Durch BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft gelöste Beschwerde. | 428 Views | 13.04.2018 | 14:55 Uhr
geschrieben von Matthias Weißflog

BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)

Keine Endabrechnung / keine Guthabensauszahlung

Bestell-/Kundennummer: 383380

Nach 52 Tagen Verzug noch keine Abrechnung und Guthabensauszahlung.

Sehr geehrte Mitarbeiter der BEV,

SCHLAGWORTE

ich kann verstehen, dass in jedem Unternehmen Fehler geschehen können. Allerdings finde ich es als zwingend notwendig die gesetzlichen Fristen (42 Tage) einzuhalten.

Nun zu meinem Fall. Unser Vertrag (311411) endete am 31.12.2017.

Den Zählerstand erhielten Sie laut eigenem Bekunden am 09.01.2018.

Durch mehrere Telefongespräche wurde bisher durch uns erreicht, dass Sie den Neukundenbonus (20.03.2018, nach 70 Tagen -> 28 Tage zu spät) erstattet haben. Allerdings warten wir noch immer (Stand heute 13.04.2018, nach 94 Tagen -> 52 Tage zu spät) auf die Endabrechnung (laut heutigem Telefongespräch noch nicht in Ihrer Datenbank hinterlegt [Wie haben Sie es dann geschafft den Neukundenbonus zu berechnen und auszuzahlen? ], laut Telefongespräch vom 19.03. wurde die Rechnung bereits an mich versandt und am 19.03. erneut versandt (?).

Zudem gibt es ein Guthaben aus geringerem Verbrauch bzw. ein Saldo aus dem Abrechnungszeitraum (wie auch immer Sie es nennen mögen). Dieses wurde ebenfalls noch nicht ausgezahlt.

Laut

§ 286 (Verzug des Schuldners) Absatz 3: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. "

sind Sie mit der Auszahlung des Guthabens also bereits im Verzug. Dies wird auch nicht vermieden durch eine Nichtzustellung der Abrechnung. Daher bitte ich Sie / fordere ich Sie auf bis 20.04.2018 die Endabrechnung an mich zuzustellen und das Guthaben auszuzahlen. Ansonsten sehe ich mich gezwungen eine Mahnung (einschließlich Mahnkosten und Verzugszinsen 4,12 %) an Ihr Unternehmen zu verfassen.

Da ich gern auf die Umstände auf beiden Seiten verzichten möchte und "im Guten" als Vertragspartner auseinandergehen möchte, würde ich es begrüßen, wenn Sie Ihren Aufgaben als Energieversorger und den damit verbundenen gesetzlichen Gegebenheiten nachkommen.

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Meine Forderung an BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH: Umgehende Ausstellung und Übersendung der Endabrechnung, sowie Guthabensauszahlung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
13.04.2018 | 14:55
Firmen-Antwort von: BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement

Sehr geehrter Herr Weißflog,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Abrechnung.

Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage in unserer Fachabteilung. Ihre Anfrage wird derzeit geprüft. Wir bitten Sie höflich um etwas Geduld. Sie erhalten umgehend weitere Informationen zu Ihrer Anfrage.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens von uns mit der angemessenen Sorgfalt behandelt wird und entsprechend etwas Zeit in Anspruch nimmt. Ihr Anliegen wird jedoch umgehend zur Ihrer Zufriedenheit von uns bearbeitet.

Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.

Herzliche Grüße

Ihr BEV-Energie Kundenservice-Team

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Kommentare und Trackbacks (2)


18.04.2018 | 14:03
von Matthias Weißflog noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher ist außer der Nachricht, dass sich um mein individuelles Anliegen (Ich weiß nicht was daran individuell ist, den gestzlichen Fristen nachzukommen?) gekümmert wird nichts passiert.
In 2 Tagen versende ich dann die Mahnung samt Gebühren. Wenn sich dann noch immer nichts tut, werde ich wohl gezwungen sein einen Anwalt einzuschalten.

 spider monkey Reclabox: Der allgemeine Text, der hier geschrieben wird, kann doch nicht wirklich als "Firmenantwort" durchgehen.


07.05.2018 | 15:10
von Matthias Weißflog gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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