Stromio GmbH (Kaarst)
Ignorierung der AGB-konformen Kündigung durch Stromio
Mit Datum vom 10.02.17 erhielt ich in meinem Online-Portal zum Vertrag das übliche intransparente Preiserhöhungsschreiben "Energiemarktentwicklungen und Preisinformation zu Ihrem Vertrag"
Mit E-Mail vom 11.02.17 habe ich daraufhin meinen Vertrag zum 31.03.2017 gekündigt.
Neben der automatisch generierten Eingangsbestätigung vom 11.02.2017 hat mir Stromio dann mit E-Mail vom 12.02.17 mitgeteilt, dass meine Kündigung der Schriftform bedürfe.
Dieses ist mit meinen nachweislichen Schreiben vom 13.02.2017 form- und fristgerecht erfolgt.
Zugleich wurde in dem Schreiben um Bestätigung meiner Kündigung gebeten.
Auf meine Nachfrage (E-Mail vom 25.02.17) hinsichtlich der Kündigungsbestätigung teilte Stromio per E-Mail am 27.02.2017 mit: "Leider hat uns keine Kündigung auf den Postweg erreicht. Wir müssen Sie daher leider bitten uns die Kündigung erneut zukommen zu lassen. Sobald die Kündigung eingeht werden wir diese erfassen und Ihnen die Kündigungsbestätigung zusenden. "
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Eine Durchschrift meiner Kündigung vom 13.02.17 ging Stromio am gleichen Tag per Einschreiben zu.
Da die erbetene Kündigungsbestätigung weiter auf sich warten ließ und stattdessen nun in meinen Vertragsunterlagen im Kundenportal der 01.04.2017 als neuer Beginn der aktuellen Vertragsperiode auftauchte, habe ich am 08.03.17 Stromio per E-Mail u. a. mitgeteilt: "Sollte binnen Wochenfrist keine Kündigungsbestätigung bei mir eingehen, werde ich mich im Weiteren zur Durchsetzung meiner ordnungsgemäßen Kündigung anwaltlich vertreten lassen. Zugleich weise ich erneut daraufhin, dass ich die Ihnen vorliegende Einzugsermächtigung mehrfach widerrufen habe. "
Diese Kündigungsbestätigung ist dann auch tatsächlich binnen Wochenfrist am 14.03.17 in meinem Online-Kunden-Portal eingegangen. Allerdings mit dem frühestmöglichen Kündigungstermin zum 31.03.2018!
Da ein derartiges Vorgehen seitens Stromio offenbar Methode hat, werde ich mich nunmehr in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten lassen sowie ggf. Schadensersatz nach §20a Abs. 4 EnWG geltend machen.
Inwieweit ich wegen der Wechselverzögerung noch Schadensersatz geltend mache, hängt nun von meinem neuen Lieferanten ab.
Insofern ist der Beschwerde zunächst abgeholfen.