Durch STROGON gelöste Beschwerde. | 285 Views | 28.01.2019 | 11:50 Uhr
geschrieben von Gerd Poskowski

STROGON GmbH (Bonn)

STROGON GmbH verweigert Neukundenbonus von 25% = 618,72 €

Bestell-/Kundennummer: 40S6814990

Vertragsgrundlage für Laufzeit 1.04.17-31.03.18 war ein Abschluss über die Vergleichsseite www.check24.de. Der als Privatkunde abgeschlossene Vertrag sah einen Sofortbonus von 22,00 € und einen Neukundenbonus zur Verrechnung mit der Schlussrechnung von 25% vor.

SCHLAGWORTE


Die Jahresschlussrechnung vom 14.05.18 ergab ein Guthaben von 645,14 €, welches innerhalb 30 Tagen überwiesen werden sollte (Zahlungsziel also 14.05.18 + 30 Tage + 1 Tag Überweisungslaufzeit = 14.06.18). Das abgedruckte Vertragskonto enthielt den Sofortbonus mit Datum 26.06.17 bei gleichtägiger Stornierung. Der Neukundenbonus wurde in der Schlussrechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.

Ich beschwerte mich bzgl. der fehlenden Boni und erhielt per E-Mail am 17.05.18 die Auskunft, dass für meinen Vertrag kein Bonusanspruch bestehe. Begründung: Kein Haushalt-Lastprofil (gewerbliche Nutzung) mit weiteren Hinweis auf AGB Ziffer 8, die dazu jedoch nichts enthielt.

Einer mehrfachen Aufforderung per E-Mail (19.05. und 29.05.18) zur schriftlichen Erläuterung wurde nicht entsprochen.

Ab 14.06.18 war STROGON GmbH zudem im Verzug bzgl. der Überweisung des bestätigten Guthabens.

Am 21.6.18 wendete ich mich an die Schlichtungsstelle Energie, womit das Verfahren bzgl. ausstehender Guthabenauszahlung und fehlender Boni eröffnet wurde.

STROGON GmbH erwiderte das eröffnete Schlichtungsverfahren mit der Behauptung, im Gegenzug Klage gegen mich erhoben zu haben. Einen Nachweis hierüber erbrachte STROGON GmbH ggü. der Schlichtungsstelle nicht.

Am 3.07.18 (und somit erst nach 19 Tage im Verzug, nach Beantragung des Schlichtungsverfahrens und nach Klageerhebung) erhielt ich dann die Überweisungsgutschrift des bestätigten Guthaben von 645,14 € und eine zweite Überweisungsgutschrift in Höhe des Sofortbonus von 22,00 €.

Die Schlichtungsstelle versuchte weiterhin, eine Einigung herbeizuführen, was in einer Schlichtungsempfehlung vom 24.09.18 mündete. Die Empfehlung sah vor, dass mir der Neukundenbonus zusteht und wurde begründet. Ich nahm diese Schlichtungsempfehlung an, STROGON GmbH reagierte wohl nicht auf jegliche weiteren Kontakte durch die Schlichtungsstelle, obwohl §111b Abs. 1 S. 2 regelt: "Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. "

Stattdessen erhielt ich mit Schreibdatum 10.10.18 vom AG Potsdam die Klagezustellung. Die Klageerhebung bzgl. "Feststellung des Nichtbestehens eines Bonusanspruchs" wurde begründet mit einer gewerblichen Nutzung der Abnahmestelle, wie STROGON GmbH im Internet recherchiert hat. Es wird behauptet, dass ein Vertragsabschluss auf der Internetseite www.check24.de nur möglich gewesen sei nach Bestätigung der Kenntnisnahme der AGBs durch einen "Pflichthakens". In den AGBs (nun bezog STROGON sich auf Ziffer 7) war geregelt: "Wenn Sie oder ein Dritter in Privatkundentarifen Ihre Abnahmestelle gewerblich oder freiberuflich nutzen, beachten Sie bitte, dass wir Bonusgutschriften nicht gewähren können, da der Bonus nur bei reiner Privatnutzung der vertraglichen Abnahmestelle vorgesehen ist. "

Weiter tragen die SMB Rechtsanwälte der STROGON GmbH vor, dass ich mich ohne jegliche Vorankündigung oder vorherige Fristsetzung an die Schlichtungsstelle e. V. gewendet hätte. Weiter meinte STROGON, dass das erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage bestehe, da ich mich ernsthaft eines Anspruchs gegen STROGON berühme. Und sie verweisen darauf, dass ein Schlichterspruch der Schlichtungsstelle weder bindend noch der Rechtskraft fähig wäre und führen auch $111b Abs. 1 S. 5 EnWG an, nachdem trotz Schlichtungsverfahren auch ein Gericht angerufen werden kann und ein endgültiger Rechtsfrieden nur durch die ordentliche Gerichtsbarkeit herbeizuführen sei.

