Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 327 Views | 17.03.2017 | 21:36 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-8310668

Stromio GmbH (Kaarst)

Rechtswidrige Kündigungsverweigerung

Bestell-/Kundennummer: 122953910

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem:

Ich habe mit Stromio einen Stromlieferungsvertrag ausschließlich online geschlossen. Diesen habe ich laut AGB des Unternehmens unter Einhaltung der Schriftform zu kündigen. Diese AGB-Klausel ist nach dem BGH · Urteil vom 14.07.2016 · Az. III ZR 387/15 ungültig. Danach muss ein Vertrag, der ausschließlich online, also in Textform, geschlossen wurde, auch in Textform gekündigt werden können. Stromio verweigert meine in Textform erfolgte Kündigung unter Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dieses Urteil und Anliegen ist unabhängig von der Gesetzesänderung des § 309 Nr. 13, der nur für Verträge ab dem 01.10.2016 gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Krämer

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Bestätigung der Kündigung.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
20.03.2017 | 14:14
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Herr Krämer,

wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (1)


18.03.2017 | 14:16
von ReclaBoxler-8310668 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich wurde auf ein chronologisch früheres Urteil vom OLG Düsseldorf vom 18.12.2014, Az. I-6 U 153/14, verwiesen, in dem es speziell um einen Stromlieferungsvertrag geht. In diesem Urteil wurde die Wirksamkeit der Schriftformklausel bejaht. Zwar hat der BGH in dem von mir aufgezeigten Urteil ebenfalls einem OLG zu gleichen Thema widersprochen. Allerdings ist strittig, ob er bei vorliegendem Sachverhalt die Parallele sehen und das gleiche tun würde. Daher werde ich nun das Schriftformerfordernis einhalten.


18.03.2017 | 14:17
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