Durch voxenergie gelöste Beschwerde. | 448 Views | 06.12.2018 | 17:51 Uhr
geschrieben von Wilfried Hempe

voxenergie GmbH (Berlin)

Voxenergie ignoriert Kündigung von Stromvertrag

Bestell-/Kundennummer: Kd.-Nr. 8790176626

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

Im März 2017 wurde mir durch einen widerrechtlichen Anruf ein Angebot der voxenergie unterbreitet, den ich aber trotzdem zustimmte. Grundpreis: 8,99 € und Arbeitspreis: 27,99 €. Mit Strompreisgarantie für 2 Jahre.

Ab dem 16.05.2017 werde ich durch die voxenergie mit Strom beliefert.

Nach nur 1 1/2 Jahren wurde der Grundpreis auf 10,99 €, und der Arbeitspreis auf 30,49 € und immer mit der Gründung, auf Grund gestiegener Umlagen und Netzentgelte. Ich bekam die Erhöhungen immer per Post und sollte voxenergie schriftlich bevollmächtigen, die neuen Konditionen zu verlängern.

Was ich nicht tat, aber bei der Jahresabschlussrechnung trotzdem sämtliche Erhöhungen berechnet wurden. Bei der letzten Erhöhung bot mir die voxenergie volle Preisgarantie und plötzlich keine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Umlage und Netzentgelte an.

Bei den anderen Erhöhungen war immer der Grund zu lesen. Ich sehe das so, voxenergie bietet niedrige Preise an, um Kunden zu gewinnen, und erhöht dann innerhalb einer kurzen Frist.

Ich weise die voxenergie ausdrücklich nochmals hin, dass Sie keine unterschriebene Bevollmächtigung meinen Stromtarif zu erhöhen erhalten haben, noch zu verlängern.

Ich gebe der voxenergie hiermit nochmals die Gelegenheit, sich an " Teil A Stromlieferung, Punkt 5. Preisgarantie/Preise, Absatz 5.9 " seiner eigenen AGBs zu halten, der besagt, dass die Ziffer 5.7 (Bei einer Preiserhöhung durch voxenergie, steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, ebenfalls anzuwenden ist, soweit künftig neue Abgaben, Steuern oder sonstige staatlich veranlasste Belastungen wirksam werden.

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Ich verweise ebenfalls auf ein Urteil vom 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) vom Oberlandesgericht Düsseldorf, welches bestätigt, dass Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht haben, wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben und Umlagen erhöhen.

Paragraf 41 Absatz 3 Satz 2 (En WG), räumt dem Kunden bei einer Änderung der " Vertragsbedingungen" ein fristloses Kündigungsrecht ein. Auch bei Preisänderungen.

Laut OLG Düsseldorf ist ein Stromlieferant zudem verpflichtet, seine Kunden bei einer Preisänderung über die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren.

Meine Kündigung liegt seit dem 12.11. 2018 bei der voxenergie auf dem Tisch (per Einschreiben). Noch keine schriftliche Kündigungsbestätigung.

Ich kündige meinen Stromvertrag AFT-VOX- 00296226, Kd. -Nr. 8790176626 hiermit nochmals zum 31.12.2018, und bitte um eine schriftliche Bestätigung.

Des Weiteren wünsche ich keine weiteren Anrufe von einem Call-Center im Auftrage der voxenergie.

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Meine Forderung an voxenergie GmbH: Bestätigung der Kündigung und schriftliche Bestätigung durch die voxernergie


Firma hat geantwortet nach 29 Tage nach 29 Tage
04.01.2019 | 15:23
Firmen-Antwort von: voxenergie GmbH
Abteilung: Kundenbetreuung

Sehr geehrter Herr Hempe,

wir nehmen Bezug auf Ihre Onlinebeschwerde. Zuerst möchten wir uns für die verspätete Rückmeldung entschuldigen. Ihr Anliegen wurde durch mehrere Fachabteilungen bearbeitet und geprüft. Die Bearbeitung hat deshalb mehr Zeit in Anspruch genommen.

Sie berufen sich in Ihrer Beschwerde auf das Urteil vom 05.07.2016 des OLG Düsseldorf bzgl. einem etwaigen Sonderkündigungsrechts.

Das Preisanpassungsschreiben vom 10.12.2018 beinhaltet ein sechs-wöchiges Sonderkündigungsrecht. Auf dem Schreiben mit einem * vermerkt, wird auf das Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 EnWG hingewiesen.

Die bereits erfolgten Tarifanpassungen wurden aufgrund der Verlängerung Ihrer Laufzeit eingerichtet. Hierüber wurden Sie mit dem Schreiben vom 06.12.2017 informiert. Ein fristgerechter Widerruf aufgrund der bevorstehenden Tarifanpassungen wurde nicht eingereicht. Somit wurde die Abschlussrechnung mit den, zu dem Zeitpunkt gültigen Tarifkonditionen erstellt.

Das zugesandte Spezialangebot vom 24.09.2018 ist ein einmaliges Angebot bevor die gesetzliche Erhöhung in Kraft tritt. Für aktuelle Stromtarife bieten wir vor der gesetzlichen Anpassung für unsere Kunden einen speziellen Tarif an. Der Spezialtarif wird nur mit einem unterschriebenen zugesandten Formular gültig. Bislang lag uns kein unterschriebenes Formular vor, somit wurde der Tarif mit den genannten Konditionen für Sie nicht eingerichtet.

