Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 798 Views | 31.10.2016 | 12:44 Uhr
geschrieben von Ede Hoffmann

Stromio GmbH (Kaarst)

Stromio hat meine E-Mail-Kündigung am 25.10.2016 akzeptiert

Bestell-/Kundennummer: 000123316396

Stromio.de hatte meine Kündigung per E-Mail mehrfach innerhalb zwei Wochen abgelehnt. Am 25.10.2016 habe ich dann aber doch die Kündigungsbestätigung erhalten.

SCHLAGWORTE

Hallo,

Ihre Antwort ist unvollständig und damit falsch. Die Neuregelung ab 01.10.2016 ist auch nicht die Rechtsgrundlage meiner Beschwerde, mehr ein Hinweis auf die Tendenz bei Onlineverträgen. Ich verstehe absolut nicht, warum Stromio sich gegen eine E-Mail-Kündigung wehrt, weil die Tendenz und das BGH Urteil eindeutig sind. Ich habe gelesen, dass ich mit meiner Beschwerde bei Stromio nicht alleine bin de.reclabox.com/firma/1033-Stromio-GmbH

Ich habe mit dem 6. Senat beim OLG Düsseldorf telefoniert.

Das von Ihnen genannte Urteil AZ I-6 U 163/14 v. 18. 12. ist dort nicht bekannt und auch mit div. Suchfunktionen nicht zu finden:

www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/uebersicht-2014-12

Wenn Sie schon ein Urteil zitieren, sollten Sie das richtige AZ und eine Fundstelle angeben.

Das OLG hat mir dann das Urteil AZ I-6 U 153/14 v. 18. 2014 genannt, nachdem es schon öfter Anfragen beim Gericht gab

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2014/I_6_U_153_14_Urteil_20141218.html

Wie sie merken, lasse ich mich auch nicht von einem (absichtlich?) falschen AZ abschrecken.

Ein ehemaliger Stromio Kunde hat seinen vergleichbaren Fall im Netz veröffentlich und "Werbung" für Stromio gemacht: de.reclabox.com/beschwerde/123405-stromio-kaarst-kundenfreundlichkeit-wird-hier-gross-bzw-fett-durchgestrichen

Das OLG Urteil ist m. E. durch den BGH am 14.07.2016 hinfällig, weil der BGH ganz anders entschieden hat.

"Wenn Sie jetzt argumentieren, dass diese Neuregelung für meinen Vertrag nicht gilt, weise ich auf das Urteil der Bundesgerichtshofes Az. III ZR 387/15 v. 14.7.20016"
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=III%20ZR%20387/15&nr=75546
Der Zwang zur Schriftform in Ihren AGB ist damit unwirksam."

Ihr genanntes Gegenargument gegen dieses Urteil ist eine völlig einseitige Interpretation des Urteils, um Ihre Rechtsauffassung beizubehalten, so nach dem Motto "lass den Kunden doch klagen". Zur Not lasse ich das gerichtlich überprüfen.

"Ein Vergleich zu anderen Urteilen, die sich u. a. auf OnlineDatingplattformen beziehen und somit auf reine Onlinedienstleistungen, kann daher nicht gezogen werden."

Ich habe noch nicht geprüft, ob es auch möglich ist, dass mein zukünftiger Stromanbieter in meinem Auftrag bei Ihnen kündigen kann.

Das BGH Urteil wurde vom Dachverband der Verbraucherzentralen erstritten. Die Verbraucherzentrale wird mich deshalb auch gegen Stromio vertreten. Diese Info an Sie ist auch gleichzeitig eine Vollmacht für die Verbraucherzentrale, mich rechtskräftig vertreten zu können. Zusätzlich werde ich bei VZ auch die formellen Vollmachten inklusive Gerichtsverfahren unterschreiben.

Die Schlichtungsstelle https://www.schlichtungsstelle-energie.de ist mir bekannt und für mich kostenlos, für Stromio aber nicht. Ich sehe auch keinen Sinn in einer Schlichtung, weil ich mir nicht vorstellen kann, wie ein Vergleich aussehen könnte. Die Verbraucherzentrale könnte mich auch gegenüber der Schlichtungsstell vertreten. Das kostet mich 16 Euro, meine evtl. Klage gegen Stromio kostet mich nichts, weil ich rechtsschutzversichert bin. Da eine Klage zeitlich bis zum vertraglichen Kündigungstermin nicht abgewickelt ist, werde ich prüfen lassen, ob evtl. eine einstweilige Verfügung erforderlich ist.

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Mit Ihren Antworten eingehend bis zum 25.10.2016 werde ich den ganzen Fall an die Verbraucherzentrale übergeben. Ich lege dann in Outlook und auf der Festplatte Ordner an und habe damit keine Arbeit und keine Kosten. Die VZ wird schon wissen, wie sie diesen Fall löst und auch pressemässig behandelt. Natürlich werde ich www.test.de auch informieren.

Von: kundenservice spider monkey stromio.de [mailto: kundenservice spider monkey stromio.de]
Gesendet: Mittwoch, 19.10.2016 08:37 Uhr

Betreff: Beschwerde - Vertragskonto: 000123316396 Vorgangsnummer: 8574816#5f00178

Sehr geehrter Herr

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 06.10.2016.

