Durch ExtraEnergie endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 287 Views | 09.01.2018 | 10:21 Uhr
geschrieben von Y. B.

ExtraEnergie GmbH (Neuss)

Umzug beendet Strompakettarif unterjährig

Bestell-/Kundennummer: 02022075

Die ExtraEnergie verweigert nach eigener Aussage bei Strompakettarifen, aufgrund eines Umzugs generell die Belieferung von Strom an die neue Adresse. Die AGB hingegen sprechen unter Ziffer 11.2 nur von einem Vorbehalt, unter der neuen Entnahmestelle dem Kunden ein neues Angebot zu unterbreiten. Aus einem Liefervorbehalt wird somit ein geschäftsmäßiger Lieferstopp!
SCHLAGWORTE

Die ExtraEnergie verlangt dann vom Kunden trotz allem den vollen Stromjahrespreis bei unterjähriger Beendigung (Umzug) oder gar Kündigung aus wichtigem Grund (Preiserhöhung), da die Schuld in der Sphäre des Kunden liegt. Dadurch verändert die ExtraEnergie bewusst den Charakter des Vertrags, da die einjährige Laufzeit in Verbindung mit dem vereinbarten Jahresverbrauch den Paketjahrespreis bestimmt. Somit wird aus einem „gestörten“ Stromvertrag, ein Bank- und Finanzprodukt, mit hohen Gewinnrenditen für die ExtraEnergie. Der tatsächliche Stromverbrauch rückt dabei für das Unternehmen in den Hintergrund.

Der Kunde hat gleich doppelt das Nachsehen. Der Kunde vereinbart zuallererst von vornherein einen höheren Jahresverbrauch an Strom um nicht den sündhaft hohen Mehrverbrauchspreis zu entrichten. Schließlich muss er bei unterjähriger Beendigung/Kündigung noch den vollen vereinbarten Jahresverbrauch für einige wenige verbrauchte kWh Strom teuer bezahlen. Die ExtraEnergie ist in diesem treulosen Spiel durch das ausgeklügelte Konstrukt der ewige Gewinner, egal für welche Strategie der Kunde sich entscheidet.

Abschließend kommt hinzu, dass das Unternehmen hilfesuchende Kunden vor der Schlichtungsstelle Energie geschickt ins Abseits stellt und mit der Rechtsanwaltskanzlei Muth & Faust, Aschaffenburg gekonnt den Rechtsweg vor Gericht für sich bestreitet. Somit endet das Spiel für den Kunden nach allem mit einer derben Niederlage vor Gericht, sowohl finanziell als auch menschlich. Traurig!

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Meine Forderung an ExtraEnergie GmbH: 503,47 Euro.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
10.01.2018 | 14:33
Firmen-Antwort von: ExtraEnergie GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Herr Büber,

wir haben Ihr Anliegen vom 09.01.2018 erhalten.

Ihr Fall wurde an die Anwaltskanzlei Muth & Faust zur weiteren Bearbeitung gegeben.

Bitte wenden Sie sich daher an die Anwaltskanzlei.

Rechtsanwälte
Muth & Faust
Weißenburgerstr. 28
63739 Aschaffenburg

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

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Kommentare und Trackbacks (4)


11.01.2018 | 21:54
von Y. B. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe den Stromliefervertrag mit der ExtraEnergie geschlossen, deshalb richtet sich meine Beschwerde auch an Sie! Die Rechtsanwaltskanzlei soll lediglich Ihnen nur unbequeme Kunden vom Hals halten! Das die Unterhaltung auf dieser Plattform ReclaBox geführt wird ist nicht nur schlimm und traurig, sondern auch keine gute Werbung für Ihr Haus! An der Anzahl der Beschwerden und den massiven Vorwürfen erkennt man die mehr als ungenügende Qualität und trügerische Unternehmensphilosophie der ExtraEnergie. Ich bitte Sie daher Ihren Standpunkt zu überprüfen. Den Kunden empfehle ich ihr gutes Geld (Abschlagszahlungen) nicht hochgradig unseriösen Firmen anzuvertrauen.


13.01.2018 | 15:19
von Y. B. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


22.01.2018 | 17:26
von Y. B. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die ExtraEnergie beendet nach 8 Monaten wegen Umzug den Vertrag, weigert sich jedoch an der neuen Adresse im gleichen Ort die Lieferung bis zur vertraglich festgelegten Lieferzeit von über 12 Monaten den Vertrag fortzuführen! Das ist Abzocke vom Feinsten!


03.02.2018 | 09:19
von Y. B. endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Das Amtsgericht Dieburg verkündet mit Urteil vom 22.03.2017 unter AZ 20 C 1147/16, dass der Stromlieferant klar und präzise darstellen muss, was unter einem Paketpreis zu verstehen ist. In dem Rechtsstreit wird ein Kunde nur für 160 Tage mit Strom beliefert, statt wie vereinbart für 12 Monate.
Bietet der Stromlieferer einen sog. „Paketpreis“ an, so muss er klar und deutlich darlegen, dass ein Minderverbrauch nicht erstattet wird. Ein versteckter Hinweis in den AGB genügt nicht (Anschluss LG Köln, 27. Juli 2016, 26 O 505/15, EnWZ 2016, 464). (Rn. 20).
Auszugsweise steht dort in Rn. 8 ff.: „Der seitens der Klägerin geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Zahlung des gesamten Jahrespreises ist unbegründet; die AGB, auf die sich die Klägerin beruft verstoßen gegen §§ 305 c (1), 307 Abs. 1 S. 2 BGB und sind deshalb unwirksam. Es handelt sich um überraschende und ungewöhnliche Klauseln i. S. d. § 305 c BGB, die letztlich auch dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen“. Das Gericht stützt sich bei seiner Urteilsfindung auf die Rechtsprechung des BGH (s. Rn. 18) : „., dass der Vertragspartner ohne Probleme erkennen kann, mit welchen Kosten er zu rechnen hat“.
Weiter steht unter Rn. 20 ff: Die Klausel „ein Minderverbrauch wird nicht erstattet“ führt aber auch zu einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil der Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt wird.
In Rn. 22 steht sodann: „Dementsprechend hat die Beklagte den Strom nur im Umfang der Lieferung zu bezahlen“. Abschließend ist zu erwähnen, dass ein weitergehender Schadensersatzanspruch seitens der Klägerin vom Gericht nicht geprüft wurde, da dieser nicht geltend gemacht wurde. Das Gericht konnte die Höhe des Schadenersatzes nicht schätzen, da kein Vortrag über die ersparten Aufwendungen bei Einstellung der Lieferung erfolgte.




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