
Grüner Funke (Hamburg)
Grundpreiserhöhung um 300% von 7,11 € auf 23,00 €
Bestell-/Kundennummer: GFDEZ15015217
Preiserhöhung erfolgte nicht auf "transparenter und verständlicher Weise" Wiederspruch eingeleitet
Bei der Überprüfung der Schlussrechnung zum 26.01.2019 habe ich festgestellt, dass eine deutlich zu hohe Grundgebühr abgerechnet wurde.
Die vorgenomme Erhöhung des Grundpreises von 7,11 € auf 23,00€ kann in keine Weise akzeptiert werden.
Ich habe meinen Widerspruch zur Schlussrechnung vom 26.01.2019 in mehreren Schreiben an die Firma schriftlich ausgesprochen, weil Ihre Preiserhöhung gemäß §41 (3) EnWG nicht auf „transparente und verständliche Weise“ mitgeteilt wurde.
Die Preiserhöhung fechte ich an weil:
- Ich habe nie eine Preisinformation von Ihnen erhalten.
- Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.
- Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.
Es wird behauptet, dass mir einen Hinweis auf eine Preiserhöhung per E-Mail zugesendet worden ist. Ich habe diese aber nicht erhalten.
Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass ich keinen Zugang zum Kundenportal habe und somit eine Preiserhöhung auch nicht lesen konnte. Ein bloßes Einstellen der Preiserhöhung auf das Kundenportal ist hingegen nicht zulässig, wie das Landgericht Köln urteilte. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet, das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Der Versorger muss wichtige Nachrichten per E-Mail zustellen oder zumindest benachrichtigen, dass eine neue Mitteilung im Kundenportal vorliegt. Es wird behauptet, dass eine E-Mail am 19.10.2017 mit dem Hinweis versendet haben, allerdings war dieser Hinweis versteckt, weil es in der E-Mail eigentlich nur um die Sicherheit meines Accounts geht. Diese Nachricht ist mir erstmals auf meine fernmündliche Nachfrage bei Ihrer Kundenhotline per E-Mail am 05.02.2019 per E-Mail zugegangen.
Das angeblich versendete Schreiben und der Hinweis auf das Schreiben im Kundenportal genügen nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil.
Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel sind z. B. langer Betreff, fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung, Erwähnung in einem Nebensatz etc. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.

08.03.2019 | 11:22
Abteilung: Leitung Kundenservice
Sehr geehrter Herr Schulte,
wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Grüner Funke Service-Team
