Immergrün Energie (Köln)
Nichterfüllungsschaden nach Umzug
Bestell-/Kundennummer: 21808012322
Trotz vorheriger gezielter Nachfrage keine Spur von Versuch, Schaden abzuwenden!
Auf die Frage, was denn nun mit meinem Neukundenbonus (220,00 Euro innerhalb von 60 Tagen nach Belieferung) wird, wurde mir mitgeteilt, dass dieser nun verloren sei. Selbst auf meine gezielte Nachfrage, ob ich denn im Falle der Weiterbelieferung an der neuen Wohnung den Bonus erhalten würde, wurde dies verneint. Schließlich müsse ich ja dort einen neuen (!) Vertrag abschließen. Als ich hierauf erwiderte, dass ich ja dann auch einen anderen Versorger suchen könne, gab es wiederum keinen Anflug eines Hinweises auf Ihre AGB §13!
2. Der Neukundenbonus wurde nicht ausgezahlt!
3. Als der Umzug schließlich vollzogen war, habe ich Ihnen unverzüglich am 04.03.2019 die Daten zur Abmeldung und meine neue Adresse mitgeteilt. Selbst bei Ihrer Nachfrage per E-Mail am 05.03.2019 gab es von Ihrem Kundenservice keinen Anflug der Nachfrage zwecks Zählerdaten und Belieferung der neuen Wohnung!
Aus diesem Verhalten Ihrerseits habe ich Folgendes ableiten müssen:
- Sie haben meinen Wunsch auf vorzeitige Kündigung zugestimmt. Daher musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz gehandelt haben. Andernfalls hätten Sie die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung abzulehnen.
- Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Sie Schäden abzuwenden oder zu mindern haben. Dieser Pflicht sind Sie nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides haben Sie nicht getan. Daher sind Sie nicht Ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
- Aus diesen Gründen musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz einer vorzeitigen Kündigung zugestimmt haben.
- OLG Köln (6 U 132/16) hat auf Seite 19 des Urteils Zweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7a BGB geäußert. In diesem Paragraphen steht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass „eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann“ unwirksam ist. Aufgrund der Höhe Ihrer Forderung und weil keine Berechnungsgrundlage mir vorliegt, teile ich diese Zweifel.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Falls Sie nach wie vor auf den Nichterfüllungsschaden einfordern möchten, bitte ich Sie
- auf meine Argumentation einzugehen und
- die Berechnungsgrundlage für Höhe des Nichterfüllungsschadens mir zukommen zu lassen.
Vielen Dank im Voraus!
02.04.2019 | 15:52
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter ReclaBoxler,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung