann hören die auf. Sie wuerden sich ja selbst der illegalen Handlung bezichtigen. Und den Nachweis der kosten können die gar nicht bringen. Kostet nerven. Aber so schlagt ihr diese Firma mit ihren eigenen Waffen. P.s. habe heute die 3. Letzte Mahnung bekommen. Ich lacj nur noch drüber und sage immer weist diekkosten nach oder klagt. Und genau das können die nicht.

10.03.2016 | 12:22
von Bernhard Michelsen noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich denke, wir stehen kurz vor der Lösung:

Inzwischen hat sich ein sehr kompetent wirkender Mitarbeiter mit der Angelegenheit befasst, der im Gegensatz zu seinen Kollegen nicht nur anonym schreibt.

Er hat im Namen von Urlaubstours die Anzahlung auf 20% gesenkt und ist auch bereit, die zusätzlich gebuchte Gepäckoption (2 Personen je 15 kg) zu bestätigen.

Da jedoch z. Zt. noch aus dem gleichen Hause weitere E-Mails mit anders lautenden Inhalten bei mir eingehen, warte ich noch auf die neue Version der Rechung und die Abbuchung des korrekten Anzahlungsbetrages, bevor ich die Beschwerde als gelöst bezeichne.


11.03.2016 | 13:59
von Bernhard Michelsen gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Beschwerde ist nun gelöst, die Anzahlung wurde auf 20% reduziert und heute in dieser Höhe korrekt abgebucht.

Entscheidend für diese friedliche Einigung war, dass ich in den letzten Tagen erstmals einen namentlichen Ansprechpartner bei Urlaubstours hatte, der sich detailliert mit dem Sachverhalt beschäftiger und eine faire Lösung herbeiführte.

Nun stellt sich tatsächlich erstmals Urlaubsvorfreude ein.

Für andere Betroffene kann ich noch folgende Hinweise geben:

- Es ist tatsächlich unzulässig, dass das Unternehmen die Zahlung von 80 Prozent des Reisepreises unmittelbar nach der Buchung verlangt. Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent des Reisepreises darf nur in Ausnahmefällen verlangt werden. Dies hat der BGH (Bundesgerichtshof) am 09.12.2014 (TC Touristik: Az X ZR 13/14; Urlaubstours: Az X ZR 85/12; TUI: Az X ZR 147/13) entschieden.

- Nicht alles darf in den AGB versteckt werden, hiervor schützt der §305 c, BGB.

- Die Mahnungen, auch wenn darin mit gerichtlichen Schritten gedroht wird, sollte man aussitzen, wenn man im Recht ist.

- Ob man im Recht ist, lässt sich am einfachsten in einer Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale klären.
Die Kosten dafür sind sehr fair und gehen angesichts des angenehmen Gefühls der Rechtssicherheit voll in Ordnung.


17.04.2016 | 11:45
von Klaus Kühnel | Regelverstoß melden
Hallo Bernd, dein Gottvertrauen in Urlaubstours möchte ich haben. Da stehen Gerichtsverfahren wegen Steuerbetrug an. Es gibt viele Beschwerden und Anzeigen/Klagen wegen Stornogebühren - habe selbst Betrugsanzeige wegen überhoher Stornogebühren entgegen BGR Urteil laufen. Und da läuft die gleiche Masche: fordern, drohen, Inkassobüro einschalten aber nicht die Höhe der geforderten 60% Storno nachweisen können - also schlicht sehr dubioses Verhaltenb gegegnüber dem Kunden! Wer sagt dir denn, dass du deine Reise auch antreten kannts und dann alles klappt?
Ich drücke dir die Daumen und hoffe für dich, dass du die Unterlagen rechtzteitig bekommst und alles klappt. Leider sehe ich überall im Netz, dass selbst das bei Urlaubstours oft daneben geht.

19.04.2016 | 05:17
von Bernhard Michelsen | Regelverstoß melden
Hallo Klaus,

das ist bei mir eher eine Sache des Abwägens als des Vertrauens.