Aufgrund der ganzen Unstimmigkeiten und Ihrer ausgesprochenen Sonderkündigung möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir den Vertrag zum 31.12.2018 beendet haben.

Eine schriftliche Bestätigung erhalten Sie in den kommenden Tagen.

Wir hoffen, dass wir Ihr Anliegen zu Ihrer vollsten Zufriedenheit klären konnten.

Die voxenergie wünscht Ihnen ein frohes neues Jahr, Herr Hempe!

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Kommentare und Trackbacks (4)


10.12.2018 | 20:54
von Bastian Rademacher | Regelverstoß melden
Vielen dank für deinen Kommentar, ich persönlich würde keine Preiserhöhung akzeptieren, welche keinen Hinweis auf das gesetzlich vorgeschriebene Sonderkündigungsrecht haben. Einseitige Vertragsänderungen wie Preiserhöhungen unterliegen eben strengen Vorlagen. Darunter auch, dass man sich an §41 Abs 3.
des EnWG hält und den Kunden über sein Rücktrittsrecht informiert. Die dahinterliegende EU-Richtlinie ist ein Mindeststandart, die zum Wirksam werden
notwendig ist.

Ich hatte mich damals im März über die Preiserhöhungen bei Primastrom vom 2016 und vom 2017 beschwert. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG entsteht bei einseitigen Vertragsänderungen ein Kündigungsrecht, auf dass sich die Informationspflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG ebenfalls erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 – VIII ZR 163/16, juris, Leitsatz).

Das § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG ohne Differenzierung einhergeht ergibt laut dem Urteil des BGH vom 5.7.2017 sich unter anderem aus Anhang I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG (jede „Gebührenerhöhung“)

Nachdem ich zuerst keine Reaktion erhalten habe, hatte ich mein Recht auf eine Verbraucherbeschwerde genutzt (nach §111a EnWG) um mich dann an die Schlichtungsstelle-Energie wenden zu können. Dort hatte ich die Paragrafen und das
Gerichtsurteil erwähnt. Das Ausfüllen des Schlichtungsantrages ist sehr einfach und für dich als Verbraucher i. S. d. 13 BGB kostenlos nachdem du eine Verbraucherbeschwerde versendet hast.

Das Urteil 15o162-17 sagt u. A. aus, dass Primastrom sich nicht gegenüber Verbrauchern auf Preiserhöhungen berufen darf, ohne einen Hinweis darauf, dass aufgrund der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht. Sollte die Firma dies dennoch
tun, würde es ein Ordnungsgeld bis zu 250000 Euro oder Haft geben.

Da der Marktwächter-Energie einen Artikel über die Voxenergie GmbH auch verfasst hat:
marktwaechter-energie.de/sonderkonditionen-statt-sonderkuendigung/
weißt du ja, dass auch mit dem Gerichtsurteil Az. 15 O 67/18 gegen Voxenergie
Preiserhöhungen ohne Darstellung auf ein Sonderkündigungsrecht unwirksam sind.
Neben den Musterschreiben, welches man auf
finanztip.de/stromanbieter-wechseln/sonderkuendigungsrecht-strom-gas/
findet, kannst Du dich, sofern Voxenergie auf die Preiserhöhungen besteht, auch an die Schlichtungsstelle-Energie wenden, wie ich ebenfalls getan hatte.

Zudem würde ich auch empfehlen eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur über den Verbraucherservice einzureichen, den man per E-Mail kontaktieren kann.
verbraucherservice (at) bnetza.de

Zudem kannst du auch das Formular des Marktwächters-Energie verwenden.

Eine AGB's kann auch -wie ein Verbraucher auf der Reclabox dargelegt hat- das Sonderkündigungsrecht nicht ausschließen, was nach seiner Ansicht gegen den §307 Abs. 1 BGB verstöße und dadurch der Kunde benachteiligt würde und eine solche Klausel unwirksam ist. Das Sonderkündigungsrecht ist gemäß § 314 BGB geregelt.

Die Preiserhöhung von Voxenergie der letzten Jahre sah bei dir vermutlich wie folgt aus:
vgl. Seite 27 Kapitel 3.3.2 marktwaechter-energie.de/wp-content/uploads/2017/04/Untersuchungsbericht_Preismitteilungen. pdf

Die Verjährungsfrist bei Stromrechnungen liegt bei 3 Jahren (BGB 195)

14.12.2018 | 15:48
von Wilfried Hempe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Beschwerde noch nicht gelöst, da voxenergie die Zustellung der Recla-Box verweigert.


15.12.2018 | 18:38
von Wilfried Hempe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Es ist an Frechheit der voxenergie nicht zu überbieten. Ich warte seit 5 Wochen auf meine Kündigungsbestätigung. Statt dessen schickt mir diese Abzockerfirma die nächste Preiserhöhung zum 01.02.2019. Die letzte Erhöhung sollte zum 01.01.2019 kommen. Es ist unglaublich. ich habe ja zum 31.12.2018 gekündigt. wird einfach ignoriert und kein Wort in dem Schreiben dazu geäußert. Arrogant und und nur auf Abzocke aus.


07.01.2019 | 20:25
von Wilfried Hempe gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Muss aber trotzdem hinweisen, das die Antwort nur aus Lügen besteht. Es wurde in keiner Erhöhung auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen.
Voxenergie schreibt " Ein Tarif wird nur mit einem zugesandten Formular gültig" Diese Formulare habe ich weder unterschrieben noch zurückgesandt. Trotzdem wurde er eingerichtet und berechnet. Völliger Widerspruch. Also nur Abzocke.




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