Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 471 Views | 21.02.2018 | 17:50 Uhr
geschrieben von K. C.

Immergrün Energie (Köln)

Immergrün erhöht Strompreis ohne Vorankündigung um 31,53 %

Bestell-/Kundennummer: 25906E1334

Mit Verbrauchsabrechnung (Rechnungs-Nr.: RES00895695) am 16.02.2018 die auf den 08.02.2018 datiert ist, erfahre ich, dass der Bruttoarbeitspreis um 31,53% erhöht wurde.

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

mit Verbrauchsabrechnung (Rechnungs-Nr.: RES00895695) am 16.02.2018 die auf den 08.02.2018 datiert ist, erfahre ich, dass der Bruttoarbeitspreis um 31,53% erhöht wurde.

Von der Preiserhöhung um 31,53% auf 36,00 Cent/kWh brutto erfuhr ich erst in Ihrer Verbrauchsabrechnung vom 08.02.2018.

Der neue Preis wurde im Kleingedruckten auf S. 4 der Verbrauchsabrechnung unter „Weitere Informationen nach §§ 40, 41 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)“ aufgeführt, der Zeitpunkt ab dem der neue Preis gilt, wird hier auch nicht aufgeführt.

Ich erhielte auch wie bei anderen Personen (ähnliche Reclabox Beschwerde 156976, 157716) zu keinem Zeitpunkt ein Informationsschreiben über eine geplante Preiserhöhung weder per post noch per E-Mail oder im Kundenbereich von Immergrün.

Preiserhöhungen müssten mir jedoch gemäß § 41 Abs. 3 EnWG in "transparenter und verständlicher Weise" mitgeteilt werden.

Außerdem müssten Änderungen der Vertragsbedingungen (Laut Ihrer AGB 3.2) vom Energieversorger „dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung einer Mitteilung mitteilen. Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Energieversorger wird den Kunden in der Mitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts hinweisen“.

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Ferner zweifle ich die Zulässigkeit der Preiserhöhung gemäß §315 BGB an, da eine Preiserhöhung i. H.v. 31,53% nicht mit der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung erklärbar ist.

Die Erhöhung ist damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang weise ich auch auf das Urteil des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) hin. Bereits hier wurde eine Strompreiserhöhung der 365 AG als sittenwidrig eingestuft.

Des Weiteren die Preiserhöhung zum 01.01.2017 von 22,5042 Cent/kWh netto (zugesichert im Stromliefervertrag vom 16.11.2017) auf 22,9962 Cent/kWh netto wurde mir nicht mitgeteilt. Ich erfuhr davon erst in Ihrer Verbrauchsabrechnung vom 08.02.2018.

Des Weiteren werden die gezahlten Boni in der Übersicht wieder abgezogen (90€ Sofortbonus und 108,78€ Gratisenergie 1 Monat)

Ich weise darauf hin, dass meinerseits zu keinem Zeitpunkt gegen meine vertraglichen Pflichten verstoßen wurde. Die Abschlagszahlungen sind immer pünktlich eingegangen, insbesondere habe ich natürlich auch während des ganzen Zeitraums meiner zur Kommunikation angegebenes gültiges Emailpostfach regelmäßig eingesehen und unsere Korrespondenz gelesen.

Mit freundlichen Grüßen

K. Cebula

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Sonderkündigungsrecht und Rücknahme der Preiserhöhungen sowie sofortige Auszahlung des Guthabens und der Boni.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
21.02.2018 | 17:50
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter ReclaBoxler,

vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck unter Angabe Ihrer Kundennummer und einem Link auf Ihren Eintrag in diesem Forum an unseren Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter VPB spider monkey kundenservice-energie.de. Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (3)


22.02.2018 | 20:54
von K. C. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Laut Stand am 22.02.2018 20:50 hat Immergrün Energie das Guthaben ausgezahlt.

Es fehlen noch: Sonderkündigung, Rücknahme der Preiserhöhung sowie sofortige Auszahlung der Boni.

Mit freundlichen Grüßen

K. Cebula


24.02.2018 | 13:53
von K. C. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Laut Stand am 24.02.2018 13:50 hat Immergrün Energie die erste Preiserhöhung zurückgenommen sowie ein Sonderkündigungsrecht zum 31.03.2018 eingeräumt.

Desweiteren wurden Sofortbonus sowie Gratisenergie zur Überweisung veranlasst.

Es fehlt noch: Die Bestätigung Sonderkündigung zum 31.03.2018.

Mit freundlichen Grüßen

K. Cebula


28.02.2018 | 19:18
von K. C. gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Diese Beschwerde wurde zur meiner Zufriedenheit gelöst

Mit freundlichen Grüßen

K. Cebula




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