Immergrün Energie (Köln)
Stromliefervertrag - Lastschrift und Abschlagszahlungen
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 2180706364
Mein Stromliefervertrag mit Versorgungsbeginn ab 01.08.2018 endet am 31.07.2019.
Im Kündigungsschreiben vom 01.03.2019 habe ich mitgeteilt: "Das erteilte SEPA Lastschriftmandat bleibt bis einschließlich Juni 2019 für die monatlichen Abschlagsbeträge von 88,00 € gültig und wird mit Wirkung vom 01. Juli 2019 widerrufen. Ein Abschlag für Juli 2019 entfällt, da der Vorjahresverbrauch durch die 365 AG mit 11 Abschlagszahlungen voll abgedeckt wurde. "
Immergrün teilte hierzu am 06.03.2019 mit: ". Ihre Genehmigung zum Lastschrifteinzug wurde storniert, zum 01.07.2019. Bitte leisten Sie künftige Zahlungen rechtzeitig bei Fälligkeit per Überweisung. ."
Die vorstehende Formulierung lässt den Kunden im Unklaren, ob Immergrün Energie im 2. Satz mit künftiger Fälligkeit bereits zum 01.04.2019 die Zahlungen per Überweisung erwartet oder erst ab 01.07.2019.
Ferner besteht Immergrün Energie offensichtlich weiterhin auf die Fälligkeit einer 12. Abschlagszahlung zum 01.07.2019. Nach § 41 Abs. 2 EnWG ist es unzulässig, den Vorjahresverbrauch durch 11 zu teilen und 12 Abschlagszahlungen zu fordern. Die führt zu einer ungerechtfertigten Überzahlung.
08.03.2019 | 16:35
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Herr Schillig,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Beschwerde ist gelöst