Durch STROGON gelöste Beschwerde. | 494 Views | 06.04.2018 | 10:55 Uhr
geschrieben von Florian Wolfgang

STROGON GmbH (Bonn)

Verweigerung des Neukundenbonus!

Bestell-/Kundennummer: 40421618352

Vor gut einem Jahr habe ich einen Stromliefervertrag abgeschlossen, den ich nun gekündigt habe. Die Firma Strogon verweigert mir den vertraglich vereinbarten Bonus in Höhe von 15%, circa 120 Euro, da ich eine Photovoltaikanlage betreibe. Dies steht zwar in den AGB, allerdings halte ich das für nicht rechtens weil: - die Strogon den Sachverhalt bei Vertragsschluss hätte abfragen müssen; - die Strogon angibt, bei Vorliegen dieses Sachverhaltes überhaupt keine Belieferung durchzuführen; - diese Tatsache keinerlei Einfluss auf die Vertragsbeziehung mit der Strogon hat, die Abrechnung der PV Anlage läuft ausschließlich über den Grundversorger und auch die angegebene Abnahmemenge stimmt nahezu mit meiner Prognose gegenüber Strogon überein. Es könnte daher die Vermutung aufkommen, dass hier der meines Erachtens unsinnige Passus, der keinen Einfluss auf die Vertragsbeziehung hat, ausschließlich genutzt wird, um die Bonuszahlung zu verweigern.

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Meine Forderung an STROGON GmbH: Erstattung unseres Neukundenbonus in Höhe von circa 120 Euro.


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Kommentare und Trackbacks (6)


07.04.2018 | 05:05
von Jaroslav Toncar | Regelverstoß melden
EINEN RAT ----

. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie ist ein Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, Zahlungen des Verbrauchers ab Widerruf der Leistung binnen 14 Tagen zurück zu überweisen.
-- laut §§ 357 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 3 BGB im Schuldnerverzug.

Gruß Jerry

07.04.2018 | 16:47
von Matthias Moeschler | Regelverstoß melden
"Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) setzte sich mit den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu diesem Sachverhalt auseinander und urteilte, dass die Klausel i. S.v. §305c BGB überraschend ist. Der Endverbraucher könne – im Hinblick auf die Werbung des Unternehmens 365 AG – nicht mit einer derartigen Einschränkung rechnen. „Die Einschränkungen sind dort in keiner Weise ersichtlich und im Hinblick auf die übliche, mittlerweile sehr verbreitete Nutzung einer Fotovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe auch für einen durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten. “ Zudem argumentiert das LG Köln, dass die AGB-Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt (i. S.d. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB), weil entsprechend Art. 246 EGBGB es die Aufgabe des Versorgers ist, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt. "

verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-photovoltaikanlage/

09.04.2018 | 21:01
von Florian Wolfgang noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher habe ich noch keine Antwort von Strogon erhalten. :-(


13.04.2018 | 18:41
von Florian Wolfgang noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Strogon hat sich gemeldt und möchte eine Rückzahlung veranlassen. Wir hoffen, dass dies zeitnah erledigt wird.


21.04.2018 | 08:06
von Florian Wolfgang noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Keine Erstattung bisher eingegangen.


05.05.2018 | 06:44
von Florian Wolfgang gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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