BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Unberechtigte und überzogene Mahngebühren
Bestell-/Kundennummer: Kd-Nr. 1009482
Zum Sachverhalt:
Nach telefonischer Rücksprache und mündlicher Bestätigung bezüglich der Herabsetzung der monatlichen Abschläge um jeweils 15,00€, um spätere nachweisliche Überzahlungen zu vermeiden, habe ich die Abschlagszahlungen vor 3 Monaten absprachegemäß um den vereinbarten Betrag herabgesetzt. Nun bekam ich mit Schreiben vom 16.01.2019 (bei mir eingegangen am 18.01.2019) eine Mahnung über 45,00€ zuzüglich 5,00€ Mahngebühren mit Zahlfrist bis zum 21.01.2019 (!).
Zwischen Eingang der Mahnung und dem Zahlungsziel lag gerade mal ein Wochenende. Ich habe umgehend schriftlich noch einmal die Situation erklärt, aber anstatt darauf einzugehen, bekomme ich am 26.01.2019 mit Schreiben vom 24.01.2019 erneut eine Mahnung über denselben, bereits genannten Betrag, dieses Mal aber zuzüglich 2x Mahngebühren in Höhe von jeweils 5,00€ und einem Zahlungsziel 29.01.2019.
Ich finde es absolut nicht in Ordnung, dass Sie trotz telefonischer Zusage die Abschlagszahlung nicht herab gesetzt wurden und Sie dann erst nach 3 Monaten mit einer Mahnung darauf reagieren.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Dies hätte auch in dem Telefonat gesagt werden bzw. gleich schriftlich darauf reagiert werden können, zumal die vertraglich vereinbarte Liefermenge nachweislich nicht überstiegen wird und durch die Herabsetzung der Abschläge eine deutliche Überzahlung (inkl. Auszahlung des Neukundenbonus) verhindert werden sollte.
Des Weiteren halte ich es auch für absolut kundenunfreundlich Mahnungen im einwöchigen Rhythmus zu versenden mit jeweils derart überzogenen Mahngebühren und zweifle die Fristsetzung und Höhe der Mahngebühr hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit an. Gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 28.07.2011 (Az. 29 U 634/11) ist die Erhebung von Bearbeitungsgebühren und die Erhebung einer erhöhten Pauschalgebühr für Verzugsschäden rechtswidrig.
Die Bearbeitungsgebühren gehören zu den allgemeinen Vertragskosten, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen umfasst wird und somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden kann.