Flixbus (München)
Sehr kurze Gültigkeit von gekauften Gutscheinen
Am 12. Juli 2018 habe ich einen Online Gutschein bei Flixbus in Höhe von 10,00 Euro gekauft. Am nächsten Tag ist der Gutschein mir per E-Mail zugestellt worden. Der Gutschein ist gültig bis zum 31. Dezember 2018, also weniger als 6 Monate. Daraufhin habe ich Flixbus folgende E-Mail am 14. Juli 2018 geschrieben:
"Guten Tag,
der zugesandte Gutschein hat nur eine Gültigkeit bis zum 31.12.2018, also weniger als 6 Monate nach Bestellung.
Nach Auskunft bei der Verbraucherzentrale Hamburg beträgt die Gültigkeit eines Gutscheins in der Regel 3 Jahre:
https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/gutscheine/gutscheine-unbegrenzt-gueltig
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie die Begrenzung der Gültigkeit Ihrer Gutscheine begründen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Berg"
Als "Antwort" habe ich folgende generische nichts-sagende E-Mail von Flixbus am 15. Juli 2018 erhalten:
"Sehr geehrter Flixbus-Kunde, vielen Dank für Ihre Nachricht.
Auf unserer Homepage haben wir für Sie die meistgestellten Fragen unserer Kunden zusammengetragen. Diese können Sie ganz bequem unter folgendem Link https://www.flixbus.de/service/faq nachlesen.
Hier finden Sie alle Anfragen und die dazugehörigen Antworten von „vor der Fahrt“ und „nach der Fahrt“, bis hin zu Fragen „am & im Bus“.
Für weitere Fragen kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular auf der Internetseite www.flixbus.de.
Herzliche Grüße"
Die "Antwort" von Flixbus ist ein Witz.
Verstehen Sie die Forderung des Beschwerdeführers?
Bei Flixbus selbst gekaufte Gutscheine sind ein Jahr nach Kauf gültig. Bei einer evenhuellen Stornierung mit Neubuchung
wird ein sogenannter Storno-Gutschein ausgestellt. Dieser Storno-Gutschein ist ebenfalls 12 Monate gültig und berechtigt den Fahrgast, innerhalb dieser Zeit in Höhe des Gutscheinwertes eine neue Buchung vorzunehmen.
Der Witz ist, dass Flixbus auf meine Anfrage *nicht* eingeht und stattdessen einen Link zu den FAQs verschickt.
Die FAQs beantworten aber nicht die Frage.
Ich zitiere die Verbraucherzentrale Hamburg:
"Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig, denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren.
Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders.
Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). "
und weiter
"Die Möglichkeit der Befristung auf unter drei Jahre gilt aber unserer Ansicht nach nicht für Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag. Denn dass solche Gutscheine im Laufe der Zeit an Wert verlieren,
liegt im Risikobereich des Gutscheininhabers und berechtigt den Aussteller nicht zur Befristung des Gutscheins.
Bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 3193/07) entschieden, dass Amazon-Gutscheine nicht auf ein Jahr befristet werden dürfen. "