Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 158 Views | 20.09.2018 | 12:18 Uhr
geschrieben von Mirko Schankat

Immergrün Energie (Köln)

Versteckte Preiserhöhung um 365 %

Bestell-/Kundennummer: 27711C1298

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

in meiner ersten Verbrauchsabrechnung vom 28.08.2018 (Rechnungs-Nr.: RES01159555) erfahre ich im Kleingedruckten auf S. 4 von einer Grundpreiserhöhung um rund 365 Prozent! (6,00 Euro auf 28,00 Euro)

Gemäß §41 Abs. 3 EnWG müssen Vertragsänderungen in "transparenter und verständlicher" Weise und rechtzeitig mitgeteilt werden.

Dazu Auszug aus dem EnWG: "Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. "

Ich weise nochmals darauf hin, dass ich zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Informationsschreiben über eine geplante Preiserhöhung weder per Post noch per E-Mail von Immergrün erhalten habe. Von der Grundpreiserhöhung erfuhr ich erst in der Verbrauchsabrechnung vom 28.08.2018. Ein Zeitpunkt, ab wann der neue Grundpreis gelten soll, wird nicht angegeben.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf Ihre AGB 3.3: Änderungen der Vertragsbedingungen wird der Energieversorger "dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung einer Mitteilung mitteilen. Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Energieversorger wird den Kunden in der Mitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts hinweisen“.

Des Weiteren widerspreche ich der Preiserhöhung, und zweifle die Zulässigkeit gemäß §315 BGB an, da eine Preiserhöhung i. H. v. 366 % nicht mit der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung erklärbar ist.

Die Erhöhung ist damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang weise ich auch auf das Urteil des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) hin. Bereits hier wurde eine Strompreiserhöhung der 365 AG als sittenwidrig eingestuft.

Meine Forderung: Sonderkündigung und Rücknahme der Preiserhöhung.

Mit freundlichen Grüßen

Mirko Schankat

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Sonderkündigung und Rücknahme der Preiserhöhung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
20.09.2018 | 12:18
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Herr Schankat,

vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (1)


25.09.2018 | 06:42
von Mirko Schankat gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Mir wurde Sonderkündigung zum 05.10.2018 und Rücknahme der Preiserhöhung angeboten. Dies habe ich angenommen.




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