Deichmann (Essen)
Kein Einzelfall bei Deichmann in Butzbach
Vor einigen Tagen wollten wir nur eine Auskunft über einen eventuellen Umtausch von Schuhen, wo nach einem halben Jahr, dass Leder eingerissen war, und die Nähte aufgegangen sind. Ich konnte sie so nicht mehr tragen. Die Antwort der Verkäuferin war der Hammer. Erstmal sagte sie mir, dass ich die Schuhe falsch getragen habe, häää? Ich kann die Schuhe in die Mülltonne werfen und neue kaufen. Das wäre kein Reklamationsgrund. Ich war erst mal sprachlos. Dann fragte ich nochmal, ob sie nicht doch bisschen entgegenkommen könnten, und mal mit dem Chef sprechen könnten.
Dann sagte sie mir, er gucke sich schon auch die Leute aus, wo er Reklamationen entgegennimmt, wenn die Nase nicht gefällt. Dann gibt nichts. Fanden ich und meine Frau abwertend, dann kam es noch besser. Nach kurzem Hin-und Her sagte sie uns wortwörtlich, dass wir ja nicht mehr bei Deichmann kaufen bräuchten und uns einen besseren Schuhladen suchen können.? Weiste nicht mehr, was man dazu sagen soll.
Ich arbeite im Handel, und wenn ich dass gesagt hätte, wäre ich jetzt meinen Job los. Diese Äußerungen dienen bestimmt nicht der Verkaufsförderung, denn so gut ist Deichmann nicht mehr. Ihr werdet lachen, wir waren dann in Wetzlar bei Deichmann und sprach mal aus Neugier die gleiche Sache an, die waren nett und professionell und es gäbe kein Problem die Schuhe umzutauschen. Ich möchte die Schuhe das nächste Mal mitbringen. Ich hoffe, es wird sich in Butzbach etwas ändern. Werde erst mal in Butzbach nicht mehr einkaufen, sondern fahre nach Wetzlar.
So Fälle kamen schon öfter in Butzbach vor.
ich bin verwundert da Sie ja im Handel arbeiten sollte Sie Ihre Rechte doch kennen.
Bei Mängeln kommt es immer wieder zu Problemen mit der gesetzlichen Gewährleistung ("Sachmängelhaftung") durch den Händler.
Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf oder der Übergabe des Gegenstands einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.
Der Käufer muss also innerhalb dieser Zeit lediglich beweisen, dass dem Kaufgegenstand tatsächlich ein Mangel anhaftet. Ist die Ursache hierfür unklar, weil es auch möglich ist, dass der Mangel durch einen Fehlgebrauch des Käufers entstanden sein könnte, kommt dem Käufer eine neuere Entscheidung des BGH zugute, mit der der BGH einem vorhergehenden Urteil des EuGH gefolgt ist: Den Beweis für den Grund des Mangels oder den Umstand, dass er dem Verkäufer zuzurechnen ist, muss der Käufer nicht erbringen. Vielmehr muss der Verkäufer die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass der Gegenstand bereits bei Kauf bzw. Übergabe mangelhaft war. Er hat also nachzuweisen, dass ein Sachmangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen zu einem späteren Zeitpunkt hat.
Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten nach dem Kauf oder der Übergabe des Gegenstands in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Händler sollten aber keine unzumutbaren Anforderungen an die Kunden stellen. Nach unserer Auffassung sollte es genügen, wenn der Kunde dem Händler plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. In der Praxis werden Verbraucher jedoch häufig nach Ablauf der sechs Monate vom Verkäufer mit dem Hinweis abgewiesen, der Käufer müsse den Mangel nachweisen.
siehe: https://www.verbraucherzentrale.de/Gewaehrleistungsrechte-fuer-Kaeufer
Es kam auch kein Rückruf.