Immergrün Energie (Köln)
Unzulässige Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 2131102372
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 21.12.2016 habe ich Ihre Preiserhöhung aus 2015 hinterfragt und um Korrektur der Rechnung gegeben. Die zweiwöchige Frist haben Sie verstreichen lassen, ohne auf mein Anliegen zu reagieren. Auch eine weitere Erinnerung blieb unbeantwortet.
Auszug aus der E-Mail vom 21.12.2016:
"Ihre neue Abrechnung vom 19.12.2016 hat mich irritiert. In der Rechnung sind für 2016 anscheinend Preiserhöhungen enthalten (insb. eine Grundpreiserhöhung auf 19,95€). Zuvor haben Sie mich auf ein Schreiben aus 2015 aufmerksam gemacht. Ich bin allerdings der festen Überzeugung, dass diese Preiserhöhung nicht zulässig ist:
1. Die Preiserhöhung ist unangemessen („Unbilligkeit“)
- Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
- In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine beinahe Verdreifachung des Grundpreises, was bei meinem Verbrauch zu einer mehr als 50%igen Preissteigerung führt. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in dieser Höhe gestiegen sind.
2. Es fehlt eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung
- Die Preisanpassungs-Klauseln müssen klar erkennen lassen, unter welchen Bedingungen der Stromanbieter seine Preise in welchem Umfang erhöhen wird. Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss.
- In den AGBs zu Vertragsbeginn steht „Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz). “
- Die zitierte Preiserhöhungsklausel ist nach meiner Einschätzung unkonkret. Es wird lediglich auf einen Paragraphen verwiesen, der ebenfalls nicht klar erkennen lässt, unter welchen Bedingungen eine Preiserhöhung eintreten kann.
- Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen (siehe hier) Preisänderungsklauseln als unwirksam erklärt. Darunter auch Klauseln, die allgemein auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV verweisen.
3. Die Preiserhöhung wurde nicht transparent mitgeteilt (⇒ versteckte Preiserhöhung)
- Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) argumentiert, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende:
- „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden. Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. "
- Dieser Sachverhalt trifft auch auf Ihre Mitteilung aus 2015 an mich zu.
- Ergänzend zum zitierten Gerichtsurteil möchte ich anmerken, dass allem Anschein nach die Preiserhöhung sogar den gültigen AGBs zu Vertragsabschluss widerspricht. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt. "
13.06.2017 | 17:39
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Herr Moeschler,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck unter Angabe Ihrer Kundennummer und einem Link auf Ihren Eintrag in diesem Forum an unseren Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter VPBkundenservice-energie.de. Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Obwohl das Geld noch nicht überwiesen wurde, sehe ich die Beschwerde als gelöst an.