220 Views | 21.12.2018 | 18:45 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-2316411

Mömax (Würzburg)

Kaufvertrag / Werkvertrag Küche sowie Verbundgeschäft Kredit

Ich spare mir, die Höflichkeiten an dieser Stelle und komme direkt zur Sache.

SCHLAGWORTE

Namentlich hier scharf zu kritisieren der Herr M. M. (Verkaufsleitung) neben der eigentlichen Firma Mömax seinem Arbeitgeber.

Sachlage: Küche mittels Darlehenskredit mit der Consorsfinanz gekauft. Es besteht seitens der Consorsfinanz ein Widerrufsrecht, welches binnen 14 Tagen ab Antrag auszuüben ist. Die Frist habe ich ordnungsgemäß eingehalten. Mömax habe ich lediglich aus Höflichkeit ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt das der verbundene Vertrag mit dem Widerruf des Darlehens einhergehend erlischt. Nachfolgend ein Auszug der Consorsfinanz aus den Vertragsunterlagen.

Erläuterungen zum Kreditvertrag im Sinne des § 491a Abs. 3 BGB

Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, d. h. Sie können sich auch noch nach Vertragsabschluss gründlich überlegen, ob Sie sich an den Kreditvertrag binden wollen. Ausführliche Informationen zum Widerrufsrecht entnehmen Sie bitte dem Kreditvertrag.

Verbundene Geschäfte: Dient der Kredit der Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung und wirkt der Verkäufer am Abschluss des Kreditvertrages mit, liegen verbundene Verträge vor. Dies vereinfacht Ihnen die Ausübung des Widerrufsrechts, da Sie in diesem Fall nur den Kreditvertrag zu widerrufen brauchen; mit dem fristgerechten Widerruf des Kreditvertrags entfällt automatisch auch die Bindung an den anderen Vertrag. Besteht auch gegenüber dem verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, gilt dies entsprechend für den Fall des Widerrufs des verbundenen Vertrages. Haben Sie sich bei Abschluss des Kreditvertrags zur Restschuldversicherung angemeldet, entfällt mit dem Widerruf des Kreditvertrags auch die Anmeldung. Stehen Ihnen im Übrigen Einwendungen gegen das finanzierte Geschäft zu, können diese unter Umständen auch uns entgegen gehalten werden.

Herr M. besaß die Frechheit mir im telefonischen Gespräch zu drohen und mir den Kaufvertrag aufzuzwingen trotz erfolgtem Widerruf. Diese Vorgehensweise ist unter aller Kanone und das als Verkaufsleiter. Ferner missfällt es mir, dass man Führungspositionen mit solch mangelender Kompetenz und fehlender Empathie in so einer Position überhaupt einsetzt. Für mich völlig unverständlich, vor allem da der besagte Mitarbeiter unzureichend über oben stehende Verbundgeschäfte informiert ist. Anders kann man sich so einen peinlichen Patzer nicht anders erklären.

Ich würde es begrüßen, wenn Seitens Mömax mit dem besagten Mitarbeiter gesprochen wird, und ein solches vorgehen in Zukunft unterlassen wird. Solch ein Verhalten schadet nicht nur dem Firmenimage, sondern geht sogar in den Bereich der Nötigung über.

Ich bin bereits seit Widerruf anwaltlich in Betreuung und sehe mich auch gezwungen gegen dieses Vorgehen vor allem, weil ich mich genötigt und bedroht gefühlt habe, dies rechtlich weiterverfolgen zu lassen.

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Meine Forderung an Mömax: Bestätigung über den Widerruf, anstatt persönliche Terroranrufe sowie eine Zurechtweisung des besagten Mitarbeiters.


 
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