Wenn ein Reiseunternehmen mit 80% Anzahlung mehr verlangt, als der preislich mit 60% auch schon drastisch überhöhte Storno kostet, dann sollte das jeden Kunden in höchste Alarmstufe versetzen. Allerdings sollte man nicht - wie die meisten - aus Wut heraus den Fehler machen, eine Stornierung auszusprechen und damit in die nächste Kostenfalle zu tappen. Wenn ich die vielen Beiträge der Stornierer lese, frage ich mich, ob dies nicht sogar das Hauptgeschäftsfeld von Urlaubstours darstellt.
Ich denke, die meisten Kunden haben nicht so starke Nerven wie wir und zahlen irgendwann einfach, um nur noch ihre Ruhe zu haben. Selbst, wenn man die Stornokosten nach zähen Verhandlungen auf BGH-kompatible 20% drücken kann, ist das für den Stornierer kein Erfolg. 20% für Null Leistung ist immer noch ein Super-Geschäftsmodell für Urlaubstours, wenn es so leicht ist, massenweise Stornos zu provozieren.

Deswegen: Wenn schon zurücktreten, dann bitte den Vertrag nicht stornieren, sondern anfechten! Eine Anfechtung, sollte sie denn Erfolg haben, unterliegt keinerlei Stornokosten.

Der weitere Unterschied:
Der Storno wird jederzeit gerne akzeptiert vom Veranstalter, er muss dann keine Reise mehr organisieren und kann sich mit wenig Aufwand seinem - ich will es mal spitz und ironisch formulieren - "Kerngeschäftsfeld", dem Erstreiten von Stornokosten ohne Gegenleistung, widmen.

Ganz anders die Anfechtung: Sie wird zwar gewöhnlich erst mal abgelehnt, mit entsprechenden Drohgebärden (Mahnungen, Gericht). Das bedeutet aber auch, dass der Veranstalter die Reservierungen für Flug u. Hotel sicherstellen muss, also hier ist das Kostenrisiko - im Gegensatz zum Storno - für den Veranstalter ebenfalls ganz erheblich.
Für alle Beteiligten ist dann die Anfechtung eine Hängepartie, bis zur gerichtlichen Klärung.
Für mich hätte dies bedeutet, nach einem anderen Reiseanbieter schauen zu müssen. Das wäre inzwischen teurer geworden (denn Portugal ist dieses Jahr deutlich im Aufwind) und hätte vermutlich auch wieder Terminverschiebungen bei der Urlaubsplanung am Arbeitsplatz (bei meiner Frau ebenso) erforderlich gemacht. Und dann muss man auch noch einen Anwalt finden, der trotz des eher geringen Streitwertes motiviert genug ist, sich intensiv in die Materie einzuarbeiten.

Insofern bin ich ganz froh, dass wir uns doch noch auf 20% Anzahlung einigen konnten. Ob es nun eine versöhnliche Geste oder ein Versehen war, weiß ich nicht, aber ich erhielt darauf hin sogar die Flugtickets, die Hotelvouchers und die Transfergutscheine zugeschickt. Für uns war das außerordentlich beruhigend und erleichternd angesichts einschlägiger reclabox-Berichte.

Natürlich kann trotzdem vor Ort noch etwas schief gehen, da werden wir natürlich wachsam bleiben. Ist aber kein Grund, sich jetzt übertriebenen Ängsten hinzugeben, wir genießen jetzt erst mal die Urlaubsvorfreude.

Ich wünsch Dir und den anderen Geschädigten viel Erfolg bei der rechtlichen Auseinandersetzung.

19.04.2016 | 19:01
von Klaus Kühnel | Regelverstoß melden
Hallo Bernd,
aus deiner Sicht richtig. Ich will nicht betrügerische Firmen unterstützen. §305 BGB zeigt den Weg: Der Vertrag ist bei rechstwidrigen AGB, die wesentliche Rechte einer der Vertragsparteien beeinträchtigen, nichtig. Und ich fechte das bewusst aus. Nur so hört die Praxis von Unister auf. Bin halt der kleine Robin Hood gegen den bösen Unister.

P, S. In meinem Fall (korfu) habe ich im Reisebüro fast zum selben Preis ein gleichwertiges Angebeot mit besseren Flugzeiten bei einem seriösen Anbieter gefunden.
Schönen Urlaub. Klaus



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