Nach genauer Prüfung des Sachverhalts teilen wir Ihnen folgendes mit:

Wie Ihnen des Öfteren mitgeteilt wurde, ist eine Kündigung per E-Mail explizit ausgeschlossen. Wir erlauben uns hier den Hinweis, dass die Forderung des Schriftformerfordernisses derzeit sowohl gesetzlich als auch von den Gerichten zu unseren Gunsten bestätigt worden ist, da wir lediglich teilweise die Onlinekommunikation für die Abwicklung von Schriftverkehr nutzen und ansonsten unsere Dienstleistungen, in Form der Lieferung von Strom und Gas, in Realität, also nicht lediglich online erbringen.

Aufgrund dessen hat uns das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.12.2014, AZ I-6 U 163/14 Recht gegeben und uns die Forderung der Schriftform vollumfänglich zugestanden. Ein Vergleich zu anderen Urteilen, die sich u. a. auf Online-Datingplattformen beziehen und somit auf reine Onlinedienstleistungen, kann daher nicht gezogen werden.

Die neue ab dem 01.10.2016 geltende Rechtslage wird selbstverständlich in unsere AGB´s aufgenommen und dementsprechend für alle ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Verträge angewendet werden. Auf der Grundlage dessen werden wir eine Kündigung ausschließlich in postalischer Form mit Unterschrift des jeweiligen Vertragspartners anerkennen.

Als Ihr Versorger sind wir verpflichtet, Ablehnungen schriftlich oder elektronisch innerhalb von vier Wochen zu begründen. Ist damit für Sie keine zufrieden stellende Einigung erzielt worden, sind Sie berechtigt, sich an die Schlichtungsstelle Energie zu wenden. Die Schlichtungsstelle ermöglicht eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern.

Als Organ, welches von der Bundesregierung anerkannt wird, arbeitet es unabhängig und ist für Sie kostenfrei. Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse info spider monkey schlichtungsstelle-energie.de sowie unter der Anschrift „Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Friedrichstraße 133 in 10117 Berlin“.

Wir bedauern Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Alexandra Lang
Ihr Stromio Kunden-Service-Team

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Sofortige Anerkennung von E-Mail-Kündigungen


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.11.2016 | 14:17
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (3)


31.10.2016 | 18:49
von Ede Hoffmann | Regelverstoß melden
Hallo Dennis Böhme,
es bgeht nicht um das neue Gesetz ab 1.10.2017 sondern nur um das Urteil des
Bundesgerichtshofes Az. III ZR 387/15 v. 14.7.20016"
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py? Gericht=bgh&Art=en&az=III%20ZR%20387/15&nr=75546"
Der Zwang zur Schriftform in Ihren AGB ist damit unwirksam - auch für Altverträge.

04.11.2016 | 14:32
von Ede Hoffmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bish heute am 4.11. 14.35 h hat stromio sich bei mir noch nicht gemeldet.


05.11.2016 | 20:31
von Ede Hoffmann gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Von: kundenservice spider monkey stromio.de [mailto: kundenservice spider monkey stromio.de]
Gesendet: Mittwoch, 2. November 2016 10:34
An: edeh spider monkey gmx.de
Betreff: Eduard Hoffmann - Recla Box-Beschwerde - Vertragskonto 123316396 Vorgangsnummer: 8754057#5e30175

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

wir haben Ihren Eintrag auf der Recla Box-Plattform zur Kenntnis genommen und bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Mit unserem Hinweis auf die Neuregelung ab dem 01.10.2016 wollten wir Ihnen lediglich mitteilen, dass diese bei Ihnen keine Anwendung findet, da Sie mit Ihrer Bestellung am 11.02.2016 unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor der Einführung der Neuregelung zugestimmt haben. Aus dem Grunde wurde Ihnen die Kündigung aufgrund der Form abgelehnt. Uns ist bekannt, dass die Neuregelung ab dem 01.10.2016 nicht die Grundlage Ihrer Beschwerde ist. Unsererseits wurden Sie lediglich darauf hingewiesen, dass wir selbstverständlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 01.10.2016 geändert haben und diese für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, entsprechend berücksichtigen werden.

Im Bezug auf das von uns in unserer Nachricht vom 19.10.2016 benannte Urteil mit dem Aktenzeichen I-6 U 163/14 teilen wir Ihnen mit, dass uns hierbei ein Tippfehler unterlaufen ist. Richtig ist das von Ihnen benannte Aktenzeichen I-6 U 153/14. Für diesen Fehler entschuldigen wir uns hiermit bei Ihnen.

Auch wenn wir die Kündigung zum 10.03.2017 aus Kulanz akzeptiert haben, gelten weiterhin die in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte Form der Kündigung.

Es steht Ihnen frei, dies gerichtlich klären zu lassen.

Da Ihnen die Kündigungsbestätigung am 25.10.2016 im Kundenportal hinterlegt worden ist und somit Ihrem Wunsch entsprechend, bitten wir Sie, die Beschwerde auf der Recla Box-Plattform als erledigt zu kennzeichnen.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Andre Franke
Ihr stromio Kunden-Service-Team




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