BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Unbedingt Zahl eingezogener Abschlagszahlungen prüfen!
Bestell-/Kundennummer: 712715
BEV Energie zieht 12 Abschlagszahlungen ein, weist aber nur 11 in der Abrechnung aus. 2 Monate nach der Abrechnung Guthaben nicht ausgezahlt. Habe 2 Lastschriften (angekündigt) widersprochen. Nun droht BEV Energie trotz Restforderung mit Inkasso
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Schreiben „Letzte Mahnung“ vom 24.01.2019 über 202,00€ + 10,00€ Mahngebühr möchte ich gern Stellung nehmen.
Aus der Verbrauchsabrechnung vom 22.10.2018 bestehen meinerseits folgende offene Forderungen gegen Sie:
Pos. 1) 94,10€ w/Minderverbrauchs (angemahnt mit Vertrags-Kündigungsschreiben vom 28.12.2018)
Pos. 2) 152,54€ Neukundenbonus (angemahnt mit Vertrags-Kündigungsschreiben vom 28.12.2018)
Pos. 3) 101,00€ 12. Abschlagszahlung vom 03.09.2018, die in der Verbrauchsabrechnung nicht berücksichtigt wurde. (aufgefallen und kommuniziert an kundenservicebev-energie am 31.12.2018)
Daraus ergibt sich eine Gesamtforderung von 347,64€, die gem. Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14) unverzüglich zu erstatten, und gem. Ihrer eigenen AGB 8.3 spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen ist. Dies ist bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Ich habe Ihnen die Einzugsermächtigung in Treu und Glauben erteilt, dass Sie sich an die geltende Rechtsprechung und Ihre eigenen AGB halten.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Vor diesem Hintergrund habe ich Ihren Lastschrifteinzügen über je 101,00€ für Dezember 2018 und Januar 2019 widersprochen, und Ihnen dies per E-Mail vom 31.12.2018 und 05.01.2019 mitgeteilt. Damit verbleibt eine Restforderung von 145,64€ aus der Verbrauchsabrechnung vom 22.10.2018 gegen Sie.
Bis heute steht eine Reaktion Ihres Unternehmens auf diese beiden E-Mails, meine Mahnung vom 28.12.2018 und meine E-Mail vom 18.01.2019 zu Ihrem 1. Mahnschreiben vom 15.01.2019 aus. Ich werde daher versuchen, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens meine Forderungen gegen Sie durchzusetzen, und behalte mir rechtliche Schritte ohne weitere Ankündigung vor.
Ihre „letzte Mahnung“ vom 24.01.2019 betrachte ich als gegenstandslos, da sie offener Forderungen gegen mich entbehrt.