Stromio GmbH (39004 Magdeburg)
Kündigung wegen Preiserhöhung wird nicht akzeptiert!
Bestell-/Kundennummer: 122572269
Erst auf meine Nachfrage (vom 28.11.206) wurde mir am 6. Dezember 2016, per E-Mail mitgeteilt, dass sich mein Strompreis erhöht.
Zitat aus dem Antwortschreiben:
"In Ihrem Tarif erhalten Sie derzeit Ihren Strom zu folgenden Preisen.
Ihr Tarif: Grünstrom easy 60 Ihr Arbeitspreis: 26,63 Cent/kWh Ihre Grundgebühr: 148,53 Euro/Jahr
ab 01.01.2017 durch die EEG - Umlagen wird Ihr Arbeitspreis 27,19 Cent/kWh. "
Darauf habe ich umgehend, per Einschreiben, meinen Vertrag Aufgrund meines Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 3 EnWG) gekündigt.
Am 12.12.2016 ging mir die Kündigungsbestätigung zu, allerdings nicht zum 01.01.2017 sondern erst zum regulären Ende der Vertragslaufzeit zum "nächstmöglichen Termin, dem 10.09.2017"!
In dem Schreiben wird mit keinem Wort auf mein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 3 EnWG) eingegangen.
Ich habe heute mit Herrn Jakob vom Kundenzentrum telefoniert, der mir mitteilte, dass Stromio die Preise nicht erhöht, sondern der Staat und ich mich dort beschweren soll! Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass es ein Gerichtsurteil gegen Stromio gibt, in dem ich auch bei Ansteigen der EEG-Umlagen ein Sonderkündigungsrecht habe, da Stromio mir diese Erhöhung ja in Rechnung stellt. Er teilte mir mit, dass sie keine Kündigung diesbezüglich akzeptieren.
Hier das aktuelle Urteil gegen Stromio ( https://www.verbraucherzentrale.de/stromio-gmbh):
Wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen bzw. "hoheitlicher Belastungen" erhöhen, haben Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Diese Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit Urteil vom 5. Juli 2016 (Az. I-20 U 11/16) bestätigt. Die Vorschrift des Paragrafen 41 Absatz 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die den Kunden nach ihrem Wortlaut bei einer Änderung der "Vertragsbedingungen" ein fristloses Kündigungsrecht einräumt, gelte auch für Preisänderungen. Dies hätten bereits sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof (BGH) so gesehen. Auch der Gesetzgeber habe dies für Kunden in der Grundversorgung so geregelt. Mithin handele es sich bei "hoheitlichen Belastungen" um Kostenelemente bzw. Kalkulationsbestandteile des Strompreises, bei deren Änderung der Kunde ein Sonderkündigungsrecht habe.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Das OLG Düsseldorf weist darauf hin, dass der Stromlieferant sogar verpflichtet sei, seine (potentiellen) Kunden nicht nur bei einer Preisänderung, sondern bereits vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren.
Das OLG hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromio GmbH für unwirksam erklärt, die den Kunden bei Weitergabe der "hoheitlichen" Belastungen ihr Kündigungsrecht vorenthielt. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (22. Oktober 2015, Az. 14d O 4/15) bestätigt. Das OLG Düsseldorf hat jedoch die Revision zugelassen. Legt Stromio Rechtsmittel ein, muss der Bundesgerichtshof klären, ob derartige Klauseln wirksam sind. Falls der BGH das Urteil bestätigt, können Kunden mit Erfolg Geld aus Preiserhöhungen zurückverlangen, die sich auf diese unzulässige Klausel stützten.
Ich hoffe hier auf eine einvernehmliche Lösung und beanspruche nach wie vor mein Sonderkündigungsrecht.
27.12.2016 | 09:10
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
Beschwerde ist gelöst