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Darauf erwiderte ich die Klage schriftlich unter Hinweis, dass ich gem. §3 Nr. 22 EnWG "Haushaltskunde" und somit als "privat" auf CHECK24.de den Vertragsabschluss herbeiführte, es keinen Pflichthaken zu setzen gab und ich die AGBs auch nicht vorvertraglich zur Kenntnis genommen habe. Dass es keinen Pflichthaken gab, wies ich durch Screenshots eines nachgestellten Bestellprozesses nach. Ich verwies auf andere Urteile, nach denen solche AGBs überraschend und infolge unzulässig seien.

Weiter wies ich nach, dass der gewerbliche Anteil des Stromverbrauchs bei unter 4% des Jahresverbrauchs von 8.231 kWh lag und damit die Einteilung als "Haushaltskunde" nach EnWG gegeben sei.

Weiterhin erwiderte ich, dass die erfolgte Sofortbonusauszahlung von 22,00 €, die nach Klageerhebung erfolgte, ein Zeichen des Umdenkens bei STROGON GmbH sei und dass gem. EnWG keine vorherige Fristsetzung für das Einschalten der Schlichtungsstelle Energie vorgesehen sei. Ich reichte die Schlichtungsempfehlung mit ein.

Es wurde ein Gütetermin / 1. früher Termin vor dem AG Potsdam anberaumt, den ich am 24.01.19 wahrnahm.

Die Klägerin ließ sich von einem ortsansässigen Rechtsanwalt untervertreten.

Die Richterin erklärte, dass die AGBs eindeutig seien und dass mir daher der Neukundenbonus nicht zustehen würde. Mein Hinweis auf das EnWG, was dem entgegenspricht, wurde nicht aufgenommen. Hingegen wurde mir erklärt, dass man von mir erwarten könne, dass, wenn ich schon die Regelung des "Haushaltskunde" nach EnWG kenne und ich auch ein Gewerbe betreiben würde, mich auch detailliert mit den vertraglichen Regelungen vor Vertragsabschluss auseinandersetzen müsse und somit die AGBs lesen müsse. Somit stellte das Gericht die AGBs höher als das Gesetz.

Mein Hinweis darauf, dass ich eine Regelung eines Gesetzes kenne und dass ich auch Gewerbetreibender bin, zwingt mich also im Umkehrschluss dazu, alle Gesetze zu kennen und alle AGBs zu lesen und nicht darauf zu vertrauen, dass in AGBs übliche Dinge stehen!

Mein Hinweis, dass es keinen "Pflichthaken" gegeben hätte und ich dies durch Screenshots bei der Nachstellung im Oktober 18 und nun auch noch einmal bei einer erneuten Nachstellung, bei der ich den Desktop als Video aufzeichnete, nachweisen könne, wurde vom RA der Gegenseite behauptet, dass es nur um den Zeitpunkt des damaligen Vertragsabschlusses ginge und dort der Pflichthaken Bestandteil gewesen sei. Die Richterin nahm hierzu keine Stellung.

Die Richterin meinte jedoch, dass es zwar ihre Meinung sei, dass STROGON GmbH eindeutig im Recht sei, räumte aber ein, dass sie sich vorstellen kann, dass andere Richter am Amtsgericht oder auch am OLG das ganz anders sehen können, vor allem in Hinblick auf die Diskrepanz zum EnWG. Die Überweisung der 22,00 € Sofortbonus nach Klageerhebung könnten nicht als Anerkenntnis der Bonipflicht angesehen werden. Sie stellte einen Vergleichsvorschlag vor: Ich erhalte von STROGON GmbH 400,00 €, also ca. 2/3 des strittigen Betrages.

Ich willigte aufgrund des geringen Streitwertes und dem damit möglichen Abschluss des Verfahrens ein. STROGON lehnte dann den Vergleich ab.

Ich habe nun 2 Wochen Zeit zu wählen, ob ich den Ausgang des Verfahrens mit Entscheidung des Verfahrens zu 100% z. G. STROGON GmbH und 1-facher Gerichtsgebühr akzeptiere (Anerkenntnis) oder ob ich eine begründetes Urteil haben möchte, wofür eine 3-fache Gerichtsgebühr berechnet würde, für das dann aber die Berufung als 2. Instanz möglich ist.

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Meine Forderung an STROGON GmbH: Anerkenntnis und Auszahlung des Neukundenbonus von 25% = 618,72 €


 
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Kommentare und Trackbacks (3)


28.01.2019 | 22:45
von Ronald Voogel | Regelverstoß melden
Danke für den Hinweis. Wollte dahin wechseln über Verivox, da Nr. 1
Aber offensichtlich ein schwarzes Schaf und keine Reaktionen auf den Beschwerden.

11.03.2019 | 12:03
von Gerd Poskowski gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Das AG Potsdam hat z. G. Strogon GmbH entschieden.


11.03.2019 | 13:25
von ReclaBoxler-5330611 | Regelverstoß melden
Sie haben den Rechtsstreit also verloren?



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