314 Views | 23.02.2018 | 13:01 Uhr
geschrieben von Stefanos Osman Külah

Vodafone GmbH (Düsseldorf)

Angeblicher Vertragsabschluss durch die Post vor der Tür

Bestell-/Kundennummer: 0152 04208766

Guten Morgen,

SCHLAGWORTE

scheinbar liegt bei der Vodafone ein Vertrag für die Rufnummer 0152 04208766 ein Irrtum vor. (Laut Vodafone geht der Vertrag seit dem 01.01.2017).

Nach meiner genauen Prüfung der Kontoauszüge wurde für die o. g. Telefonnummer Geld abgehoben. Leider habe ich es nicht früher zuordnen können, da ich bis vor kurzem bei der Vodafone zwei Verträge hatte und auf den Auszügen keine Telefonnummern hinterlegt sind.

Laut Kundenservice wurde beim 1. Telefonat der Vertrag vom Vertragsmanagement angefordert und ich würde in 14 Tagen eine Kopie nach Hause bekommen.

Dies ist jetzt 1,5 Monate her. Heute beim 2. Telefonat wurde mir gesagt, dass dieser Vertrag über die Post abgeschlossen worden sei via Unterschrift vor Ort.

Auf Anfrage von mir: „Ich würde gern meine Unterschrift sehen“. Daraufhin gäbe es keine Möglichkeit diese einzusehenб weil diese bei der Post liege.

Mir wurde von Vodafone auch bestätigt, dass die Karte noch nie genutzt wurde.

Wie soll ich jetzt mit dieser Situation umgehen? Ich fühle mich komplett abgezockt, da ich nicht mal rückverfolgen kannбб was geschehen sein soll.

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Meine Forderung an Vodafone GmbH: Erstattung der abgebuchten Kosten für diese Telefonnummer.


 
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Kommentare und Trackbacks (1)


23.02.2018 | 23:46
von Til | Regelverstoß melden
Ich würde mir schriftlich bestätigen lassen, dass sie den Vertrag unterschrieben haben und nachfragen wann/wo das passiert sein soll.
Damit zur Polizei gehen und Anzeige wegen Urkundenfälschung stellen.

Hier könnte man noch mal Versuchen das Unternehmen zum Einlenken zu bringen, dass sie schriftlich dem Unternehmen darlegen, das von ihnen keine Willenserklärung vorlag. Und das daher der Vertrag nichtig ist.
Wenn hier das Unternehmen auf dem Vertrag beruht würde ich es einem Anwalt übergeben.

Rechtlich muss ihnen das Unternehmen nachweisen können, dass eine Willenserklärung ihrerseits vorlag.



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