BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
BEV: Sofortbonus + Werbebonus werden nicht ausbezahlt
Bestell-/Kundennummer: 881948
Seit 01.01.2018 habe ich einen Stromliefervertrag mit BEV. Weder der Sofortbonus von 140,00 Euro (fällig seit März 2018) noch die Gutschrift für den Werber von 150,00 Euro (fällig seit Juni 2018) wurden von der BEV ausbezahlt! Dies trotz mehrfachen Anrufen und schriftlicher Aufforderung seitens des Kunden und des Werbers seit Monaten!
Jedes Mal wird extrem freundlich und überrascht getan und behauptet: "Es gab ein Problem im System " oder "Sie haben ein Recht auf Ihren Bonus " und jedes Mal: "Ich habe die Überweisung jetzt für Sie veranlasst " etc. Trotzdem ist dann 6 Wochen später wieder nichts überwiesen und der super freundlich geschulte Kundenservice zockt einen sehr professionell aufs Neue mit dem gleichen Text ab.
Daher:
- Für den Eingang des seit März 2018 fälligen Sofortbonus von 140,00 Euro setze ich Ihnen letztmalig eine Frist bis zum
Freitag, 16.11.2018.
Sollte bis dahin das Geld nicht auf meinem Konto eingegangen sein, werde ich ohne weiteren Schriftverkehr die vollständige Akte an meinen Anwalt zur Erledigung übergeben. Meine Rechtsschutzversicherung wird die dabei entstehenden Kosten bei Ihnen einfordern.
Gleiches gilt für die Bezahlung die seit Juni 2018 fälligen 150,00 Eur0 Auszahlung für Werbung Neukunde.
2. Mein Vertrag bei BEV ist zum 31.12.2018 gekündigt und ich habe von BEV die schriftliche Kündigungsbestätigung.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre korrekt erstellte Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zum 31.12.1018 zugeht.
Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12. 2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.
Außerdem werde ich auch den Punkt Schlussabrechnung meinem Anwalt übergeben, sollte sie nicht fristgerecht bei mir eintreffen. Dieser wird das fällige Geld unter Hinzurechnung von Verzugszinsen dann bei Ihnen ohne weitere Kontaktaufnahme meinerseits bei Ihnen einfordern. - Ich habe Sie dieses Jahr ausreichend oft kontaktiert - es reicht!
Mit freundlichen Grüßen
12.11.2018 | 08:50
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement
Sehr geehrte Kundin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage in unserer Fachabteilung. Ihre Anfrage wird derzeit geprüft. Wir bitten Sie höflich um etwas Geduld. Sie erhalten umgehend weitere Informationen zu Ihrer Anfrage.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens von uns mit der angemessenen Sorgfalt behandelt wird und entsprechend etwas Zeit in Anspruch nimmt. Ihr Anliegen wird jedoch umgehend zu Ihrer Zufriedenheit von uns bearbeitet.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Herzliche Grüße
Ihr BEV-Energie Kundenservice-Team
Ich werde mich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln weiter gegen dieses unseriöse Verhalten seitens der BEV wehren — ebenso der Werber.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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