Enervatis (Halle)
Enervatis - Schreiben vom Anwalt
Hatte meinen Stromliefervertrag von Enervatis (jetzt BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) fristgerecht zum 28.02.2017 schriftlich gekündigt. Da nach mehr als vier Wochen keine Bestätigung vorlag, habe ich nochmal per Einschreiben mit Rückschein gekündigt. Auch in diesem Schreiben hatte ich um eine Bestätigung gebeten. Es kam nichts. Weitere sechs Wochen später habe ich per E-Mail an die Bestätigung erinnert und in der Nachricht das Lastschriftmandat entzogen. Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag wegen niedrigeren Verbrauch bereits deutlich überzahlt. Am 12.01.2017 kam die Antwortmail, in welcher die Kündigung bestätigt wurde. Gleichzeitig wurde auch die Lösung des Sepa-Mandats bestätigt.
Der Vertrag ist zum 28.02.2017 abgelaufen. Aufgrund der Löschung des Lastschriftmandates wurde die letzte Rate per 01.02.2017 nicht mehr bezahlt, da der Vertrag bereits deutlich überzahlt war.
Am 02.03.2017 lag ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei A. S. aus Oldenburg im Briefkasten. Ich solle neben dem Abschlag für die Stromrechung 80,20 Euro Rechtsanwaltsgebühren und Mahngebühren bezahlen. Grundlage soll die Mahnung sein, welche mir zugestellt wurde. Diese habe ich jedoch nie erhalten.
Aufgrund der Erfahrungen und Berichte von anderen Nutzern ist zu vermuten, dass hier mal wieder versucht wird, eine Masche durchzusetzen.
08.03.2017 | 16:28
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,
gerne möchten wir Ihr Anliegen für Sie klären.
Bitte wenden Sie sich hierzu an unseren Kundenservice, da wir Ihrer Beschwerde bedauerlicherweise keinem Vertrag zuordnen können.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Enervatis
4.4 der AGB schließt die Verrechnung eines Bonus mit laufenden Zahlungen aus. Insofern hat enervatis grds. Anspruch auf alle Vorauszahlungen.
8.4 der AGB begrenzt die Ansprüche des Kunden auf Zahlungsverweigerung weiter auf offensichtliche Fehler.
Ohne das dieses in den AGB ausdrücklich steht, kann die Zahlung des Bonus auch davon abhängig sein, dass alle Vorauszahlungen geleistet sind.
Erst mit dem Ende des Belieferungsjahres und der Schlussrechnung und wenn dem Bonus nach 4.2 der AGB widersprochen wurde ist die Aufrechnung mit einer fehlerhaften Forderung (z. B. weil der Bonus nicht abgezogen wurde) entsprechend 8.4 der AGB möglich. Dann ist es aber zu spät.
Ich habe bereits bei der Kündigung 4.2 der AGB widersprochen und das hat niemanden geschert. Stecke also auch in der Warteschleife. Habe jetzt meinerseits eine Forderung mit Zahlungsziel entsprechend §40 Abs. 2 ENWG (6 Wochen nach Vertragsende) aufgemacht.
Also kein Anbieter für juristische Laien. Mit etwas Hartnäckigkeit kommt man aber schon zu seinem Geld. Nervt eben.
Somit steht derzeit noch die Endabrechnung aus.