Durch Berge & Meer Touristik gelöste Beschwerde. | 709 Views | 06.04.2018 | 13:56 Uhr
geschrieben von Berthold Schwermer

Berge & Meer Touristik GmbH (Rengsdorf)

Hotelgutschein von Aldi-Süd über 139 Euro wird nicht eingelöst

Bestell-/Kundennummer: 6961RPJVELZMWGZT

Anlässlich eines Geburtstages habe ich im Dezember 2017 einen bei Aldi-Süd erworbenen Hotelgutschein für 2 Personen/Übernachtungen in einem Intercityhotel "unserer Wahl" geschenkt bekommen.

SCHLAGWORTE

Nachdem wir uns über die Reise einig waren und urlaubsmäßig abgestimmt hatten, haben wir ab Anfang März insgesamt 6 mal telefonisch versucht, über Berge und Meer ein Hotel für die zweite Hälfte Juli (also circa 5 Monate vorher!) zu buchen und zwar in Dresden, Berlin, Hamburg (3 x) und Kiel - ohne Erfolg. Die Zimmer in allen Hotels waren ausgebucht oder teilweise erst ab Dezember 2018 wieder verfügbar.
Eine Rückerstattung des Kaufpreises durch B&M wurde abgelehnt mit dem Hinweis, durch die Buchungsmöglichkeiten im Dezember habe man die Vertragspflichten des Veranstalters schließlich erfüllt.
Meine Fragen: 1. Wie oft und wie lange soll sich ein Interessent um ein freies Zimmer bemühen - reichen 6 Versuche bei einer Vorlaufszeit von fünf Monaten dazu nicht aus?
2. Kann es sein, dass B&M einfach über keine Kapazitäten in bestimmten Hotelregionen
(z. B. in Hamburg mit drei Intercityhotels) verfügt?
3. Setzt man bei B&M tatsächlich voraus, dass die Kunden jederzeit beliebig über Ihren Urlaub verfügen können, wenn rein zufällig irgendwo in Deutschland mal wieder ein Zimmer frei ist?
Gerne möchten wir auch die Ansicht der Firma Aldi-Süd zu dieser Vorgehensweise hören.

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Meine Forderung an Berge & Meer Touristik GmbH: Erstattung des Kaufpreises von 139 Euro.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
09.04.2018 | 09:53
Firmen-Antwort von: Berge & Meer Touristik GmbH
Abteilung: Unternehmenskommunikation

Lieber Herr Schwermer,

es ist tatsächlich so, dass sich die Gutscheine großer Beliebtheit erfreuen und in der Regel gleich nach Erwerb im Dezember/Januar eingelöst werden. So kann es sein, dass im März nur noch ein sehr eingeschränktes Kontingent verfügbar ist.
Wir werden nun noch mal auf Sie zukommen und versuchen, Ihren Wünschen zu entsprechen, indem wir weitere Zimmer anfragen.

Beste Grüße
Nina Meyer

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Kommentare und Trackbacks (5)


07.04.2018 | 05:02
von Jaroslav Toncar | Regelverstoß melden
EINEN RAT ----

. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie ist ein Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, Zahlungen des Verbrauchers ab Widerruf der Leistung binnen 14 Tagen zurück zu überweisen.
-- laut §§ 357 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 3 BGB im Schuldnerverzug.

Gruß Jerry

10.04.2018 | 19:49
von Brunhilde Manns | Regelverstoß melden
Diese Problematik ist bekannt und scheint eine Masche zu sein.
In unserem Bekanntenkreis sind bereits mehrere Personen in diese Falle getappt und mussten sich mit Alternativterminen zufrieden geben oder den Gutschein verfallen lassen.
Am besten Finger weg von solchen vermeintlichen Schnäppchen und lieber etwas mehr Geld für eine Direktbuchung investieren!

13.04.2018 | 15:35
von Berthold Schwermer noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich warte noch auf eine Antwort von Berge und Meer und bin sehr gespannt darauf. Vielleicht sollte ich die Erwartungen jedoch nicht so hoch ansetzen, wenn ich den Kommentar von Frau Manns (s. u.) dazu lese!


16.04.2018 | 09:01
von Nina Meyer | Regelverstoß melden
Lieber Herr Schwermer,

ich habe jetzt selbst noch einmal Rücksprache mit dem Kundenservice gehalten. Berreits Mitte März wurden Ihnen per E-Mail weitere Alternativen für Ihre Wunschziele genannt. Leider haben wir bis heute dazu keine Rückmeldung von Ihnen. Sollte Ihnen keiner der 12 möglichen Termine (drei davon in Hamburg) gefallen, antworten Sie doch bitte noch einmal auf unsere Nachricht.

Beste Grüße
Nina Meyer

02.05.2018 | 18:20
von Berthold Schwermer gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Berge & Meer hat den Gutschein erstattet, da es leider nicht möglich war, ein Doppelzimmer zu den gewünschten Terminen zu erhalten.


02.05.2018 | 18:20
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