Zurbrüggen Wohnzentrum GmbH (Unna)
Polstergarnitur in falscher Sitzhärte
Bestell-/Kundennummer: 05-0-617043
Unterirdische Reklamationsbearbeitung - Falsche Sitzhärte und keiner ist verantwortlich
Am 30.12.2016 erwarb ich in Unna bei Zurbrüggen ein 3-er Sofa der Firma Natuzzi, aus Leder im 'Sitzkomfort weich'.
Die Ausstellungsgarnitur besaß einen traumhaften Sitzkomfort, der für uns (meine Frau und ich sind ca. 1,70 groß) optimal war, weil man etwas versank und die Bein- und Sitzhaltung entsprechend angenehm war.
Als am 21.2.2017 das Sofa kam, war es eine einzige Enttäuschung: Die Couch war derart hat aufgepolstert, dass man überhaupt nicht darin versank sondern darauf in ganz unangenehmer Haltung saß. D.h., bei normalem Sitzen erreichen die Füße nicht den Boden!
Nach sofort erfolgter Reklamation beim Verkäufer dauerte es sage und schreibe 7 Wochen, bis der eigens dafür beauftrage Dienstleister DIEPO GmbH uns besuchte und ein Bild vom Etikett machte, welches unter dem Sofa klebte. Auf meine Frage, ob er denn die Sitzhärte nicht messen möchte und einen Vergleich mit der Polsterhärte der Ausstellungsstücke machen wolle, sagte er, dafür habe er keinen Auftrag.
DIEPO schickte also das Bild des Etiketts zu Natuzzi, die wiederum teilten Zurbrüggen mit, dass die richtige Härte geliefert worden sei und das Möbelhaus beschied daraufhin, dass sie die Reklamation nicht anerkennen!
Man bedenke: Auf dem Kaufvertrag ist vermerkt 'Sitzpolsterung weich', es handelt sich NICHT um eine etwas härtere Sitzfläche, die im Laufe des Gebrauchs nachgeben wird, sondern um eine harte, unangenehm zu sitzende Couch.
Es ist schlicht und ergreifend nicht das geliefert worden, was Zurbrüggen ver- und wir gekauft haben. Mit anderen Worten: Es ist eine Riesensauerei, dass Zurbrüggen eine 3. Firma zur Reklamationsbearbeitung schickt, diese Bilder zu Natuzzi (Finger weg von dieser Firma!) sendet, keine physikalische Messung vornimmt und die Italiener Zurbrüggen signalisieren, dass sie die Reklamation ablehnen.
Unser Vertragspartner ist Zurbrüggen und diese sind nach § 433 ff. BGB für Mängelbeseitigung zuständig.