Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 339 Views | 18.01.2018 | 17:14 Uhr
geschrieben von Hichem Hemriti

Immergrün Energie (Köln)

Immergrün erhöht Strompreis ohne Vorankündigung um 32 %

Bestell-/Kundennummer: Kundennr: 28312E1290 Vertragsnummer: 21608016605

Mit Jahresabrechnung am 28.12.17 erfahre ich, dass der Bruttoarbeitspreis für den neuen Belieferungszeitraum (von 01.12.17 bis 30.11.2018) um 32% erhöht wurde.

Nach einem Jahr erhielt ich von Immergrün die Jahresabrechnung. Ich erhielte auch wie bei anderen Personen (ähnliche Beschwerde 156976) zu keinem Zeitpunkt ein Informationsschreiben über eine geplante Preiserhöhung (weder per post noch per mail) wie es vom Kundenservice telefonisch am 16.01.18 um 10.01 behauptet wurde.

SCHLAGWORTE

Die erste Preiserhöhung zum 01.01.2017 von 20,62 Cent/kWh netto (zugesichert im Stromliefervertrag vom 23.08.2016) auf 0,2111 Cent/kWh netto wurde mir nicht mitgeteilt. Ich erfuhre davon erst in Ihrer Schlussrechnung vom 28.12.17. Hier verstießen Sie gegen Ihre AGB, in diesem Fall §2 Absatz5. 6)

Von Ihrer nächsten Preiserhöhung um 32% auf 32,40 Cent/kWh brutto erfuhre ich auch erst in Ihrer Verbrauchsabrechnung vom 28.12.17. Der neue Preis wurde im Kleingedruckten auf S. 4 unter geltende Tarife als aktueller Bruttoarbeitspreis aufgeführt, der Zeitpunkt ab dem der neue Preis gilt wird hier auch nicht aufgeführt.

Preiserhöhungen müssten mir jedoch gemäß § 41 Abs. 3 EnWG in "transparenter und verständlicher Weise" mitgeteilt werden. Außerdem müssten Änderungen der Vertragsbedingungen (Laut Ihrer AGB 3.3) vom Energieversorger „dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung einer Mitteilung mitteilen. Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Energieversorger wird den Kunden in der Mitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts hinweisen“.

Ferner zweifele ich die Zulässigkeit des Umfangs der Preiserhöhung an. Eine Preissteigerung von rd. 32% ist nicht mit der tatsächlichen Kostenentwicklung erklärbar. Die Erhöhung ist damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf das Urteil des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) hin. Bereits hier wurde eine Strompreiserhöhung der 365 AG als sittenwidrig eingestuft.

Am 16.01.18 um 10.01 meldete sich der Kundenservice telefonisch und behauptete, dass die erste Preiserhöhung zum 01.01.17 mir rechtzeitig am 12.16 im Kundenportal mitgeteilt wurde und das Dokument im Kundenportal nicht mehr vorhanden sei (wurde Systemseitig gelöscht).

Die zweite Preiserföhung habe man mir angeblich per Brief am 04.17 mitgeteilt.

Wie ich schon dem Kundenservice mitgeteilt habe, habe ich diese Schreiben (weder per post noch per mail oder im Kundenportal) niemals erhalten. Ich wurde also nicht fristgerecht über die Preiserhöhungen informiert, ansonsten hätten ich den Vertrag bereits gekündigt.

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Sonderkündigungsrecht und Rücknahme der Preiserhöhungen


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
18.01.2018 | 18:49
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Herr Hemriti, vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck unter Angabe Ihrer Kundennummer und einem Link auf Ihren Eintrag in diesem Forum an unseren Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter VPB spider monkey kundenservice-energie.de. Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (1)


21.01.2018 | 21:51
von Hichem Hemriti gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe den angebotenen Sonderkündigungsrecht angenommen.




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