PENNY-Markt GmbH (Köln)
Fair Parken
Ticket über 24,90 Euro bekommen, weil ich keine Parkscheibe im Auto hatte
Ich war nie großartig Kunde bei euch und das wird sich jetzt auch nicht ändern. Am 13.05.19 war ich um 17:37 Uhr in einer euren Filiale einkaufen, das ganze dauerte ein paar Minuten und als ich rauskam und zum Auto ging, hatte ich ein Ticket dran von eurem netten Parkplatzwachdienst. 24,90€. Stolzer Preis für ein paar Minuten.
Nun ist mir ja klar, dass es mein Versäumnis war, weil ich keine Parkscheibe hingelegt habe, doch leider habe ich so geparkt, dass ich das Schild erst am nächsten Tag gesehen habe, als ich mir den Parkplatz genauer ansah. Kurze Rede langer Sinn, diese 24,90€ Umsatz, die nicht mal PENNY gemacht hat, war der letzte von mir. Danke und Tschüss.
Glücklicherweise habe ich eine sehr komfortable Situation vor Ort. LIDL, Netto, REWE und ALDI befinden sich genau nebenan bzw. gegenüber und deren Parkplätze sind sowohl kostenlos als auch besser befahrbar.
in Ihrem oben genannten Schreiben machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung, dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei. Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich die geltend gemachte Forderung nicht freiwillig begleichen werde. Weitere außergerichtliche Mahnungen, die Befassung eines Inkassodienstleisters oder die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie die Befassung eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Mahnung sind zwecklos. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass dadurch entstehende Kosten und Gebühren nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anspruch dem Grunde nach gegeben wäre.
Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar. Diese setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt ist, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Das ist hier nicht der Fall. Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15) : Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzungen, woran es hier fehlt.
Viel Erfolg!